EEL: Änderungen zum 01.01.2024 im SAP HCM
Das Meldeverfahren Entgeltersatzleistungen (EEL) erhält zum 01.01.2024 eine neue Datensatzversion 12, deren Änderungen fachlich und mit Bezug zur SAP HCM Payroll hier erläutert werden sollen.
Änderungen durch die EEL-Datensatzversion 12
Fiktives Nettoarbeitsentgelt bei DBA
Unter bestimmten Voraussetzungen – einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das Vorliegen von Brutto-Sachbezügen, Arbeitsentgelt im Übergangsbereich etc. – ist das in Entgeltbescheinigungen zu meldende Nettoarbeitsentgelt fiktiv nach einem vorgegebenen Berechnungsschema zu berechnen. Dies betrifft die Felder:
feld mit möglichkeit der fiktiven berechnung des nettoarbeitsentgelts | bezeichnung | aus datenbaustein |
---|---|---|
NETTO-1 | Zeitraum 1 Nettoarbeitsentgelt | DBAE – Arbeitsentgelt |
FREISTNETTO | Während der Freistellung ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt | DBFR – Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes |
Zu dieser fiktiven Berechnung wurde jeweils ein klarstellender Hinweis aufgenommen, dass keine fiktive Steuerberechnung bei in Frankreich veranlagten Beschäftigen erfolgen darf:
„Für Arbeitnehmer, welche aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Wohnsitzland versteuert werden und dort die alleinige Besteuerung von Entgeltersatzleistungen vorgesehen ist (z.B. Frankreich), ist abweichend zu den vorhergehenden Aussagen das fiktive Nettoarbeitsentgelt ohne den Abzug fiktiver Steuern sowie des Solidaritätszuschlags elektronisch zu übermitteln. Sofern für Zeiträume bis zum 31.12.2023 eine entsprechende besondere Berücksichtigung der ausländischen Besteuerung der Entgeltersatzleistungen bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgeltes erforderlich ist, ist dies durch den Arbeitnehmer in geeigneter Form direkt gegenüber den Sozialleistungsträger außerhalb des Datenaustauschverfahrens nachzuweisen.“
Klarstellender Hinweis der Verfahrensbeschreibung EEL Version 12 bzgl. fiktiver Nettobereichnung bei DBA
Neues Feld „KINDER-UNTER-25“
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz PUEG wurde zum 01.07.2023 die Berechnung der Beiträge der Pflegeversicherung überarbeitet. Neu eingeführt wurde ein Beitragsabschlag für „Kinderreiche“, d.h. vom zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren wird ein Abschlag in Höhe von 0,25% auf den Arbeitnehmerbeitrag gewährt.
Da aus den (Brutto-)Entgeltersatzleistungen ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen sind (RV, AV & PV), benötigen die Krankenkassen die Angaben zu den Kindern unter 25 Jahren in den Entgeltbescheinigungen, um ihrerseits den Pflegeversicherungsbeitrag nach § 55 SGB XI richtig berechnen zu können.
Dazu wird ein neues Feld „KINDER-UNTER-25“ im Datenbaustein DBAL mit folgenden Ausprägungen geschaffen:
Ausprägungen im feld „KINDER-UNTER-25“ (Datenbaustein DBAL) | bezeichnung (Anzahl der Kinder unter 25) |
---|---|
2 | zwei Kinder |
3 | drei Kinder |
4 | vier Kinder |
5 | fünf oder mehr Kinder |
Die Angabe im neuen Feld ist auch für diejenigen Mitglieder notwendig, welche das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, da die Reduktion der Beiträge auch vor Überschreiten der Altersgrenze erfolgt.
Maßgebend für die Angaben ist der Monat, in dem die Entgeltersatzleistung beginnt. Die Daten sind ausgehend vom Meldezeitpunkt zu beurteilen, wobei eine Storno- und Neumeldung des Sachverhalts nicht erforderlich ist, sofern es nach dem Meldezeitpunkt zu einer Veränderung der Daten kommt.
Bei Meldungen für die Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder die Arbeitsagentur ist nur die „Grundstellung“ zulässig. Gleiches gilt, sofern nicht mindestens zwei Kinder unter 25 Jahre vorliegen. Hintergrund ist, dass bei Vorhandensein nur eines Kindes (unter 25 Jahren) zwar kein Beitragsabschlag gewährt wird, aber auch kein Beitragszuschlag fällig wird. Allerdings besteht für die Angabe zum Beitragszuschlag für Kinderlose ja bereits das Feld PVZUSCH.
Sofern Arbeitgeber bis zum 29.02.2024 Entgeltbescheinigungen an die Krankenkasse noch in Version 11 übermitteln, wird das Feld durch die Annahmestellen in „Grundstellung“ konvertiert. Im Rahmen der Leistungsgewährung müssen die Krankenkassen die konkreten Verhältnisse dann beim Versicherten abfragen.
