IfSG: Rückumstellung Verdienstausfall-Berechnung im SAP HCM
Gemäß EpiLage-Fortgeltungsgesetz vom März 2021 ist der Verdienstausfall (erneut) mittels einer pauschalierten anstatt einer tatsächlichen Nettoentgeltdifferenz zu berechnen. Die entsprechende Umsetzung im SAP HCM wird hier erläutert.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage haben wir in einem früheren Artikel beschrieben, den Sie hier nochmal aufrufen können.
Auslieferung der SAP
Um der gesetzlichen Anforderung gerecht zu werden, wird daher nun die IfSG-Berechnung des Verdienstausfalls im SAP HCM von tatsächlicher Nettodifferenz auf eine pauschalierte zurückgestellt. Die Umstellung wurde im Rahmen von SAP Hinweis 3040047 IfSG: Umstellung des maschinellen Verfahrens von individuelle Grundlage zurück auf Pauschalierung ausgeliefert (vorab einbaubar; regulär im Juli-HRSP enthalten).
Im Zuge des Hinweises wird die neue Teilapplikation IFS8 – Umstellung von individuellem auf pauschaliertes Netto ausgeliefert. Im Standard ist die Teilapplikation ab dem 01.01.2022 gültig. Die Gültigkeit kann aber via View V_T596D vorgezogen werden, z.B. auf den 01.07.2021. Sollten Sie die Gültigkeit der Teilapplikation vorziehen, so müssen betroffene Personalnummern mit IfSG-Quarantäne oder -Kinderbetreuung eine entsprechende Zwangsrückrechnung auf den Gültigkeitsbeginn erhalten!
Bei einer solchen Rückrechnung hat die Anpassung der Berechnung hinsichtlich der IfSG-Lohnarten natürlich eine Auswirkung auf die Höhe der Netti und damit auch der Entschädigung. Das fiktive IfSG-Brutto sowie die abzuführenden IfSG-SV-Beiträge bleiben bei der Rückrechnung hingegen unverändert.
Berechnung oberhalb der BBG
Wie oben beschrieben erfolgt die Berechnung der Netti bzw. des Nettoausfalls in pauschalierter Form. Verwendet wird dazu die Berechnungsfunktion des pauschalierten Netto für Kurzarbeit (KuG). Allerdings ist die Berechnung für das IfSG angepasst, so dass es nicht wie in der Kurzarbeit zu einer Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung kommt (dies war ja bei der ersten Umstellung auf eine pauschalierte Berechnung Mitte 2020 anders).
Verdient eine Person oberhalb der BBG, so kommt es im Rahmen des IfSG auch bei der pauschalierten Berechnung zu keiner Kürzung auf die BBG (mehr). Dies haben wir in folgendem Beispiel auch noch einmal dargestellt:
Beim Berechnung der pauschalierten Netto-Differenz muss die Entschädigung nicht um den IfSG AG-Aufwand KV/PV freiwillig (/6JU) korrigiert werden, da entsprechend der SAP-Info aus Juli 2021 oberhalb der RV-/AV-BBG lediglich Steuer und keine Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind.
Insgesamt erhält die Person im Gegensatz zur Berechnung auf Basis tatsächlicher Netti nun 346,58 Euro mehr.
Auf dem Entgeltnachweis stellt es sich wie folgt dar:
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