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DEÜV-Arbeitgeberkonto, Entgeltabrechnung, Gesetzesänderungen, SAP HCM, Sozialversicherung

DEÜV-Arbeitgeberkonto (DSAK) ab 01.01.2025 (in SAP HCM)

Entgeltabrechnung
— UPDATE am 23.10.2024 —

Der DEÜV-Datensatz „Anforderung Arbeitgeberkonto“ (DSAK) wird zum 01.01.2025 eine neue Datensatzversion erhalten. Die Änderungen sollen hier vorgestellt werden.

Änderungen zum DEÜV-Arbeitgeberkonto ab 01.01.2025

Seit dem 01.07.2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, gemäß § 28a Absatz 3b SGB IV auf eine elektronische Anforderung der Krankenkasse die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos mit der nächsten Entgeltabrechnung elektronisch zu übermitteln. Prozess und Umsetzung in SAP HCM haben wir in früheren Artikeln beschrieben, welche Sie hier (Prozess) und hier (Umsetzung in SAP HCM) bei Bedarf nochmals aufrufen können.

Widerruf von SEPA-Lastschriftmandaten

Im Rahmen der Ausgestaltung des Datenaustauschs wurde auch die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats gegenüber den Krankenkassen in den Datensatz aufgenommen, und zwar mit dem Datenbaustein DBSL „SEPA-Lastschriftmandat“.

Der elektronische Widerruf eines erteilten SEPA-Lastschriftmandats wurde in der Erstkonzeption des Datenaustauschs hingegen noch nicht berücksichtigt. Folglich sind diese aktuell noch außerhalb des elektronischen Datenaustauschs in Schriftform an die Krankenkasse zu übermitteln.

Zum 01.01.2025 wird dies nun geändert: der Datenbaustein DBSL „SEPA-Lastschriftmandat“ wird um das Feld KENNZEICHEN WIDERRUF-SEPAMANDAT ergänzt, der Prozess damit um die Möglichkeit des elektronischen Widerrufs erweitert:

NEUES FELD im
DATENSATZ
DBSL
BezeichnungAusprägungen
KENNZEICHEN
WIDERRUF-SEPAMANDAT
(KENNZW)
Kennzeichen, ob das SEPA-Lastschriftmandat
widerrufen wird
J — Ja
N — Nein

Zudem wurden folgende Klarstellungen getroffen:

  • Ein Widerruf ist frühestens ab dem vierten Arbeitstag nach Abgabe der Meldung zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos möglich. Maßgeblich für die Dreitagesfrist ist das Erstelldatum der Meldung (Feld ED im DSAK). Die Abgabe eines elektronischen Widerrufes für Zeiträume vor diesem Datum ist unzulässig.
  • Da festgestellt wurde, dass Krankenkassen von den Beitragsschuldnern mitunter mehrere SEPA-Lastschriftmandate erteilt wurden, wird klargestellt, dass bei Vorlage mehrerer SEPA-Lastschriftmandate immer dasjenige Mandat gilt, welches zuletzt übermittelt wurde. Für diese Prüfung ist ebenfalls das Erstelldatum der Meldung maßgeblich (Feld ED im DSAK).

Sonstige Klarstellungen

Datenbaustein DBKO: Abweichende Korrespondenzanschrift

In der Praxis ist aufgefallen, dass bei Angabe einer abweichenden Korrespondenzanschrift mitunter nicht eine abweichende Anschrift des Arbeitgebers, sondern eine (abweichende) Anschrift des Dienstleisters übermittelt wurde. Diese Möglichkeit lässt das Verfahren bislang nicht zu. Es ist (aktuell wie auch weiterhin) lediglich möglich, eine abweichende Anschrift des Arbeitgebers anzugeben.

Zum einen erfolgt daher hierzu eine Klarstellung unter Ziffer 1.1.13 des Rundschreibens. Zum anderen werden in der Datensatzbeschreibung zum DSAK der Name des Datenbausteines DBKO in „Abweichende Korrespondenzanschrift des
Arbeitgebers
“ sowie mehrere Feldbeschreibungen analog umbenannt.

Klarstellungen zur Wirksamkeit

Es wurde festgestellt, dass Arbeitgeber mitunter Daten in den Datenfeldern „Datum gültig ab“ zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos mitteilen, die weit in der Vergangenheit liegen und somit teilweise nicht mehr berücksichtigt werden können. Zulässig sind bezogen auf die Wirksamkeit von Angaben grundsätzlich nur Zeitpunkte, die in der Zukunft liegen.

Im gemeinsamen Rundschreiben wird unter der Ziffer 1.1.13 daher klargestellt, dass nur ein „Datum gültig ab“ angegeben werden darf, das in Bezug auf das Erstelldatum des Datensatzes in der Zukunft liegt.

Ausgenommen hiervon sind Angaben zum U1-Umlageverfahren: hier kann auch ein „Datum gültig ab“ angegeben werden, welches in Bezug auf das Erstelldatum in der Vergangenheit liegt. Zu beachten ist, dass bei dem Abgabegrund 01 „Rückmeldung zur Anforderung“ die Wahlerklärung hinsichtlich des im DSAK angegebenen Erstattungssatzes immer zum Beginn der Umlagepflicht wirkt. Änderungen zur Wahl des Erstattungssatzes sind lediglich zu den in den jeweiligen Satzungen der Krankenkassen definierten Terminen mit dem Abgabegrund 02 „Änderungsmeldung“ möglich.

Umsetzung in SAP HCM

Die Umsetzung in SAP HCM ist zum Jahreswechsel 2024/2025 zu erwarten. 

Die entsprechende Funktionalität ist im SAP-Hinweis 3502654 – DSAK: Neue Datensatzversion zum 01.01.2025 enthalten und wird voraussichtlich mit dem Jahreswechsel-HRSP ausgeliefert. Sobald dies erfolgt, wird dieser Teil des Artikels erweitert.

Zu erwarten ist, dass die Einstellungen zum DEÜV-Arbeitgeberkonto via Teilapplikation SVBL des Views V_T596M erweitert werden oder die Meldungserstellung den Widerruf aus einer Abgrenzung des Datensatzes mit Löschung von Teilnahmekennzeichen und IBAN automatisch erkennt:

DEÜV-Arbeitgeberkonto: Einstellungen zum SEPA-Lastschriftmandat im SAP HCM
DEÜV-Arbeitgeberkonto: Einstellungen zum SEPA-Lastschriftmandat im SAP HCM

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung neuer gesetzlicher Regelungen?

Sprechen Sie uns auch gerne an! Einen direkten Link zum Kontaktformular finden Sie hier. Oder schauen Sie sich unseren SAP HCM Support Package Service L365 an.

Gibt es evtl. ein Thema, was Sie „brennend“ interessiert und worüber wir unbedingt schreiben sollten?

Dann schicken Sie uns Ihre Idee gerne per Mail über das folgende Kontaktformular! Vielen Dank im Voraus!

10. September 2024/von Patrick Marahrens
Schlagworte: 01.01.2025, Abweichende Korrespondenzanschrift, Arbeitgeberkonto, Datum Gültig ab, DBKO, DEÜV, Jahreswechsel, Klarstellung, Lastschriftmandat, SEPA, Widerruf
https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2017/12/Entgeltabrechnung2.png 369 740 Patrick Marahrens https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2015/10/L3_block_schwarz.png Patrick Marahrens2024-09-10 07:00:422024-10-23 08:08:13DEÜV-Arbeitgeberkonto (DSAK) ab 01.01.2025 (in SAP HCM)
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