Entgeltbescheinigungs-Verordnung ab 2023 im SAP HCM – Teil 2
Die seit 2013 geltende Entgeltbescheinigungsverordnung hat zum 01.01.2023 eine Erweiterung erfahren, die folglich auch Auswirkungen auf den Entgeltnachweis der SAP HCM Payroll hat. In diesem zweiten Teil des Zweiteilers soll nun die Umsetzung im SAP HCM skizziert werden.
Grundlegendes zur (Neuerung der) Entgeltbescheinigungsverordnung
Motivation, fachlicher Inhalt und die bisherige Abbildung der Entgeltbescheinigungsverordnung im Entgeltnachweis der SAP HCM Payroll wurden bereits im ersten Teil dieses Zweiteilers vorgestellt. Sollten Sie ihn verpasst haben, können Sie hier direkt zu Teil 1 springen.
Für die Skizzierung der Umsetzung der Änderung zum 01.01.2023 hier nochmal der neue Buchstabe d) des § 1 Absatz 2 Nummer 2 der EBV:
(2) In der Entgeltbescheinigung sind mindestens folgende Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darzustellen:
Entgeltbescheinigungsverordnung, Absatz 2
[…]
2. der Saldo der Bezüge und Abzüge nach Nummer 1 als
[…]
d) pauschal besteuerte Bezüge nach den §§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Absatz 2 und § 40b des Einkommensteuergesetzes jeweils nach ihrer gesetzlichen Grundlage getrennt, als sonstiges Pauschalsteuerbrutto alle weiteren pauschal besteuerten Bezüge;
Im Abschnitt der Bruttoentgelte sind folglich zusätzlich die Pauschalsteuerbrutti der folgenden Sachverhalte bzw. Paragraphen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) darzustellen:
Paragraph des ESTG | inhalt |
---|---|
37b | Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen |
40 | Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen |
40a | Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte |
40b | Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen |
Umsetzung in SAP HCM
Die Auslieferung der Umsetzung erfolgte sowohl für die HR-Tabellenformulare bzw. PE51-Formulare als auch für die Adobe bzw. HR-Forms Formulare mit folgendem SAP Hinweis:
Hinweis | bezeichnung |
---|---|
3391592 | Entgeltnachweis: Aufteilung pauschal besteuerter Bezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2d EBV |
Im Folgenden soll lediglich die Umsetzung der Änderung in den Adobe bzw. HR-Formularen beschrieben werden. Für die Umsetzung in den HR-Tabellenformularen folgen Sie dem obigen Hinweislink und prüfen Sie Abschnitt 2 der dem Hinweis angehängten PDF-Anlage.
Abbildung über (neue) Summenlohnarten
Analog der bisherigen Abbildung der Steuerbrutti erfolgt auch die Abbildung der Pauschalsteuerbrutti mittels Summenlohnarten der Teilapplikation CEDT „Entgeltnachweis – Summenlohnarten“. Die Umsetzung erfolgt im Standard zum 01.01.2024, d.h. die neu ausgelieferten Summenlohnarten (samt Einzellohnarten-Zuordnung) sind ab dem 01.01.2024 gültig während die bisher bereits beinhaltete Summenlohnart STBA „Pausch.ST-Brutto AN“ entsprechend zum 31.12.2023 abgegrenzt wird. Eine Anpassung des „Start-Datums“ – also der Gültigkeit – ist kundenseitig möglich.
Gemäß der Anforderung des neuen Buchstaben d) der Entgeltbescheinigungsverordnung werden folgende neuen Summenlohnarten ausgeliefert und in die Adobe bzw. HR-Forms eingebunden:
Summen- lohnart | bezeichnung | (einzel-) lohnart | Langtext |
---|---|---|---|
P3BG | Pausch.StB §37b AG | /4AI | Pauschal §37b AG |
P3BN | Pausch.StB §37b AN | /4AJ | Pauschal §37b AN |
P41G | Pausch.StB §40(1) AG | /140 | Pau.AG §40(1) |
P42G | Pausch.StB §40(2) AG | /141 /142 /4AL | Pau.AG §40(2)1 Pau.AG §40(2)2 Pauschal §40(2)S.2 Nr2 AG |
P42N | Pausch.StB §40(2) AN | /161 /162 /4BL | Pau.AN §40(2)1 Pau.AN §40(2)2 Pauschal §40(2)S.2 Nr2 AN |
P4AG | Pausch.StB §40a(2) AG | /4AG | Pau §40a(2) EinPSt |
P4AN | Pausch.StB §40a(2) AN | /4BG | Pau AN §40a(2) EinPSt |
P4BG | Pausch.StB §40b AG | /143 /4AH | Pau.AG §40b Pauschal §40b(4) |
P4BN | Pausch.StB §40b AN | /163 | Pau.AN §40b |
PSOG | Pausch.StB Sonst. AG | /4AA /4AB /4AC /4AK /4AM | Pauschal §40a(1) Pauschal §40a(2a) Pauschal §40a(3) Pau §50a Künstler ang Pauschal §40a(7) AG |
PSON | Pausch.StB Sonst. AN | /4BA /4BB /4BC /4BM | Pauschal AN §40a(1) Pauschal AN §40a(2a) Pauschal AN §40a(3) Pauschal §40a(7) AN |
In der folgenden Abbildung sollen zwei Beispiel-Entgeltnachweise mit unterschiedlichen Pauschalsteuer-Brutti dargestellt werden, links für eine sv-pflichtig- und rechts für eine geringfügig beschäftigte Person:
Kein Lohnartenkennzeichen für pauschal besteuerte Bruttobezüge
Zu beachten ist, dass für die einzelnen pauschal besteuerten Bruttobezüge keine Lohnartenkennzeichen ausgeliefert werden, wie dies für lohnsteuerpflichtige (L), sozialversicherungspflichtige (S) oder das Gesamtbrutto beeinflussende (G) Bezüge der Fall ist. Explizit wird dies von der Entgeltbescheinigungsverordnung auch nicht gefordert. Sollten Sie viele pauschal besteuerte Bezüge gewähren und/oder eine Kennzeichnung pauschal besteuerter Entgeltbestandteile anstreben, so lässt sich dies bspw. über eine entsprechende Erweiterung der Formularschnittstelle und der Spalte der Lohnartenkennzeichen im Formularlayout umsetzen. Im folgenden Bild eine beispielhafte Umsetzung:
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der Entgeltbescheinigungsverordnung oder anderer neuer gesetzlicher Regelungen?
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