Das GKV-Betriebsrenten-freibetragsgesetz im SAP HCM
Nachdem das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRSG) noch kurz vor Jahreswechsel zum 01.01.2020 verabschiedet wurde, informiert nun SAP zur Umsetzung im HCM.
Fachliches zum GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz
Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRSG) wird ab dem 1. Januar 2020 für Betriebsrenten bzw. Versorgungsbezüge gemäß §229 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag eingeführt. Anzuwenden ist dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung sowohl auf laufende Versorgungsbezüge als auch auf Kapitalzahlungen. Da der Freibetrag an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt ist, verändert er sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung. In der gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt es ab 2020 hingegen weiter bei einer Freigrenze.
Versorgungsbezüge in der GKV bis 2019
Die Bezugsgröße lag in 2019 bei 3.115€ (West) bzw. 2.870€ (Ost) monatlich. Die „Bezugsgröße Ost“ ist hier jedoch zu vernachlässigen, da in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit die „Bezugsgröße West“ gilt. Unterschiede zwischen den Rechtskreisen Ost und West gibt es für die Bezugsgröße lediglich in der RV, AV und UV.
Für Versorgungsbezüge galt 2019 dementsprechend eine Freigrenze von 1/20stel (155,75€). Bis einschließlich 2019 waren Versorgungsbezüge, die in Summe über der Freigrenze liegen, in der KV und PV in voller Höhe beitragspflichtig. Die anfallenden Beiträge sind dabei vom Versorgungsempfänger alleine zu tragen. Wird die Freigrenze hingegen nicht überschritten, bleiben die Versorgungsbezüge vollständig beitragsfrei.
Die Freigrenze ist dabei nicht nur für laufende Versorgungsbezüge anzuwenden, sondern auch für Kapitalleistungen (nach Division mit 120 Monaten). Sie gilt jedoch stets nur für krankenversicherungspflichtige Rentner, während sie für freiwillig versicherte Rentner nicht anzuwenden ist.
Versorgungsbezüge in der GKV ab 2020
In 2020 liegt die Bezugsgröße bei 3.185€ (West) bzw. 3.010€ (Ost) monatlich. Für Versorgungsbezüge gilt in der KV nun ein Freibetrag von 1/20stel (159,25€), in der PV weiterhin eine Freigrenze in gleicher Höhe. Ab 2020 sind also Versorgungsbezüge, die in Summe über dem Freibetrag liegen, in der KV lediglich mit dem Anteil beitragspflichtig, der über den Freibetrag hinausgeht. In PV bleibt es dabei: liegen die Versorgungsbezüge in Summe über der Freigrenze, so sind sie weiterhin in voller Höhe beitragspflichtig.
An der Anwendung auch für Kapitalleistungen ändert sich nichts, für freiwillig versicherte Rentner ist ab 2020 auch der Freibetrag nicht anzuwenden.
Geplanter Prozessablauf ab 2020
Bezieht ein Versorgungsempfänger mehrere Versorgungsbezüge, so ist der Freibetrag nur einmalig anzuwenden. Daher benötigt die Zahlstelle bei Mehrfachbezug entsprechend eine Information zur Höhe des anzuwendenden Freibetrags. Daher wird eine Anpassung im Zahlstellenmeldeverfahren (ZMV) erforderlich, die folgenden Prozess vorsieht:
- Die Zahlstelle teilt der Krankenkasse rückwirkend zum 01.01.2020 mit, ob der Freibetrag für den jeweiligen Versorgungsbezug grundsätzlich anzuwenden ist.
- Im Falle eines Mehrfachbezugs meldet die Krankenkasse die Höhe des anzuwendenden Freibetrags zurück an die Zahlstelle.
- Diese Rückmeldung führt in der Entgeltabrechnung dann ggf. zu einer Korrektur der Beitragsberechnung. In einer entsprechenden Rückrechnung werden zu viel bzw. zu Unrecht entrichtete Beiträge erstattet.
Bezieht ein Versorgungsempfänger lediglich einen Versorgungsbezug, so ist keine Meldung der Krankenkasse zur Höhe des anzuwendenden Freibetrags erforderlich. Ob ein Mehrfachbezug vorliegt, wird im Zahlstellenmeldeverfahren bereits für Zeiten vor 2020 an die Zahlstelle gesendet.
(Geplante) Umsetzung in SAP HCM
Da das Gesetz erst kurz vor Jahreswechsel beschlossen wurde, war Softwareherstellern eine Umsetzung bereits zum 01.01.2020 nicht möglich. Die Auslieferung für Einfachbezieher erfolgt per Vorabkorrektur mit Hinweis 2867473 – Betriebsrentenfreibetrag: Umsetzung in der Entgeltabrechnung für Einfachbezieher oder mit den Support Packages zum 12.03.2020. Für betroffene Personalnummer ist eine Rückrechnung bis zum 01.01.2020 erforderlich. Mehr Informationen zu der Umsetzung für Einfachbezieher in SAP HCM finden Sie hier.
Mehrfachbezieher werden vorerst nicht berücksichtigt in der SAP Auslieferung. Die neue Fassung der Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren wurden zwar bereits am 26.02.2020 von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt, die Anpassung soll jedoch erst zum 01.10.2020 erfolgen.
Wenn die Einzelheiten zur Umsetzung vorliegen, werden wir diesen Blog-Artikel entsprechend aktualisieren und erweitern.
Letzter Stand: 12.03.2020 (Version 3)
Haben Sie noch Fragen zu Versorgungsbezügen und dem Zahlstellenmeldeverfahren?
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Versorgungsbezüge und Zahlstellenmeldeverfahren mit SAP HCM können Sie uns jederzeit gerne ansprechen. Einen direkten Link zum Kontaktformular finden Sie hier. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
Oder möchten Sie sich gezielt zu Versorgungsbezügen und Zahlstellenverfahren im SAP HCM weiterbilden? Dann empfehlen wir Ihnen unser Seminar, das wir gemeinsam mit unserem Weiterbildungspartner, der Lohnakad GmbH, durchführen. Einen direkten Link zur Seminarübersicht finden Sie hier.
Gibt es evtl. ein Thema, was Sie „brennend“ interessiert und worüber wir unbedingt schreiben sollten?
Dann schicken Sie uns Ihre Idee gerne per Mail über das folgende Kontaktformular! Vielen Dank im Voraus!