Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde die vollständige SV-Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit erneut verlängert.
Entsprechend der vorangegangenen Verlängerungen war eine 100% SV-Erstattung in pauschalierter Form bis zum 30.09.2021 möglich. Hierzu hatten wir bereits in einem früheren Blogartikel informiert. Nun erfolgte eine weitere Verlängerung bis Ende des Jahres 2021.
In diesem Zuge wurde auch die Bedingung aufgehoben, dass die Kurzarbeit vor dem 30.09.2021 begonnen wurde.
Weiterlesen