Neue geänderte Programmablaufpläne für 2024 in SAP HCM
Wie Ende letzten Jahres bereits angekündigt, gibt es für die Berechnung der Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.01.2024 einen nochmal überarbeiteten Programmablaufplan (PAP). Mittels Rückrechnungen sind bereits abgerechnete Zeiträume in 2024 zu korrigieren und der neue PAP regulär spätestens ab dem 01.04.2024 anzuwenden.
Umfang der Anpassungen im neuen PAP
Im November wurde der letzte gültige PAP für Abrechnungszeiträume nach dem 01.01.2024 veröffentlicht. Am 23.02.2024 wurden nun die neuen geänderten Programmablaufpläne bekanntgemacht, welche spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden sind. Hierbei enthalten ist der neue PAP für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Folgende Aspekte werden nun im Jahr 2024 berücksichtigt:
- die Anpassungen des Einkommensteuertarifs
- der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG (Eckwerte für Steuerstufen)
- der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 4.656 Euro bzw. 9.312 Euro)
- die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 (Anhebung auf 62.100 Euro in der gesetzlichen KV und Anhebung auf 90.600 Euro (BBG West) / 89.400 Euro (BBG Ost) in der allgemeinen RV)
- einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 %
- die Anzahl der Kinder für den Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung
Weiterhin nicht enthalten im PAP ist der Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Streckung des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags bis ins Jahr 2058. Grund hierfür ist, dass das Wachstumschancengesetz noch nicht verabschiedet wurde (Stand 04.03.2024).
Bitte beachten Sie: Laut dem BMF-Schreiben muss der Arbeitgeber – „wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG)“ – den Lohnsteuerabzug rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 bis zum 01.04.2024 korrigieren. Für die normale Abrechnung bedeutet das, dass die Korrektur in der Märzabrechnung zu erfolgen hat!
Umsetzung in SAP HCM
Der neue PAP für SAP wurde am 04.03.2024 ausgeliefert via SAP Hinweis 3429180 – Geänderter Programmablaufplan (PAP) für 2024 – Anwendung ab 1. April 2024.
Im Rahmen des Hinweises wird nochmals ein Hinweis des BMF-Schreibens aufgenommen: Bei Arbeitnehmern, die keinen Arbeitslohn mehr erhalten (Austritte in 2024) bzw. bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für 2024 erhalten haben (organisatorischer Wechsel), kann auf eine Korrektur verzichtet werden.
Kommt es zu einer optimalen Korrektur von Lohnsteuerbescheinigungen im Jahr 2024 für Austritte oder Arbeitnehmer, erfolgt automatisch die Erstellung korrigierter Lohnsteuerbescheinigungen für die Übertragung (B2A) zur Finanzbehörde.
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