Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023 in SAP HCM – Teil 1
Zum 01.07.2023 sollen sowohl der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung als auch Beitragszuschlag für Kinderlose angepasst werden. Dies zieht natürlich Anpassungen an der Beitragsberechnung in der SAP HCM Payroll nach sich.
Motivation
Um zu ermöglichen, dass die Pflegeversicherung auch weiterhin ihren Aufgaben nachkommen kann,
- Pflegebedürftige und Pflegepersonen, insbesondere pflegende Angehörige, wirksam zu unterstützen,
- angemessen entlohnte Pflegekräfte in erforderlicher Anzahl mit erforderlicher Qualifikation zu gewinnen und zu halten, um Pflegebedürftige gut pflegen und betreuen zu können sowie
- Pflegebedürftige vor finanzieller Überforderung zu schützen,
hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 21.02.2023 einen Referententwurf für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) auf den Weg gebracht.
Dies zielt natürlich auf die Verbesserung von insbesondere der ökonomischen Rahmenbedingungen und der finanziellen Lage der Pflegeversicherung. Denn aufgrund von
- demographischer Entwicklung,
- höheren Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege und
- insbesondere hohen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für PoC-Antigen-Testungen in der Langzeitpflege
seien Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich.
Zudem ist der Gesetzgeber gehalten, die Betragsregelung der sozialen Pflegeversicherung insofern anzupassen, als dass die Anzahl der Kinder verfassungskonform Berücksichtigung findet. Dies geht zurück auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022, wonach im aktuellen System der Pflegeversicherung Eltern mit mehr Kindern gegenüber denen mit weniger Kindern insofern benachteiligt werden, als der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Eine gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, bis spätestens zum 31.07.2023 eine Neuregelung zu treffen.
Geplante Änderungen
Erhöhung des allgemeinen Beitrags zur Pflegeversicherung
Zur Stabilisierung der Pflegeversicherung will das BMG den Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte erhöhen, was jährlichen Mehreinnahmen von 6,6 Milliarden Euro entsprechen soll.
Entwicklung des allgemeinen Beitragssatzes (ab 01.01.2017) und geplante Änderung können in der folgenden Tabelle nachvollzogen werden:
Ab datum | allgemeiner beitragssatz pflegeversicherung (in prozent) | entwicklung (in prozent) |
---|---|---|
01.01.2017 | 2,55 | + 0,20 |
01.01.2019 | 3,05 | + 0,50 |
01.07.2023 | 3,40 | + 0,35 |
Neugestaltung des Beitragszuschlags (für Kinderlose)
In Folge von Stabilisierung der Pflegeversicherung und vom Bundesverfassungsgericht geforderter Neuregelung soll auch der Beitragszuschlag (für Kinderlose) zum 01.07.2023 von bisher 0,35 auf 0,6 Prozent angehoben werden.
Die Bezeichnung „für Kinderlose“ ist ab dem 01.07.2023 nicht mehr passend, da die geforderte Berücksichtigung der Kinder u.a. so umgesetzt wurde, dass erst bei zwei oder mehr Kindern eine Reduzierung des Beitragszuschlages erfolgt. Und auch dies nicht sofort vollständig, sondern ab dem zweiten Kind um je 0,15 Prozent, so dass der Beitragszuschlag ab fünf Kindern entfällt. Die geplante Neuregelung ist zur Nachvollziehbarkeit in der folgenden Tabelle nochmals übersichtlich dargestellt:
anzahl kinder | PV-beitragszuschlag ab 01.07.2023 (in prozent) | reduzierung des beitragszuschlags (in pronzent) |
---|---|---|
keine | 0,60 | |
1 | 0,60 | |
2 | 0,45 | – 0,15 |
3 | 0,30 | – 0,15 |
4 | 0,15 | – 0,15 |
5 oder mehr | 0,00 | – 0,15 |
Abbildung im SAP HCM
Aktuelle Abbildung
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird im SAP HCM über die Abrechnungskonstante PVPRZ „PV-Prozentsatz“ (V_T511K) abgebildet. Im genannten View lässt sich die Entwicklung des Beitragssatzes gut nachvollziehen:

Die aktuelle Abbildung des Beitragszuschlags hatten wir bereits zur letzten Erhöhung zum 01.01.2022 in einem früheren Beitrag ausführlich beschrieben. Hier sei nur nochmals in Kürze erwähnt, dass die wesentlichen Faktoren die Abrechnungskonstante PVPR2 und die SV-Sekundärattribute 31 und 32 des Infotypen 0013 „Sozialversicherung“ sind:

Zukünftige Abbildung
Die zukünftige Abbildung wird sich voraussichtlich an der aktuellen orientieren: zu erwarten ist, dass für den allgemeinen Beitrag weiterhin die Abrechnungskonstante PVPRZ genutzt wird. Zum 01.07.2023 wird sie abgegrenzt und mit dem dann geltenden Prozentwert versehen.
Beim Beitragszuschlag wird es Erweiterungen insofern geben (müssen), dass die Anzahl der Kinder erfasst werden und dadurch Berücksichtigung finden kann. Ob dies durch neue Sekundärattribute, ein Feld zur Erfassung der Anzahl der Kinder (ein neues oder das bereits vorhandene im Infotypen 0002) oder anderweitig erfolgt, ist durch das noch laufende Gesetzgebungsverfahren natürlich noch offen. Sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist und SAP wie gewohnt eine entsprechende Lösung bereitgestellt hat, informieren wir darüber in einem zweiten Teil der Blog-Reihe.
Fest steht aus unserer Sicht aber bereits Folgendes: Da das Bundesverwaltungsgericht eine Berücksichtigung der Anzahl der Kinder beim PV-Beitragszuschlag gefordert hat, wird es zukünftig in Personalfragebögen nicht mehr ausreichen, lediglich zu fragen, ob Beschäftigte Kinder haben. Vielmehr sollte auch die Anzahl der Kinder erfragt werden, um den PV-Beitragszuschuss korrekt abrechnen zu können.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der neuer gesetzlicher Regelungen?
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Gibt es evtl. ein Thema, was Sie „brennend“ interessiert und worüber wir unbedingt schreiben sollten?
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