Neue Ausprägung im Feld „MM-KUG“ für Qualifizierungsgeld
Im bestehenden Feld MM-KUG des Datenbausteins DBAL ist die Art des gewährten Kurzarbeitergeldes – KuG [1], Saison-KuG [2] bzw. Transfer-KuG [3] – anzugeben, sofern sich Kurzarbeit auf den zu bescheinigenden Zeitraum und/oder auf die zu bescheinigenden Entgelte des betreffenden Arbeitnehmers auswirkt, welche im Datenbaustein DBAE gemeldet werden.
Mit der Einführung des sogenannten Qualifizierungsgeldes zum 01.04.2024 muss das Feld um eine neue Ausprägung [4] „Qualifizierungsgeld“ erweitert werden, so dass folgende Ausprägungen möglich sind:
ausprägung feld „MM-KUG“ | bezeichnung | bemerkung |
---|---|---|
1 | KUG | |
2 | Saison-KUG | |
3 | Transfer-KUG | |
4 | Qualifizierungsgeld | neu ab 01.01.2024 |
Das Qualifizierungsgeld wurde mit dem am 20.07.2023 verkündeten Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung zum 01.04.2023 verabschiedet und stellt eine weitere Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit nach §3 Absatz 4 SGB III dar:
(4) Entgeltersatzleistungen sind
1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und
6. Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf.
§3 „Leistungen der Arbeitsförderung“ Absatz 4 SGB III
Das Qualifizierungsgeld soll Unternehmen und Beschäftigte unterstützten, sofern durch Strukturwandel der Verlust von Arbeitsplätzen droht. Beschäftigte sollen in diesen Fällen zur Weiterbildung freigestellt werden können und während der Weiterbildung das Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten. Unternehmen werden so von den Entgeltzahlungen entlastet, tragen die Weiterbildungskosten jedoch selbst.
Die Höhe des Qualifizierungsgelds orientiert sich am Kurzarbeitergeld (KuG) und wird als Entgeltersatz während einer Weiterbildung analog in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt. Voraussetzung für das Qualifizierungsgeld ist u.a. ein Mindestumfang von 120 Stunden. Die Förderdauer kann bis zu 3,5 Jahren umfassen, so dass auch der Erwerb neu qualifizierender Berufsabschlüsse möglich ist. Detaillierte Informationen können den folgenden Paragraphen des Gesetzes entnommen werden:
Paragraph zum qualifizierungsgeld | bezeichnung |
---|---|
§82a | Qualifizierungsgeld |
§82b | Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes |
§82c | Anrechnung von Nebeneinkommen und sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers |
Umsetzung im SAP HCM
Die Umsetzung der neuen Datensatzversion 5 im SAP HCM erfolgt mit folgendem Hinweis:
HINWEIS | BEZEICHNUNG |
---|---|
3373946 | EEL: Neue Datensatzversion 12 zum 01.01.2024 |
Neues Feld Kinder unter 25 in SAP HCM
Datenbaustein DBAL Allgemeines:
Im Feld “Kinder unter 25” sind die für das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) relevanten Kinder aus dem Infotypen 0013 oder Alternativ aus Infotypen 0021 zu melden.
Zulässig sind die Angaben 2 Kinder bis 5 Kinder bzw. Grundstellung 0. Maßgebend ist hierbei der Monat, in dem die Entgeltersatzleistung beginnt. Da das Feld nicht stornorelevant ist, muss bei einer Veränderung keine Neuerstellung erfolgen.
Anzugeben ist das Feld nur bei Meldungen an die Krankenkassen, d.h. bei den folgenden Meldegründen 01 Entgeltbescheinigung KV Krankengeld sowie 04 Entgeltbescheinigung KV Mitaufnahme Krankenhaus.
Auch bei Meldungen an die Krankenkasse mit Meldegrund 02 Entgeltbescheinigung KV Kinderkrankengeld ist die Angabe “Kinder unter 25” notwendig. Die Angabe erfolgt im Datenbaustein DBFR Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes und wird analog dem Feld im Datenbaustein BAL Allgemeines gefüllt.
Klarstellung Nettoarbeitsentgelt (Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich)
- Datenbaustein DBAE Arbeitsentgelt / Datenbaustein DBFR Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes
3.5.6 / 3.9.12 Nettoarbeitsentgelt
Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich, die ausschließlich dort ihre Entgeltersatzleistungen versteuern, wird ab dem 01.01.2024 mit der neuen Datenversion 12 das fiktive Nettoarbeitsentgelt ohne den Abzug fiktiver Steuern sowie des Solidaritätszuschlags ermittelt (s. auch Artikel der TK Seit 2024: Änderungen bei der Berechnung von Entgeltersatzleistungen für Grenzgänger:innen | Die Techniker – Firmenkunden.) Dies gilt ebenso für die Fiktivläufe SVE0 und SVE1 bei Erkrankung des Kindes (siehe Korrekturhinweis 3419388). Zuvor mussten Arbeitnehmer für eine Neuberechnung mit der tatsächlichen anstatt der fiktiven Steuer für (Grundlagen-)Zeitraume bis 12/2023 direkt auf die Krankenkasse zugehen.
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