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eAU, Jahreswechsel, SAP HCM, Sozialversicherung

eAU: Neuerungen im Datenaustausch zum 01.01.2025 – Teil 1/2

Entgeltabrechnung

Zum 01.01.2025 ergeben sich einige Änderungen im Datenaustausch der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In diesem ersten Teil der zweiteiligen Blog-Reihe wollen wir Sie über die fachlichen Änderungen informieren.

Bereits seit 2023 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Anfragen zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch abzufragen. Zum Jahreswechsel 2024/2025 kommt es im Verfahren zu einigen Veränderungen. Die neuen – ab 01.01.2025 gültigen – Grundsätze sowie die Verfahrensbeschreibung sind auf der Seite des GKV-Spitzenverbundes zu finden. Die Neuerungen sollen den eAU-Prozess für Arbeitgeber und Krankenkassen erleichtern.

Die anstehenden Anpassungen umfassen:

  • neue Rückmeldegründe der Krankenkassen,
  • die Integration des tatsächlichen Entlasstags bei der Rückmeldung zu stationären Krankenhausaufenthalten und
  • die Integration von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in das eAU-Abrufverfahren.

Um die entsprechenden Anpassungen auch in den Rückmeldungen darstellen zu können, gibt es ab dem 01.01.2025 eine neue Datensatzversion 2.0.

Veränderungen der Felder in den Rückmeldungen der Krankenkassen

Entsprechend des Musters für die Rückmeldungen gibt es in der Datensatzversion 2.0 kleinere Veränderungen in den gelieferten Daten zur Arbeitsunfähigkeit:

FeldErläuterungBemerkung
Kennzeichen_der_RueckmeldungMeldegrund der KrankenkasseAlter Feldname Kennzeichen_aktuelle_Arbeitsunfaehigkeit
Abwesenheit_ab_AGBeginndatum oder „Attestpflicht“-Datum der erfassten Abwesenheit
Entspricht dem Wert des Feldes aus der Ursprungsmeldung
Alter Feldname
AU_ab_AG
Nachweis_seitBeginn der AU bzw. des stationären AufenthaltesAlter Feldname
AU_seit
Voraussichtlich_Nachweis_bisVoraussichtlich Datum (einschließlich oder letzter Tag) der Arbeitsunfähigkeit bzw. des stationären AufenthaltesAlte Feldnamen
Voraussichtlich_AU_bis und
Tatsaechlich_Nachweis_bisTatsächliches Datum (einschließlich oder letzter Tag) des stationären Aufenthaltes.Neues Feld
//Folgende Felder entfallen
– Aufnahmetag
– Voraussichtliche_Dauer_der_KH_Behandlung
NachweisartÜber die Ausprägungen 1 = Erstnachweis und 2 = Folgenachweis
wird die Bescheigungsart angegeben
Die Bescheinigungsart mit Ausprägungen
E = Erstbescheinigung und
F = Folgebescheinigung wird ersetzt.
Neue bzw. veränderte Felder bei den Angaben zur AU (in den Rückmeldungen der Krankenkasse)

Zukünftig werden die „normale“ AU sowie der stationäre Aufenthalt über die gleichen Daten zurückgemeldet. Zusätzlich wird das tatsächliche Datum des stationären Aufenthalts mit geliefert.

Neue Meldegründe bei den Rückmeldungen der Krankenkassen

Im Rahmen der Überarbeitung der Grundsätze und der Verfahrensbeschreibung werden die Rückmeldungen der Krankenkassen sowie der Prozess der Rückmeldungen genauer beschrieben und erweitert. Insbesondere umfassen die Erweiterungen neue Rückmeldegründe, welche eingeführt werden:

SchlüsselwertMeldegrundÄnderung in 2025
01Unzuständige Krankenkasse / Unbekannte Person
02AUNeuer Meldegrund
03KrankenhausNeuer Meldegrund
04Nachweis liegt nicht vor
05Reha/VorsorgeNeuer Meldegrund
06Teilstationäre KrankenhausbehandlungNeuer Meldegrund
07In PrüfungNeuer Meldegrund – Zwischennachricht
08Anderer Nachweis lieg vorNeuer Meldegrund
09WeiterleitungsverfahrenNeuer Meldegrund – Zwischennachricht
Rückmeldungen der Krankenkassen

Neue Zwischennachrichten

Bei zwei der vier neuen Meldegründe handelt es sich um sogenannte Zwischennachrichten. Eine Zwischennachricht bedeutet, dass es sich hierbei um keine abschließende Rückmeldung der Krankenkasse handelt. Innerhalb von 14 Kalendertagen (Grund „4“ und „9“) oder innerhalb von 28 Kalendertagen (Grund „7“) kann die Krankenkasse proaktiv nochmals auf die eAU-Anfrage antworten. In diesem Zeitraum kann seitens des Arbeitgebers – ähnlich wie bei dem EEL-Verfahren – keine weitere Anfrage für den gleichen Sachverhalt gestellt werden.

