Verlängerte Entgeltfortzahlung für Kinderbetreuung nach dem IfSG
Um Eltern in der Corona-Pandemie noch besser zu unterstützen, wird die Entgeltfortzahlung bzw. Entschädigung bei Kinderbetreuung nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) auf bis zu 20 Wochen verlängert.
Das Bundeskabinett beschloss in seiner 97. Sitzung am 20. Mai 2020 einen entsprechenden Änderungsantrag zur Verlängerung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Die bestehende Regelung im IfSG soll entsprechend geändert werden.
Allgemeines zur Kinderbetreuung nach IfSG
Die Entschädigung für die Kinderbetreuung ist in §56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. Konkret heißt es:
1 Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld.
2 Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können.
3 Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.
4 Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.
Infektionsschutzgesetz §56 Absatz 1a
Die Entschädigung bemisst sich nach Absatz 2 auf 67% des (Netto-)Verdienstausfalls und wird für 6 Wochen gewährt.
Verlängerung der Dauer der Entgeltfortzahlung
Absatz 2 Satz 4 des §56 des Infektionsschutzgesetzes soll mit dem Kabinettsbeschluss nun geändert werden. Die darin enthaltene Dauer der Entgeltfortzahlung in Form der Entschädigung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen je Sorgeberechtigtem ausgeweitet werden.
Damit besteht zukünftig insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung: je 10 Wochen für Mütter und je 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch entsprechend auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 bzw. 20 Wochen muss dabei nicht in einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.
Auswirkungen auf/Umsetzung im SAP HCM
Die Abwesenheitsart 0561 „Betreuung Kind IfSG“ hat SAP mit Hinweis 2916520 „Quarantäne / Betreuung Kind gemäß IfSG: Manuelle Vorgabe Entschädigung und Erhöhung SV-Brutto“ ausgeliefert, welcher im HR-Support Package Mai 2020 enthalten ist, wir berichteten.
Da die Entgeltfortzahlung in Form der 67%-igen Netto-Verdienstausfall-Entschädigung erfolgt und nicht analog des Entgeltfortzahlungsgesetzes, handelt es sich bei der Abwesenheit generell um eine unbezahlte Abwesenheit. Die Feldgruppe für Entgeltfortzahlung und Entgeltersatzleistung ist entsprechend nicht verfügbar:
Die Begrenzung auf die bisher 6 Wochen ist im Customizing der Abwesenheit hinterlegt, eine entsprechende Änderung ist zu erwarten:
Zu beachten ist hier generell, dass diese maximale Anzahl an Kalendertagen nur für jeden Abwesenheitssatz einzeln gilt. Sie greift hingegen nicht, wenn die Kinderbetreuung an mehreren Einzeltagen bzw. Zeiträumen erfolgt.
Gibt es in Ihrem Unternehmen nur wenige Fälle der Kinderbetreuung nach dem IfSG, so können Sie die Einhaltung der maximalen Dauer der Entgeltfortzahlung wahrscheinlich manuell nachhalten. Bei vielen Fällen – insbesondere mit vielen einzelnen Tagen und Zeiträumen – ist ein manuelles Nachhalten vermutlich jedoch mit hohem Aufwand verbunden.
Abhilfe schaffen kann hier eine kundeneigen implementierte Eingabeprüfung, welche bei Erfassung
- die Summe der Tage der Kinderbetreuung nach dem IfSG aus aktuellem und sonstigen Datensätzen ermittelt und
- bei Überschreiten der maximalen Anspruchsdauer eine entsprechende Meldung ausgibt, dass
- die aktuelle Abwesenheit auf Datum x zu begrenzen ist und
- ab Datum x+1 eine andere Abwesenheit wie bspw. bezahlter / unbezahlter Urlaub oder Zeitausgleich erfasst werden sollte.
Gibt es evtl. ein Thema, was Sie „brennend“ interessiert und worüber wir unbedingt schreiben sollten?
Dann schicken Sie uns Ihre Idee gerne per Mail über das folgende Kontaktformular! Vielen Dank im Voraus!