PV-Beitragszuschlag für Kinderlose ab 2022 im SAP HCM
In der Pflegeversicherung wird der allein vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose zum 01.01.2022 von 0,25% auf 0,35% angehoben.
Fachliche Grundlage
Bereits zum 01.01.2005 wurde der Beitragszuschlag in Höhe von 0,25% des Pflegeversicherungs-Bruttos mit dem „Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung“ eingeführt und im §55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI aufgenommen. Ausgenommen vom Beitragszuschlag sind Personen, die
- das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- ihre Elterneigenschaft im Sinne des §56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I nachgewiesen haben,
- vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden,
- Wehr- oder Zivildienst leisten oder
- Arbeitslosengeld II beziehen.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GWG) wird der Beitragszuschlag nun um 0,1% auf 0,35% angehoben. Das Gesetz verfolgt allgemein das Ziel, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten und die Gesundheitsversorgung zielgerichtet weiterzuentwickeln.
Umsetzung in SAP HCM
Höhe des Beitragszuschlags
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist im SAP HCM wie viele andere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Werte in den sogenannten Abrechnungskonstanten (V_T511K) abgebildet. Die Anpassung der betreffenden Konstante wird zum Jahreswechsel 2021/2022 ausgeliefert werden und sich wie folgt darstellen:
Anwendung in der Abrechnung
Ob der Beitragszuschlag in der Abrechnung für eine Person angewandt wird, kann – unverändert – im Infotyp 0013 „Sozialversicherung Deutschland“ nachvollzogen werden. Das grün markierte Anzeigefeld „PV-Beitragszuschlag“ gibt an, ob dieser für die Person zu erheben ist:

Die Anzeige über das Infotyp 0013-Feld ist dabei natürlich abhängig von dessen Gültigkeitszeitraum. D.h. je nachdem, ob der heutige Tag, an dem wir uns den Satz anzeigen lassen, innerhalb der oder außerhalb des Gültigkeitszeitraums liegt, wird ein unterschiedliches Datum für die Prüfung/Auswertung verwendet:
heute liegt… | stichtag für prüfung/auswertung PV-Beitragszuschlag |
---|---|
vor dem Gültigkeitsbeginn des Satzes (zukünftiger Satz) | Beginndatum des Satzes |
im Gütligkeitszeitraum des Satzes (aktueller Satz) | heutiges Datum |
nach dem Gültigkeitsende des Satzes (vergangener Satz) | Endedatum des Satzes |
In der Abrechnung erfolgt die Prüfung natürlich stets periodengenau. Geprüft werden dabei die Bedingungen der folgenden Tabelle:
Prüfung bzgl. PV-Beitragszuschlag | Geprüft via… |
---|---|
Vollendung des 23. Lebensjahres | Geburtsdatum aus Infotyp 0002 „Daten zur Person“ |
Geburt vor dem 01.01.1940 | Geburtsdatum aus Infotyp 0002 „Daten zur Person“ |
Elterneigenschaft | Vergangene und heutige Kinderfreibeträge aus Infotyp 0012 „Steuerdaten“ |
Manuelle Vorgaben | Sekundärattribut 31 „Kein PV-Zuschlag“ bzw. 32 „PV-Zuschlag“ aus Infotyp 0013 „Sozialversicherung“ |
Die manuelle Vorgabe über das Sekundärattribut ist im obigen Bild lila markiert. Sie nutzen sie, wenn die automatische Erkennung über Geburstdatum und Kinderfreibeträge nicht das korrekte Ergebnis bringt. Beispiele dafür sind zu Unrecht auf der (elektronischen) Steuerkarte eingetragene Kinderfreibeträge oder Elternteile, die durch Steuerklasse 5 keine Kinderfreibeträge in ihren ELStAM aufweisen.
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