Gesonderter Programmablaufplan für Dezember 2024 (geplant)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vorgelegt, der die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für das Jahr 2024 sicherstellen soll. Im Rahmen dieses Entwurfs ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro sowie des Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro vorgesehen.
Geänderter Programmablaufplan (PAP)
Um diese Anpassungen bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen, sollte ein geänderter Programmablaufplan (PAP) veröffentlicht werden (bisher befindet sich der PAP noch im Entwurf, Stand 10.09.2024). Dieser angepasste PAP soll ausschließlich im Dezember 2024 angewendet werden. Eine Korrektur der Abrechnungsperioden von Januar bis November (Rückrechnung) ist mit dem neuen PAP nicht vorgesehen. Sollten Rückrechnungen der Vormonate notwendig sein, ist der am 23. Februar 2024 veröffentlichte Programmablaufplan anzuwenden.
Die Entlastung für Arbeitnehmer erfolgt über den Lohnsteuerjahresausgleich im Abrechnungslauf für Dezember. Ein neu eingeführter Berechnungsschritt stellt sicher, dass die monatliche Ersparnis (hierfür wird der laufende Arbeitslohn im Dezember verwendet), die sich aus der Anhebung der Freibeträge für Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag ergibt, in die Dezember-Abrechnung einfließt und die Werte der Vormonate berücksichtigt werden.
Diese Änderungen sollen sicherstellen, dass die steuerliche Freistellung des Existenzminimums auch im Jahr 2024 in vollem Umfang gewährleistet ist.
Weitere Informationen
Nach der endgültigen Veröffentlichung durch das BMF wird der geänderte Programmablaufplan voraussichtlich über einen SAP-Hinweis bereitgestellt.
Weitere Informationen können Sie derzeit dem SAP-Hinweis 3513666 – Ankündigung – Gesonderter Programmablaufplan für Dezember 2024 entnehmen.