Minijob & Übergangsbereich ab 01.01.2024 in SAP HCM
Zum 01.01.2024 ergeben sich durch die Dynamisierung des Mindestlohns neue Grenzen für die Geringfügige Beschäftigung (Minijob), außerdem entfällt ab dem 01.01.2024 der Bestandsschutz im Übergangsbereich (Midijob; ehemals Gleitzone). Die Auswirkungen auf Stammdatenpflege, Abrechnung und Meldewesen sollen hier erläutert werden.
Erhöhung des Mindestlohn
Im Juni 2023 wurde durch die Mindestlohnkommission beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn in den Jahren 2024 und 2025 wie folgt erhöht werden soll:
- Zum 01.01.2024: 12,41 Euro
- Zum 01.01.2025: 12,82 Euro
Durch die Dynamisierung der Mindestlohngrenze steigt das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Ermittlung der Geringfügigkeit (Minijobs) auf monatlich 538,00 Euro. Eine Anhebung der oberen Grenze von monatlich 2.000,00 Euro im Übergangsbereich (Midijob) ist nicht vorgesehen.
Wegfall der Übergangs-/Bestandsregelung
Bei der Einführung der Dynamisierung des Mindestlohns zum 01.10.2022 wurde bis zum Ende des Jahres 2023 ein Bestandschutz gewährt für die Mitarbeiter, die durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 auf 520 Euro von nun an Geringfügig Beschäftigt würden.
Detaillierte Informationen zu dem Bestandsschutz finden Sie in unseren früheren Blogartikeln:
- Übergangsbereich & Bestandsschutz ab 01.10.202 in SAP HCM
- Geringfügig Beschäftigte (Minijob ab 01.10.2022 (im SAP HCM)
Dieser Bestandschutz läuft zum 31.12.2023 aus und kann auch für die kommenden Erhöhungen nicht mehr angewendet werden. (SAP-Hinweis 3399626 – Mindestlohnerhöhungsgesetz: Wegfall der Übergangsregelung (Bestandsschutz) zum 31.12.2023.)
Umsetzung im SAP HCM
Geringfügigkeitsgrenze & SV-/Steuer-Prozentsätze
Die Geringfügigkeitsgrenze wird als sogenannte Abrechnungskonstante RVGFG „Geringfügigkeitsgrenze“ (V_T511K) abgebildet. Mittels SAP Hinweis 3377290 – Unbedingte Änderungen zum Jahreswechsel 2023/2024, kann der Wert ab dem 01.01.2024 vorab angepasst werden:
Für den Mindestlohn gibt es weiterhin keine eigene Konstante.
Notwendige Anpassungen der Stammdaten wegen Wegfall der Übergangs-/ Bestandsregelungen
Da die Übergangsregelung ab dem 01.01.2024 entfällt, sollten die Stammdaten in Infotyp 0013 (Sozialvers. D) der Betroffenen entsprechend angepasst werden. Bei den Mitarbeitern handelt es sich nun um Geringfügig Beschäftigte:
Für das eAU-Meldeverfahren muss bei Geringfügig Beschäftigten die tatsächliche Krankenkasse im Feld „zusätzliche Kasse“ hinterlegt werden. Außerdem ist nun zu hinterlegen, um welche Art der KV es sich handelt (Eigene Mitgliedschaft, Familienversichert,…). Dies ist eine zusätzliche Information, die bisher für den Personalfall nicht benötigt wurde.
In der Abrechnung kommt es nun durch den Wegfall zu folgenden Veränderungen:
Auswirkung im DEÜV-Meldeverfahren
Durch die Stammdatenanpassung kommt es im DEÜV-Meldeverfahren zu einer Abmeldung der Personalnummer bei der Krankenkasse – und auch bei der Minijob Zentrale. Da es sich nun um einen Geringfügig Beschäftigten handelt, erfolgt bei der Minijob Zentrale gleichzeitig eine Anmeldung zum 01.01.2024 mit dem neuen SV-Schlüssel:
Weitere Artikel zum Jahreswechsel 2023/2024
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