Wachstumschancengesetz kommt: auch in SAP HCM Payroll
Der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.02.2024 bestätigt. Der Inhalt des beschlossenen Kompromissvorschlags mit Auswirkungen auf die (SAP HCM) Payroll soll hier skizziert werden.
Historie des Wachstumschancengesetzes
Man könnte sagen, ein „zähes Ringen“ geht zu Ende. Bereits am 17.07.2023 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, kurz Wachstumschancengesetz. Der Bundesrat lehnte den späteren Regierungsentwurf in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 jedoch zunächst ab und verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat. Ziel war eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes. Der Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses vom 21.02.2024, der gegenüber dem Regierungsentwurf diverse Änderungen und Streichungen enthält (vereinzelt auch im Relevanz für die Entgeltabrechnung), wurde nun aber am 22.03.2024 vom Bundesrat bestätigt. Die Historie des Gesetzgebungsprozesses kann unter obigem Link nachvollzogen werden.
Wachstumschancengesetz vs. (SAP HCM) Payroll
Die Änderungen des Wachstumschancengesetztes mit Relevanz zur (SAP HCM) Payroll sollen im Folgenden skizziert werden. Da eine ausführliche Erläuterung der Änderungen und dem jeweils zugrunde liegenden Thema diesen Artikel sprengen würde, sollen die Punkte hier lediglich skizziert und teilweise in weiteren separaten Artikeln weiter ausgeführt werden.
Enthaltene Änderungen
BETROFFENER BEREICH | ÄNDERUNG DURCH DAS WACHSTUMSCHANCENGESETZ | INKRAFT- TRETEN ZUM |
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Übernachtungspauschale für LKW-Fahrer | Die 2020 eingeführte Übernachtungspauschale für LKW-Fahrer zum pauschalen Ausgleich der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug entstehen (wie Nutzung sanitärer Anlagen etc.), wird von 8 Euro je Kalendertag auf 9 Euro je Kalendertag angehoben. | 01.01.2024 |
Versorgungsbezüge | Die jährlich schrittweise Verringerung von Versorgungsfreibetrag und Zuschlag wird beginnend mit dem Jahr 2023 in kleineren Schritten erfolgen als bisher (quasi eine „Verlangsamung der Abschmelzung“ der Freibeträge bzw. eine „Streckung“ des Anstiegs des zu versteuernden Anteils). Die Änderung erfolgt zwar rückwirkend zum 01.01.2023, im Lohnsteuerabzug – also der Entgeltabrechnung – ist sie jedoch erst ab dem 01.01.2025 anzuwenden. Es wird hierzu folglich keinen weiteren geänderten Steuer-Programmablaufplan für 2024 geben. | 01.01.2023 |
Altersentlastung (für „aktive Bezüge“) | Die jährlich schrittweise Verringerung des Altersentlastungsbetrags wird beginnend mit dem Jahr 2023 in kleineren Schritten erfolgen als bisher (quasi eine „Verlangsamung der Abschmelzung“ der Freibeträge bzw. eine „Streckung“ des Anstiegs des zu versteuernden Anteils). Die Änderung erfolgt zwar rückwirkend zum 01.01.2023, im Lohnsteuerabzug – also der Entgeltabrechnung – ist sie jedoch erst ab dem 01.01.2025 anzuwenden. Es wird hierzu folglich keinen weiteren geänderten Steuer-Programmablaufplan für 2024 geben. | 01.01.2023 |
Einmalzahlungen | Die Tarifermäßigung für bestimmte Einmalzahlungen – sprich die sogenannte Fünftelregelung – wird (nur!) im Lohnsteuer-Abzugsverfahren für Zeiträume ab dem 01.01.2025 abgeschafft. Für den Arbeitnehmer sollen sich jedoch keine Nachteile ergeben, da die Tarifermäßigung wie bisher im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden kann. Dazu sind wiederum in der Lohnsteuerbescheinigung die für die Tarifermäßigung in Frage kommenden Arbeitslöhne weiterhin gesondert (in Zeile 19) auszuweisen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Blog-Beitrag zum Thema. Sie können ihn hier aufrufen. | 01.01.2025 |
Elektrofahrzeuge | Für von 2019 bis 2030 angeschaffte Dienstwagen bzw. Firmen-PKW, die keine Kohlendioxidemission aufweisen – also reine Elektrofahrzeuge sind – ist für Besteuerung und Verbeitragung der privaten Nutzung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn dieser maximal 60.000 Euro beträgt. Für ab dem 01.01.2024 angeschaffte Fahrzeuge wird dieser Höchstbetrag des Bruttolistenpreises mit dem Wachstumschancengesetz von 60.000 auf 70.000 Euro erhöht. | 01.01.2024 |
Gruppenunfallversicherung | Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem pauschalen Steuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer im Kalenderjahr 100 Euro nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird aufgehoben, was erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 gilt. | 01.01.2024 |
Gestrichene Änderungen
Die folgenden geplanten Änderungen mit Relevanz zur Entgeltabrechnung wurden im Vermittlungsausschuss gestrichen.
BETROFFENER BEREICH | AUS DEM WACHSTUMSCHANCENGESETZ gestrichene änderung | geplantes INKRAFT- TRETEN ZUM |
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Reisekosten | Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 28 auf 30 Euro und von 14 auf 15 Euro. | 01.01.2024 |
Betriebsveranstaltungen | Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer von aktuell 110 auf 150 Euro. | 01.01.2024 |
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