Kurzarbeit: pauschalierte 50% SV-Beitragserstattung bei Weiterbildung im SAP HCM
>> UPDATE vom 08.10.2021 <<
Zum 30.06.2021 endet die pauschalierte 100% SV-Beitragserstattung bei Kurzarbeit, vom 01.07. bis 31.12.2021 erfolgt sie lediglich noch zu 50%. Durch eine zusätzliche Erstattung von 50% bei Weiterbildungsmaßnahmen von Arbeitnehmern in Kurzarbeit kann auch ab dem 01.07.2021 eine 100%ige SV-Beitragserstattung erreicht werden. Die entsprechende Funktionalität zur Abbildung im SAP HCM wurde nun ausgeliefert und soll hier vorgestellt werden.
Update vom 08.10.2021
Im Rahmen der vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde die vollständige SV-Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit erneut bis zum 31.12.2021 statt wie vorher zum 30.09.2021. Die folgenden Ausführungen gelten daher erst mit Beginn 01.01.2022!
Die anzupassenden Objekte für die Verlängerung der 100% SV-Erstattung finden Sie hier.
Fachliche Grundlage
Zum 01.07.2021 kann der mit dem am 03.12.2020 verkündeten Beschäftigungssicherungsgesetz eingeführte §106a SGB III erstmals zur Anwendung kommen. Dieser regelt, dass dem Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit auf Antrag 50% der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Beschäftigte erstattet werden, wenn diese
- vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen und
- an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.
Die Weiterbildungsmaßnahme muss dabei
- insgesamt mehr als 120 Stunden andauern und zusammen mit dem Bildungsträger nach den Vorschriften des Fünften Kapitels des SGB III zugelassen sein oder
- auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten und von einem für die Durchführung dieser Maßnahme nach § 2a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes geeigneten Träger durchgeführt werden.
Für einen entsprechenden Ausweis auf der Abrechnungsliste Kurzarbeit wurde im Formular „KuG 108“ der Arbeitsagentur die Spalte 10 in nun drei Zeilen unterteilt. Die SV-Beitragserstattung bei Weiterbildung kann dadurch in der dritten Zeile der Spalte 10 eingetragen werden. Zur Eintragung erläutert die Arbeitsagentur: „Weiterbildung nach §106a SGB III ist nur anzugeben, sofern im Abrechnungsmonat an einer während der individuellen Kurzarbeit begonnenen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen wurde“.
Einen Überblick zur SV-Beitragserstattung bzw. den generell für 2021 geltenden Maßnahmen und Regelungen zur Kurzarbeit inklusive Fragen und Antworten gibt eine aktuelle 20-seitige Broschüre des BMAS, welche hier als PDF heruntergeladen werden kann.
Abbildung im SAP HCM
Auslieferung
SAP liefert die zugehörige Funktionalität mit Hinweis 3052634 „50 % SV-Erstattung bei Weiterbildung während Kurzarbeit“ aus (HRSP Juli 2021; vorab einbaubar).
Diese beinhaltet:
- die Erweiterung der KuG-Berechnung der Erstattungsbeträge,
- die neuen Lohnarten
- /66D „KuG: Kennz. Weiterbildung“ und
- /66E „KuG: 50 % SV-Erst. WeitB“ sowie
- eine neue Version des SAPScript-Formulars HR_DE_KUG_LISTE „Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld“.
Anwendung
Die Weiterbildungsmaßnahmen sind in den im Jahreswechsel 2021/2022 neu ausgelieferten Feldern zur Personalveränderung im Infotyp 0049 „Kurzarbeit“ zu erfassen.
Im sogenannten KuG-Modul im Schema der Aliquotierung wird dadurch dann die neue Lohnart /66E „KuG: 50 % SV-Erst. WeitB“ gebildet:
Die Daten aus Infotyp 0049 „Kurzarbeit“ werden im Abrechnungsergebnis in Tabelle KuG „Kurzarbeitergeld“, die Lohnart /66E „KuG: 50 % SV-Erst. WeitB“ (wie auch die /66D) in Tabelle RT „Ergebnistabelle“ abgespeichert:
Auf der Abrechnungsliste Kurzarbeit wird die erfasste Weiterbildung mit Datum aus Infotyp 0049 „Kurzarbeit“ in der vierten Zeile der Spalte zwei angedruckt, die SV-Beitragserstattung aus Lohnart /66E in der dritten Zeile der Spalte 10:
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