Teilstationäre Aufenthalte

Bis Ende 2024 waren Zeiten einer teilstationären Behandlung sowie für ambulante, vorstationäre und nachstationäre Behandlungen nicht zu übermitteln. Ab dem Jahr 2025 werden die teilstationären Aufenthalte unter Angabe des Meldegrunds „6 – Teilstationäre Krankenhausbehandlung“ an den Arbeitgeber übermittelt. Da die Abrechnung durch das Krankenhaus regelmäßig zeitlich sehr versetzt zur Aufnahmeanzeige erfolgt, werden die Felder „Nachweis_seit“,
„Voraussichtlich_Nachweis_bis“ und „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ nicht gefüllt.

Andere Nachweise

In manchen Fällen liegt der Krankenkasse ein „anderer Nachweis“ für den angefragten Stichtag vor. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um einen privatärztlicher oder einen ausländischen AU-Nachweis. Die Rückmeldung an den Arbeitgeber enthält dann den Meldegrund „8 – anderer Nachweis liegt vor“ im Feld „Kennzeichen_der_Rueckmeldung“. Hier können die Felder „Nachweis_seit“, „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ und „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ ebenfalls nicht gefüllt werden.

Erweiterung der Rückmeldungen bei stationären Krankenhausaufenthalten

Bei stationären Aufenthalten konnte bisher regelmäßig nur das voraussichtliche Ende des stationären Aufenthalts gemeldet werden. Ab 2025 schickt die Krankenkasse nun proaktiv das tatsächliche Entlassdatum an den Arbeitgeber, sobald der Krankenkasse die Entlassmitteilung vom Krankenhaus zugegangen ist. Da dies oftmals mit Verzögerung geschieht, sollten Arbeitgeber beachten, dass auch die proaktive Rückmeldung der Krankenkasse erst wesentlich später verschickt werden kann.

Durch die Meldung des tatsächlichen Entlassdatums kann es dazu kommen, dass bei einer Entlassung vor dem voraussichtlichen Entlassdatum für den Zeitraum zwischen dem tatsächlichen und voraussichtlichen Entlassdatum ein Arbeitsunfähigkeitsnachweis vorliegt und abgefragt wird, bevor das tatsächliche Entlassdatum der
Krankenkasse zugegangen ist.

Integration von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Im Rahmen des Jahreswechsels wird der Teilnehmerkreis am eAU-Meldeverfahren erweitert. Ab dem 01.01.2025 nehmen auch Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen am eAU-Abrufverfahren teil.

Zu beachten: Wurde dem Arbeitgeber nur das voraussichtliche Ende-Datum via „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ übermittelt, weil der stationäre Aufenthalt zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht beendet war, erfolgt bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen keine proaktive Rückmeldung zum tatsächlichen Ende im Gegensatz zu stationären Krankenhausaufenthalten. Der Arbeitgeber muss also eine erneute Anfrage stellen.

Umsetzung in SAP HCM

Die Auslieferung der neuen Datensatzversion 2.0 in SAP HCM erfolgte zum Jahreswechsel 2024/2025. Die Anpassungen im SAP HCM können Sie in unserem zweiten Teil nachlesen.

In einer Übergangszeit bis zum 28. Februar 2025 werden noch Mitteilungen in der alten Version verarbeitet. Nach der Übergangszeit ist die Version 2.0 verpflichtend.


Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung neuer gesetzlicher Regelungen?

Sprechen Sie uns auch gerne an! Einen direkten Link zum Kontaktformular finden Sie hier. Oder schauen Sie sich unseren SAP HCM Support Package Service L365 an.

Gibt es evtl. ein Thema, was Sie „brennend“ interessiert und worüber wir unbedingt schreiben sollten?

Dann schicken Sie uns Ihre Idee gerne per Mail über das folgende Kontaktformular! Vielen Dank im Voraus!

27. August 2024/von Alina Vahldieck
Schlagworte: eau, Folgeaktivitäten, Jahreswechsel, SAP HCM, Sozialversicherung
https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2023/02/Entgeltabrechnung_SAP_HCM-1-scaled.jpeg 1133 2560 Alina Vahldieck https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2015/10/L3_block_schwarz.png Alina Vahldieck2024-08-27 07:00:222025-01-02 08:44:14eAU: Neuerungen im Datenaustausch zum 01.01.2025 – Teil 1/2
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