eAU: Neuerungen im Datenaustausch zum 01.01.2025 – Teil 1/2
Zum 01.01.2025 ergeben sich einige Änderungen im Datenaustausch der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In diesem ersten Teil der zweiteiligen Blog-Reihe wollen wir Sie über die fachlichen Änderungen informieren.
Bereits seit 2023 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Anfragen zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch abzufragen. Zum Jahreswechsel 2024/2025 kommt es im Verfahren zu einigen Veränderungen. Die neuen – ab 01.01.2025 gültigen – Grundsätze sowie die Verfahrensbeschreibung sind auf der Seite des GKV-Spitzenverbundes zu finden. Die Neuerungen sollen den eAU-Prozess für Arbeitgeber und Krankenkassen erleichtern.
Die anstehenden Anpassungen umfassen:
- neue Rückmeldegründe der Krankenkassen,
- die Integration des tatsächlichen Entlasstags bei der Rückmeldung zu stationären Krankenhausaufenthalten und
- die Integration von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in das eAU-Abrufverfahren.
Um die entsprechenden Anpassungen auch in den Rückmeldungen darstellen zu können, gibt es ab dem 01.01.2025 eine neue Datensatzversion 2.0.
Veränderungen der Felder in den Rückmeldungen der Krankenkassen
Entsprechend des Musters für die Rückmeldungen gibt es in der Datensatzversion 2.0 kleinere Veränderungen in den gelieferten Daten zur Arbeitsunfähigkeit:
Feld | Erläuterung | Bemerkung |
---|---|---|
Kennzeichen_der_Rueckmeldung | Meldegrund der Krankenkasse | Alter Feldname Kennzeichen_aktuelle_Arbeitsunfaehigkeit |
Abwesenheit_ab_AG | Beginndatum oder „Attestpflicht“-Datum der erfassten Abwesenheit Entspricht dem Wert des Feldes aus der Ursprungsmeldung | Alter Feldname AU_ab_AG |
Nachweis_seit | Beginn der AU bzw. des stationären Aufenthaltes | Alter Feldname AU-seit |
Voraussichtlich_Nachweis_bis | Voraussichtlich Datum (einschließlich oder letzter Tag) der Arbeitsunfähigkeit bzw. des stationären Aufenthaltes | Voraussichtlich_AU_bis |
Tatsaechlich_Nachweis_bis | Tatsächliches Datum (einschließlich oder letzter Tag) des stationären Aufenthaltes. | Neues Feld |
/ | / | Folgende Felder entfallen – Aufnahmetag – Voraussichtliche_Dauer_der_KH_Behandlung |
Zukünftig werden die „normale“ AU sowie der stationäre Aufenthalt über die gleichen Daten zurückgemeldet. Zusätzlich wird das tatsächliche Datum des stationären Aufenthalts mit geliefert.
Neue Meldegründe bei den Rückmeldungen der Krankenkassen
Im Rahmen der Überarbeitung der Grundsätze und der Verfahrensbeschreibung werden die Rückmeldungen der Krankenkassen sowie der Prozess der Rückmeldungen genauer beschrieben und erweitert. Insbesondere umfassen die Erweiterungen vier Rückmeldegründe, welche neu eingeführt werden:
Schlüsselwert | Meldegrund | Änderung in 2025 |
---|---|---|
01 | Unzuständige Krankenkasse / Unbekannte Person | |
02 | AU | |
03 | Krankenhaus | |
04 | Nachweis liegt nicht vor | |
05 | Reha/Vorsorge | Neuer Meldegrund |
06 | Teilstationäre Krankenhausbehandlung | Neuer Meldegrund |
07 | In Prüfung | Neuer Meldegrund – Zwischennachricht |
08 | Anderer Nachweis lieg vor | Neuer Meldegrund |
09 | Weiterleitungsverfahren | Neuer Meldegrund – Zwischennachricht |
Neue Zwischennachrichten
Bei zwei der vier neuen Meldegründe handelt es sich um sogenannte Zwischennachrichten. Eine Zwischennachricht bedeutet, dass es sich hierbei um keine abschließende Rückmeldung der Krankenkasse handelt. Innerhalb von 14 Kalendertagen (Grund „4“ und „9“) oder innerhalb von 28 Kalendertagen (Grund „7“) kann die Krankenkasse proaktiv nochmals auf die eAU-Anfrage antworten. In diesem Zeitraum kann seitens des Arbeitgebers – ähnlich wie bei dem EEL-Verfahren – keine weitere Anfrage für den gleichen Sachverhalt gestellt werden.
