LStA & LStB: Anpassungen zum Jahreswechsel 2023 im SAP HCM
Anfang September wurden die neuen Vordruckformulare sowie anstehende Änderungen bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Bundestfinanzministerium veröffentlicht. Welche Änderungen anstehen haben wir in folgendem Blogartikel für Sie zusammengefasst.
LStB – Lohnsteuerbescheinigung
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte in der Bekanntmachung vom 8.9.2022 das neue Musterformular der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 ergeben sich hierbei folgende Anpassungen:
Wegfall der eTIN
Die Verwendung der eTIN entfällt ab dem 01.01.2023. Gemäß § 41b Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach 2022 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben.
Es sollte daher sichergestellt sein, dass die Steuer-Identifikationsnummer im Infotypen Steuerdaten (0012) gepflegt ist.
Zukünftig wird der Report zum Erstellen der Lohnsteuerbescheinigung (RPCTXVD1) bei fehlender Steuer-Identifikationsnummer die folgende Meldung ausgeben „Steuer-Identifikationsnummer kann nicht ermittelt werden“. Die Nummer muss im letzten Abrechnungsergebnis des Bescheinigungszeitraumes in der Abrechnungstabelle ST vorhanden sein, damit sie bei der Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt wird.
Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen
Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
Dritter gemäß § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet
Ist ein Dritter gemäß § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG).
LStA – Lohnsteueranmeldung
Das Vordruckformular für das Kalenderjahr 2023 wurde mit Schreiben vom 7.9.2022 vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Das Vordruckmuster unterscheidet sich funktional nicht von dem Formular für das Kalenderjahr 2022.
Bei der LStA entfällt hierbei lediglich die Kennzahl 35 (abzüglich Energiepreispauschale) für das Kalenderjahr 2023. Diese Kennzahl wurde dynamisch vom Programm angedruckt und war folglich kein Bestandteil des Formulars. An einem kundeneigenen LStA-Formular sind daher keine Anpassungen nötig.
SAP Hinweise
Die Auslieferung neuer Musterformulare von beiden Formularen erfolgt mit dem Jahreswechsel gemäß SAP Hinweis 3251393 bzw. SAP Hinweis 3250864 – LStA/LStB: Auslieferung der Anpassungen für 2023.
Noch Fragen?
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