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Entgeltabrechnung, Gesetzesänderungen, Sozialversicherung

Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht künftig einmalig möglich

Eine Sonderauswertung der Minijob Zentrale ergab, dass sich gegenwärtig der Großteil der Menschen mit einem Minijob gegen eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entschieden hat. Von rund 7 Millionen gemeldeten Minijobs sind lediglich 20,9% im gewerblichen Bereich und 11,3% in Privathaushalten rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Bereich entfallen die 20,9% auf rund 6,5 Millionen der insgesamt 7 Millionen gemeldeten Minijobs.

Nun gibt es aber seit dem 01. Juli 2026 Neuigkeiten. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Blogartikel.

Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht

Wer sich von den Abgaben in der Rentenversicherung befreien lässt, verzichtet auf wichtige Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bislang konnte diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht werden.

Dank einer gesetzlichen Neuregelung können Minijobberinnen und Minijobber seit dem 01. Juli 2026 ihre Befreiung einmalig aufheben und wieder rentenversicherungspflichtig werden.

Wer wieder rentenversicherungspflichtig ist, zahlt zusätzlich zum Arbeitgeberanteil einen eigenen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15% bei gewerblichen und 5% bei Privathaushalten. Minijobberinnen und Minijobber tragen einen Eigenanteil in Höhe von 3,6% bei gewerblichen und 13,6% bei Privathaushalten.

Was für eine Rentenversicherungspflicht spricht

Wer sich entscheidet, die Befreiung zur Abgabe in der Rentenversicherungspflicht aufzuheben oder sich gar nicht erst für eine Befreiung entschieden hat, erwirbt Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Pflichtbeitragszeiten sind für viele Leistungen wichtig:

  • Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten, den sogenannten Mindestversicherungszeiten für die verschiedenen Altersrenten, berücksichtigt.
  • Darüber hinaus sind Pflichtbeitragszeiten auch Voraussetzung für Leistungen zur Rehabilitation, den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung.
  • Erfüllt sind außerdem die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung wie die „Riester-Rente“.
  • Zusätzlich wird das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.
  • Schließlich können Beitragszeiten aus einem Minijob einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag begründen.

Wie macht man die Befreiung wieder rückgängig?

Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt nur für die Zukunft. Sie tritt ab Beginn des Kalendermonats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist. Der Antrag muss beim Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Eine rückwirkende Aufhebung der Befreiung ist ausgeschlossen. Bei der Ausführung von mehreren Minijobs ist die Aufhebung nur einheitlich möglich, d.h. die Aufhebung gilt für alle bestehenden und später aufgenommenen Minijobs gleichzeitig.

Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nach der Aufhebung für die Dauer der Beschäftigung nicht möglich.

Verfahren

  1. Minijobber*innen stellen den unten abgebildeten Antrag beim Arbeitgeber (schriftlich oder elektronisch)
  2. Dokumentation des Arbeitgebers über den Erhalt bzw. Eingang des Antrags und Meldung über die Änderung an die Minijob-Zentrale
  3. Die Minijob-Zentrale prüft den Antrag und kann innerhalb eines Monats widersprechen. Ohne Widerspruch gilt die Aufhebung als bewilligt.

Wie wirkt sich eine Rückkehr in SAP HCM aus?

Wird der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirksam und erhebt die Minijob Zentrale keinen Widerspruch, muss die Änderung in SAP HCM manuell vorgenommen werden. Dabei sind die SV-Beitragsgruppenschlüssel entsprechend anzupassen.

Bisher (mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht):

Nach der Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht:

Die Änderung des Beitragsgruppenschlüssels führt außerdem zur Erstellung einer DEÜV-Änderungsmeldung. Der Mitarbeiter wird mit Meldegrund 32 (Befreiung Rentenversicherungspflicht) abgemeldet und mit Meldegrund 12 (Rentenversicherungspflicht) neu angemeldet.

Ab der nächsten Entgeltabrechnung wird der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung wieder automatisch berücksichtigt und berechnet.


Gibt es evtl. ein Thema, was Sie „brennend“ interessiert und worüber wir unbedingt schreiben sollten?

Dann schicken Sie uns Ihre Idee gerne per Mail über das folgende Kontaktformular! Vielen Dank im Voraus!

8. Juli 2026/von Lukas Schmidt
Schlagworte: Entgeltabrechnung, Gesetzesänderungen, Sozialversicherung
https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2025/08/Nuetzliches_im_SAP_HCM.png 768 1536 Lukas Schmidt https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2025/08/L3_Consulting_Logo.png Lukas Schmidt2026-07-08 07:00:002026-07-08 07:19:27Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht künftig einmalig möglich
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