Teilstationäre Aufenthalte
Bis Ende 2024 waren Zeiten einer teilstationären Behandlung sowie für ambulante, vorstationäre und nachstationäre Behandlungen nicht zu übermitteln. Ab dem Jahr 2025 werden die teilstationären Aufenthalte unter Angabe des Meldegrunds „6 – Teilstationäre Krankenhausbehandlung“ an den Arbeitgeber übermittelt. Da die Abrechnung durch das Krankenhaus regelmäßig zeitlich sehr versetzt zur Aufnahmeanzeige erfolgt, werden die Felder „Nachweis_seit“,
„Voraussichtlich_Nachweis_bis“ und „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ nicht gefüllt.
Andere Nachweise
In manchen Fällen liegt der Krankenkasse ein „anderer Nachweis“ für den angefragten Stichtag vor. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um einen privatärztlicher oder einen ausländischen AU-Nachweis. Die Rückmeldung an den Arbeitgeber enthält dann den Meldegrund „8 – anderer Nachweis liegt vor“ im Feld „Kennzeichen_der_Rueckmeldung“. Hier können die Felder „Nachweis_seit“, „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ und „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ ebenfalls nicht gefüllt werden.
Erweiterung der Rückmeldungen bei stationären Krankenhausaufenthalten
Bei stationären Aufenthalten konnte bisher regelmäßig nur das voraussichtliche Ende des stationären Aufenthalts gemeldet werden. Ab 2025 schickt die Krankenkasse nun proaktiv das tatsächliche Entlassdatum an den Arbeitgeber, sobald der Krankenkasse die Entlassmitteilung vom Krankenhaus zugegangen ist. Da dies oftmals mit Verzögerung geschieht, sollten Arbeitgeber beachten, dass auch die proaktive Rückmeldung der Krankenkasse erst wesentlich später verschickt werden kann.
Durch die Meldung des tatsächlichen Entlassdatums kann es dazu kommen, dass bei einer Entlassung vor dem voraussichtlichen Entlassdatum für den Zeitraum zwischen dem tatsächlichen und voraussichtlichen Entlassdatum ein Arbeitsunfähigkeitsnachweis vorliegt und abgefragt wird, bevor das tatsächliche Entlassdatum der
Krankenkasse zugegangen ist.
Integration von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Im Rahmen des Jahreswechsels wird der Teilnehmerkreis am eAU-Meldeverfahren erweitert. Ab dem 01.01.2025 nehmen auch Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen am eAU-Abrufverfahren teil.
Zu beachten: Wurde dem Arbeitgeber nur das voraussichtliche Ende-Datum via „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ übermittelt, weil der stationäre Aufenthalt zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht beendet war, erfolgt bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen keine proaktive Rückmeldung zum tatsächlichen Ende im Gegensatz zu stationären Krankenhausaufenthalten. Der Arbeitgeber muss also eine erneute Anfrage stellen.
Umsetzung in SAP HCM
Die Auslieferung der neuen Datensatzversion 2.0 in SAP HCM ist zum Jahreswechsel 2024/2025 zu erwarten. Sobald SAP die notwendigen Anpassungen ausgeliefert hat, wird die Blogreihe um den zweiten Artikel erweitert.
In einer Übergangszeit bis zum 28. Februar 2025 werden noch Mitteilungen in der alten Version verarbeitet. Nach der Übergangszeit ist die Version 2.0 verpflichtend.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung neuer gesetzlicher Regelungen?
Sprechen Sie uns auch gerne an! Einen direkten Link zum Kontaktformular finden Sie hier. Oder schauen Sie sich unseren SAP HCM Support Package Service L365 an.
Gibt es evtl. ein Thema, was Sie „brennend“ interessiert und worüber wir unbedingt schreiben sollten?
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