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Blog, eAU, Jahreswechsel

eAU: Neuerungen im Datenaustausch zum 01.01.2027 (1/2)

Entgeltabrechnung

Zum Jahreswechsel 2026/2027 gibt es eine neue Datensatzversion 3 im Datenaustausch der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In diesem ersten Teil einer zweiteiligen Blog-Reihe wollen wir Sie über die fachlichen Änderungen informieren.

Umbenennung des Meldegrund 6

Im Datenaustausch des eAU-Prozesses wurde mit Datensatzversion 2.0 der Meldegrund 6 – Teilstationäre Krankenhausbehandlung eingeführt, da die Abrechnung durch Krankenhäuser sowie Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen häufig erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung  zur Aufnahmeanzeige erfolgt. Zum Zeitpunkt der eAU-Anfrage stehen aus diesem Grund regelmäßig noch keine vollständigen Angaben (z.B. zu Aufnahme- und Entlass-Datum) zur Verfügung.

Eine eAU-Rückmeldung mit dem Meldegrund 6 weist den Arbeitgeber daher darauf hin, dass für die betreffende Abwesenheit keine konkreten Informationen im elektronischen Verfahren zur Verfügung gestellt werden können. Der erforderliche Nachweis ist bei dem Beschäftigten anzufordern.

Ab 2027 wird für die Datensatzversion 3 der bisherige Meldegrund 6 zum „Sonderfall“ umbenannt bzw. erweitert. Dadurch können künftig auch andere vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung im Rahmen der stationären Versorgung, die nicht vollständig elektronisch übermittelt werden können, unter diesem Meldegrund gemeldet werden. Ziel dieser Anpassung ist es, fehlerhafte oder stark zeitverzögerte Rückmeldungen der Krankenkassen zu vermeiden und den Arbeitgeber frühzeitig darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Liegebescheinigung beim Beschäftigten einzuholen ist.

Mögliche Anwendungsfälle des Meldegrunds 6 sind beispielsweise:

  • teilstationäre Krankenhausaufenthalte,
  • ganztägig ambulante Rehabilitationsmaßnahmen,
  • mobile Rehabilitationsmaßnahmen sowie
  • Kombinationsbehandlungen.

Proaktive Rückmeldungen

Sowohl bei stationären Krankenhausaufenthalten (Meldegrund 3) als auch bei Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen (Meldegrund 5) können seit der Datensatzversion 2.0 (JW 24/25) Informationen zum voraussichtlichen oder tatsächlichen Ende der AU an den Arbeitgeber übermittelt werden.

Ist zum Zeitpunkt der ersten Anfrage lediglich das voraussichtliche Ende bekannt, erfolgt nach Eingang der Entlassungsmitteilung bei der Krankenkasse eine weitere elektronische Rückmeldung. Hierfür wird der bisherige Datensatz mit dem voraussichtlichen Entlassungsdatum proaktiv storniert und eine neue Meldung mit tatsächlichem Ende übermittelt.

Für stationäre Krankenhausaufenthalte findet dieses Vorgehen bereits seit 2025 Anwendung. Ab 2027 werden die proaktiven Rückmeldungen auch auf Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen ausgeweitet.

Darüber hinaus übermitteln die Krankenkassen bei beiden Meldegründen künftig ebenfalls proaktiv eine Rückmeldung, wenn sich das ursprünglich gemeldete voraussichtliche Ende einer Maßnahme verlängert. Dadurch erhält der Arbeitgeber frühzeitig Kenntnis über eine geänderte Dauer der Abwesenheit, ohne einen erneuten Abruf ausführen zu müssen.

Erweiterung des Verfahrens für Jobcenter

Seit 2024 nehmen auch die Bundesagentur für Arbeit und die Minijobzentrale an dem Verfahren zur elektronischen AU-Bescheinigung teil. Mit der neuen Datensatzversion wird das Verfahren zum Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten für die Jobcenter erweitert.

Da diese Erweiterung keinen unmittelbaren Bezug zur Entgeltabrechnung in SAP HCM hat, gehen wir hier nicht weiter darauf ein.

Geplante Reform zur Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Im Rahmen des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 (Programm für Aufschwung und Beschäftigung) wurde angekündigt, künftig eine Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag einzuführen. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung abzuschaffen.

Ob, ab wann und in welcher konkreten Ausgestaltung die angekündigten Maßnahmen gesetzlich umgesetzt werden, ist aktuell noch offen.

Mögliche Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Nach derzeitiger Rechtslage – verankert in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) – sind Beschäftigte verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Ein Nachweis durch eine AU ist grundsätzlich erst bei einer längeren Erkrankung von mehr als drei Kalendertagen erforderlich – sofern der Arbeitgeber keine frühere Vorlage verlangt. Bereits heute können Arbeitgeber im Einzelfall oder aufgrund betrieblicher Regelungen eine Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG).

Sollte die geplante Gesetzesänderung umgesetzt werden, würde diese Möglichkeit künftig zum Regelfall werden. Gravierende Auswirkungen auf die technische Entgeltabrechnung in SAP HCM sind hierdurch zunächst nicht zu erwarten. Gegebenenfalls ergeben sich jedoch Anpassungen in den organisatorischen Prozessen rund um die Krankmeldung.

Umsetzung in SAP HCM

Die Auslieferung der neuen Datensatzversion 3 wird in SAP HCM voraussichtlich zum Jahreswechsel 2026/2027 erfolgen.
Dieser Artikel wird dann entsprechend aktualisiert und erweitert.

In einer Übergangszeit bis zum 28. Februar 2027 werden noch Mitteilungen in der alten Version verarbeitet. Bitte beachten Sie, dass Rückmeldungen in der neuen Datensatzversion erfolgen.

Noch Fragen?

Haben Sie noch Fragen zu anderen Themen des Jahreswechsels? Oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung neuer gesetzlicher Regelungen?

Sprechen Sie uns auch gerne an! Einen direkten Link zum Kontaktformular finden Sie hier. Oder schauen Sie sich unseren SAP HCM Support Package Service L365 an.

28. Juli 2026/von Alina Vahldieck
Schlagworte: eau, Entgeltabrechnung, Jahreswechsel, SAP HCM, Sozialversicherung
https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2017/12/Entgeltabrechnung2.png 369 740 Alina Vahldieck https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2025/08/L3_Consulting_Logo.png Alina Vahldieck2026-07-28 08:35:072026-07-28 08:35:34eAU: Neuerungen im Datenaustausch zum 01.01.2027 (1/2)
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