euBP: Neue Schnittstellenversion zum 01.01.2025
Ab 2025 wird die neue Schnittstellenversion 3.5.0 eingeführt. Diese bringt Neuerungen und kleinere Anpassungen im euBP-Verfahren mit sich, die wir im folgenden Artikel erläutern.
Ich schreibe im L3-Blog zum einen zu klassischen SAP HCM-Themen wie Entgeltabrechnung und Zeitwirtschaft. Zum anderen informiere ich über Änderungen im Jahreswechsel sowie Veranstaltungen und News rund um L3.
Ab 2025 wird die neue Schnittstellenversion 3.5.0 eingeführt. Diese bringt Neuerungen und kleinere Anpassungen im euBP-Verfahren mit sich, die wir im folgenden Artikel erläutern.
Mit der Version 2025.1 der digitalen Lohnschnittstelle (DLS) bringt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wichtige Anpassungen an den Lohnkontendaten mit sich. Ergänzend dazu liefert SAP zwei relevante Neuerungen: die Korrektur des Datentyps im Feld „Anzahl Kinder Pflegeversicherung“ und die Einführung der Teilapplikation DLSA für eine präzisere Zuordnung von Rechtsgründen zu Lohnarten. In diesem Artikel fassen wir alle Änderungen und deren Umsetzung im SAP-System übersichtlich zusammen.
Zukünftig ist es in Produktivsystemen nicht länger möglich, die Versicherungsnummer in Infotypen 0013 (Sozialvers. D) manuell zu erfassen. Die manuelle Pflege wird durch den elektronischen Abruf der Versicherungsnummer über das Versicherungsnummernabfrageverfahren (VAV) abgelöst. Aus diesem Grund wird der Infotyp 0013 entsprechend erweitert. Welche Änderungen sich ergeben, erfahren Sie im folgendem Blogartikel.
Der Infotyp 0020 (DEÜV) wurde gemäß den Anforderungen aus dem Pflichtenheft zur Systemuntersuchung – Anlage 04A um zusätzliche Felder erweitert. Diese Erweiterung dient dazu, spezifische Angaben zu weiterbeschäftigten Rentnern zu erfassen. Mit den neuen Feldern werden bei der Erfassung und Änderung der Daten, sowie innerhalb der Abrechnung, umfassende Plausibilitätsprüfungen durchgeführt.
Welche Felder dies sind und welche Plausibilitätsprüfungen es gibt, erfahren Sie in folgendem Blogartikel.
Der neue Referentenentwurf vom 03.09.2024 des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) enthält die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vorgelegt, der die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für das Jahr 2024 sicherstellen soll. Im Rahmen dieses Entwurfs ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro sowie des Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro vorgesehen.
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