Neuer geänderter Programmablaufplan für 2025 in SAP HCM
— UPDATE am 27.01.2025 —
Mit dem BMF-Schreiben vom 22.01.2025 wurde ein geänderter Programmablaufplan (PAP) für 2025 ausgeliefert. Dieser berücksichtigt die Anpassungen des Einkommensteuertarifs einschl. der Anhebung des Grundfreibetrags, die Anpassung am Kinderfreibetrag sowie der Freigrenze des Solidaritätszuschlags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz. Der neue PAP ist spätestens ab 01.03.2025 rückwirkend zum 01.01.2025 anzuwenden. Alle wichtigen Informationen zu diesen Anpassungen finden Sie in diesem Blogartikel.
Änderungen im PAP 2025
Folgende Änderungen ergeben sich voraussichtlich (Stand 06.01.) auf Grundlage des Steuerfortentwicklungsgesetz vom Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449).
- Anpassungen des Einkommensteuertarifs einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro (derzeit im PAP 2025: 11.784 Euro)
- Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.800 Euro pro Elternteil bzw. 9.600 Euro pro Kind [ = Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags auf 3.336 Euro inkl. Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro] (derzeit im PAP 2025: 4.770 Euro bzw. 9.540 Euro)
- Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auf 19.950 Euro (derzeit im PAP 2025: 18.130 Euro)
Zudem werden die folgenden Werte berücksichtigt, die bereits im aktuellen PAP für 2025 enthalten sind:
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung beträgt 66.150 Euro (2024: 62.100 Euro).
- Der ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,0 %.
- Der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird weiterhin paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.
- Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt bei 2,5 % (2024: 1,7 %).
- Der bundeseinheitliche Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,60 % (2024: 3,40 %).
- Der Zuschlag für Kinderlose bleibt weiterhin bei 0,6 %.
- Die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind betragen unverändert jeweils 0,25 %.
- Die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt 96.600 Euro (2024: BBG West 90.600 Euro bzw. BBG Ost 89.400 Euro).
- Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,6 %.
Anwendung des neuen PAP
Der neue PAP ist spätestens ab 01.03.2025 rückwirkend für 01.01.2025 anzuwenden.
Bitte beachten Sie, dass gemäß dem Schreiben des BMF der Arbeitgeber – sofern es wirtschaftlich zumutbar ist, was in der Regel der Fall ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG) – den Lohnsteuerabzug rückwirkend für das gesamte Jahr 2025 bis spätestens 01.03.2025 anpassen muss. Für die reguläre Abrechnung bedeutet dies, dass die Korrektur vorgenommen werden muss.
Für Arbeitnehmer, die keinen Arbeitslohn mehr erhalten (Austritte in 2025) bzw. bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für 2025 erhalten haben (organisatorischer Wechsel), kann lt. BMF-Schreiben auf eine Korrektur verzichtet werden. Sollte jedoch optional eine Korrektur für diese Fälle durchgeführt werden, werden automatisch korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen für die Übermittlung (B2A) an die Finanzbehörden bereitgestellt.
Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KuG) wird der Programmablaufplan verwendet, um die pauschalierten Nettobeträge zu ermitteln. Aufgrund der Veröffentlichung eines aktualisierten Programmablaufplans ist dieser geänderte Plan bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes verbindlich anzuwenden.
Weitere Informationen
Der neue PAP wird über den SAP-Hinweis 3558021 – Geänderter Programmablaufplan (PAP) für 2025 – Anwendung ab 1. März 2025 bereitgestellt.
Weitere Rechengrößen für 2025 finden Sie hier im Überblick.