Änderungen in der Kurzarbeit zum 01.03.2020 (im SAP HCM)
>> UPDATE am 15.04.2020 <<
Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13.03.2020 bringt Zugangserleichterungen und SV-Entlastungen für die Kurzarbeit, welche von der Bundesregierung per Verordnung erlassen werden können, was rückwirkend zum 01.03.2020 erfolgen soll.
Das Gesetz und die damit verbundene – bis zum 31.12.2021 befristet – mögliche Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll Unternehmen bei Arbeitsausfällen in der aktuellen Situation schnell und gezielt helfen. Eine entsprechende Verordnung wurde inzwischen am 25.03.2020 erlassen und kann hier eingesehen werden. Sie gilt für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020.
Inhalte der Ausweitung der Kurzarbeit
Die Ausweitung der Kurzarbeit betrifft die folgenden Punkte:
- Anspruch auf KUG abweichend zu § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , wenn mindestens 10 % der Beschäftigten (anstatt bisher einem Drittel) einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Vollständige Erstattung der von Arbeitgebern allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden.
- Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten bzw. -salden zur Vermeidung von Kurzarbeit gemäß § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3.
- Möglichkeit von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG) auch für Leiharbeitnehmer durch Anpassung des §11 AÜG.
Die sonstigen Voraussetzungen und Regelungen zur Kurzarbeit bleiben bestehen. Folgende beiden Links der Arbeitsagentur sind aus unserer Sicht empfehlenswert:
- Informationen zur aktuellen Ausweitung und generelle FAQ zum Kurzarbeitergeld
- Merkblatt zu Voraussetzungen und Regelungen zum Kurzarbeitergeld samt aktueller Ausweitung (auch im ersten Link verlinkt)
Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung (im SAP HCM)
Der zweite oben genannte Punkt der Ausweitung – die vollständige Erstattung der SV-Beiträge – beinhaltet Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung. Die folgenden beiden Anpassungen sind zu erwarten:
- Customizinganpassung für Erstattungszeitraum und -höhe (SV-Erstattung generell gab es ja bereits von 02.2009 bis 12.2011)
- Anpassung der Formulare der KUG-Abrechnungsliste
Im Hinweis 2905631 „Information zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise“ kündigte SAP die entsprechenden Änderungen an, welche inzwischen per Hinweis 2905737 – „KuG: COVID-19 & SV-Erstattung für Kurzarbeitergeld“ ausgeliefert wurden. Der Hinweis ist per Korrekturanleitung vorab einbaubar, beinhaltet dabei einige manuelle Vor- bzw. Nacharbeiten.
Enthalten sind:
- SV-Erstattung zu 100% in pauschalierter Form sowohl für GKV-, freiwillig GKV- und PKV-Versicherte: 2* 20% pauschalierter SV-Beitrag – 2,4 % AV = 37,6%
- KUG-Abrechnungsliste zunächst als SAPScript-Formular (PDF-Formular soll nachgeliefert werden; temporäre Umstellung notwendig)
Nach Hinweiseinbau werden vom KUG-Modul (Abrechnungsfunktion DKUG mit Parameter KUGM im Aliquotierungs-Schema DAL0) für Abrechnungszeiträume ab 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 bei Kurzarbeit folgende Lohnarten generiert:
Lohnart | Langtext | Verwendung |
/64J | KuG: SV-Erstattung | Schalter-/Entscheidungslohnart für KUG-Abrechnungliste |
/64K | KuG: SV-Erstattung 100% | Schalter-/Entscheidungslohnart für KUG-Abrechnungliste |
/64P | KuG: pausch.SV 100% | SV-Erstattungsbetrag |
Im Folgenden nun ein Beispiel einer Abrechnung, in welcher die genannten technischen KUG-Lohnarten (grün markiert) ausgehend vom KUG-Fiktivbrutto (lila markiert) gebildet wurden. Zu beachten dabei: die Lohnart /690 „KUG Fiktivbrutto“ enthält die Differenz von ungerundetem Soll- und Istentgelt. Vor Multiplikation mit dem oben genannten „Pauschalprozentsatz“ von 37,6% ist der Wert daher also zunächst noch auf 80% zu vermindern:
Die berechnete pauschalierte SV-Erstattung wird in der KUG-Abrechnungsliste gemäß Vordruck KUG_108 sowohl pro Personalnummer in Spalte 10 als auch in den Summenbereichen angedruckt:
Gibt es evtl. ein Thema, was Sie „brennend“ interessiert und worüber wir unbedingt schreiben sollten?
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Version 4 (15.04.2020)