LStB: Anpassungen zum Jahreswechsel 2024 im SAP HCM
— UPDATE am 07.12.2023 —
Am 08.09.2023 wurde das neue Vordruckformular sowie anstehende Änderungen bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Welche Änderungen anstehen, haben wir in folgendem Blogartikel für Sie zusammengefasst.
LStB – Lohnsteuerbescheinigung
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte in der Bekanntmachung vom 08.09.2023 das neue Musterformular der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2024 ergibt sich hierbei folgende Anpassung:
Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes
Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes in Nummer 33 ist nicht mehr zulässig (Aufhebung von § 72 EStG zum 1. Januar 2024).
Es gelten wie auch im Jahr 2023 folgende Anpassungen:
- Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig. Seit dem Jahr 2023 ist ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal auszuweisen (§ 41b Absatz 2 Satz 1 EStG).
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
- Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).
Sonderfall: Fehlende Identifikationsnummer
Lohnsteuerbescheinigungen ohne IdNr als Identifikationsmerkmal werden von der Finanzbehörde bei der elektronischen Übermittlung mit einem Fehler abgelehnt.
Für Bescheinigungszeiträume bis einschl. 2022 konnte bei Nichtvorliegen der IdNr die aus Namen und Geburtsdatum gebildete eTIN verwendet werden – für Bescheinigungszeiträume ab 2023 ist dies allerdings nicht mehr möglich (§ 41b Absatz 2 Satz 1 EStG).
Bisherige Lösungswege
Arbeitgeber mussten bisher die IdNr vom Arbeitnehmer erfragen oder alternativ mit Hilfe einer Vollmacht des Arbeitnehmers eine IdNr über das Betriebsstättenfinanzamt beantragen.
Zusätzlich ist es bis Ende 2024 möglich, dass der Arbeitgeber, die Zuteilung einer IdNr für seine Arbeitnehmer beantragt oder sich eine bereits zugeteilte IdNr vom Finanzamt mitteilen lässt.
Kann die IdNr durch diese Wege dennoch nicht ermittelt werden, muss eine Lohnsteuerbescheingung als Papierdruck ermöglicht werden.
Papierbescheinigung im SAP HCM erstellen
Um eine Papierbescheinigung zu erstellen, wird die neue Ausprägung Papierbescheinigung für das Feld Sonderverarbeitung Elster im Infotypen 0012 (Steuerdaten) ausgeliefert. Das Feld ist für Datensätze ab 2023 pflegbar.
Ablauf nach dem Setzen der Sonderregel „Papierbescheinigung“
Wurde die Sonderverarbeitung „Papierbescheinigung“ im Infotypen 0012 hinterlegt, muss zunächst eine Rückrechnung durchgeführt werden. Dadurch wird die Information zur Erstellung einer Papierbescheinigung im Abrechnungsergebnis (Tabelle ST) dokumentiert.
Danach kann (wie gewohnt) die Lohnsteuerbescheinigung mit dem Report Lohnsteuerdaten erstellen (RPCTXVD1) erstellt werden. Die Meldung bekommt direkt den Status <Zu drucken>. Das Protokoll gibt eine entsprechende Warnung Papierbescheinigung für Personalnummer <Personalnummer> erstellt aus:
Die erstellten Papierbescheinigungen werden im quasi „nächsten Schritt“ dann nicht vom Report Lohnsteuerdaten zusammenfassen (RPCTXSD1) gesammelt und folglich auch nicht elektronisch an das Finanzamt übertragen.
Im nächsten Schritt kann die Lohnsteuerbescheinigung mit dem Report Lohnsteuerbescheinigung für Mitarbeiter erstellen (RPCTXMD1) für den jeweiligen Mitarbeiter und für die Abgabe beim Betriebsstättenfinanzamt gedruckt werden. Auch hier gibt das Protokoll des Reports eine entsprechende Warnung Papierbescheinigung für Personalnummer <Personalnummer> gedruckt aus.
Korrektur von Papierbescheinigungen
Bei Änderung der Bescheinigungsdaten bzw. deren Entfall wird (wie im elektronischen Verfahren) eine korrigierte Bescheinigung bzw. eine Stornierung („Nullmeldung“) als Papierbescheinigung erstellt.
Wird vor dem Termin zur Abgabe der Lohnsteuerbescheinigung nachträglich eine IdNr gepflegt, wird die Papierbescheinigung storniert („Nullmeldung“) und eine Neumeldung, die elektronisch übertragen wird, ersetzt.
Prüfungen bei der Verwendung der Ausprägung Papierbescheinigung
Die neue Ausprägung Papierbescheinigung im Infotypen 0012 ist nur bei Vorliegen der Steuerklasse 6 zulässig, anderenfalls wird ein entsprechender Fehler „Keine Papierbescheinigung aufgrund unzulässiger Steuerklasse möglich“ ausgegeben.
Für die Steuerklassen 1 – 5 ist für beschränkt Steuerpflichtigen für den Bescheinigungszeitraum 2023 ebenfalls noch eine Papierbescheinigung zulässig. Damit wird eine Lohnsteuerbescheinigung von im Jahr 2023 Verstorbenen, für die keine IdNr mehr vom Betriebsstättenfinanzamt vergeben wird, ermöglicht.
SAP Hinweise
Die Auslieferung des neuen Musterformulars für die Lohnsteuerbescheinigung seitens SAP erfolgt mit Hinweis 3388650 – LStB: Auslieferung der Anpassungen für 2024.
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