Pflegeneurodnungsgesetz (PNOG) – Geplante Auswirkungen auf (SAP HCM) Payroll
Die soziale Pflegeversicherung braucht mehr Geld, und ein Teil davon soll über die Entgeltabrechnung kommen: Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz steigt der Zuschlag für kinderlose Mitglieder, die Beitragsbemessungsgrenze wird angehoben, Minijobs werden beitragspflichtig und für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner kommt ein neuer Zuschlag. Welche Änderungen der Kabinettsentwurf vorsieht und was das für die Lohn- und Gehaltsabrechnung in SAP HCM bedeutet, erfahren Sie in diesem Blogartikel.
Wir beschränken uns dabei auf die Regelungen, die die Entgeltabrechnung betreffen. Die weiteren Inhalte des Gesetzes, etwa zu Leistungen, Pflegebegleitung und Digitalisierungsförderung, betreffen vor allem Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen.
Pflegeneurodnungsgesetz (PNOG)
Ähnlich wie die gesetzliche Krankenversicherung befindet sich auch die soziale Pflegeversicherung seit Jahren unter erheblichem Finanzierungsdruck. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt demografiebedingt kontinuierlich. Hinzu kommen gestiegene Löhne für Pflegekräfte, die die Attraktivität des Pflegeberufs erhöhen sollen. In Folge übersteigen die Ausgaben für Pflegeleistungen die Einnahmen aus den Beiträgen deutlich.
Für das Jahr 2026 kann die soziale Pflegeversicherung ihre laufenden Verpflichtungen nur noch mithilfe eines Darlehens aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3,2 Milliarden Euro erfüllen; für die Folgejahre wird ein weiter steigendes Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro (2027) bzw. 15,4 Milliarden Euro (2028) prognostiziert.
Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026) soll die Finanzierung der Pflegeversicherung langfristig stabilisiert und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen verbessert werden. Analog zur Reform in der Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) soll dabei der allgemeine Beitragssatz in der Pflegeversicherung nicht weiter erhöht werden und bei 3,6 % bleiben. Stattdessen setzt der Maßnahmenkatalog neben Präventionsmaßnahmen vor allem auf die Einnahmenseite: Höhere Einkommen, kinderlose Mitglieder, Arbeitgeber bei Minijobs und bestimmte Familienkonstellationen sollen einen zusätzlichen Beitrag leisten.
Stand des Verfahrens: Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30.09.2026 beschlossen. Nun folgt das parlamentarische Verfahren; bis zum Inkrafttreten muss der Entwurf noch Bundestag und Bundesrat passieren. Bis zur endgültigen Verkündung im Bundesgesetzblatt sind inhaltliche Änderungen, eine Verschiebung des Inkrafttretens oder ein Scheitern des Gesetzes möglich.
Das Wichtigste in Kürze
Einige Aspekte des Pflegeneuordnungsgesetzes haben unmittelbar Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung. Laut Kabinettsentwurf sind diese Änderungen vorgesehen:
| Ab | Maßnahme | Neuregelung |
|---|---|---|
| 01.01.2027 | Beitragsbemessungsgrenze | Folgt der GKV: Anhebung um 300 Euro im Monat wird nachvollzogen |
| 01.01.2027 | Kinderlosenzuschlag | Von 0,6 % auf 0,9 %; maximaler Beitragssatz 4,5 % |
| — 01.01.2028 | Minijobs | Arbeitgeber zahlen PV-Beitrag: 3,6 %, in Privathaushalten 1,5 % |
| — 01.01.2028 | Mitversicherung von Ehepartnern | Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten, mit Ausnahmetatbeständen |
Die Maßnahmen im Detail
Beitragsbemessungsgrenze (ab 01.01.2027)
Die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung folgt der Anhebung in der GKV: Die durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zum 01.01.2027 vorgesehene Anhebung um 300 Euro im Monat wird in der Pflegeversicherung nachvollzogen. Maßgeblich ist künftig die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 4 SGB V.
Kinderlosenzuschlag (ab 01.01.2027)
Der PV-Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder über 23 Jahre erhöht sich von 0,6 % um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 %. Der maximale Beitragssatz beträgt damit künftig 4,5 %.
Minijobs (ab 01.01.2028)
Für geringfügige Beschäftigungen wird eine Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung eingeführt. Arbeitgeber müssen künftig den vollen PV-Beitragssatz von 3,6 % auf das Arbeitsentgelt entrichten. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt ein reduzierter Satz von 1,5 %.
Der Kabinettsentwurf ändert in diesem Zusammenhang auch das SGB IV:
- Übergangsbereich: Bei der Berechnung des Faktors F wird der PV-Beitragssatz berücksichtigt, damit die Beitragsbelastung im Übergangsbereich nicht sprunghaft ansteigt (§ 20 SGB IV).
- Beitragseinzug: Die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zieht künftig auch die PV-Beiträge aus geringfügiger Beschäftigung ein und leitet sie an den Ausgleichsfonds nach § 65 SGB XI weiter (§ 28k SGB IV). Ihre Einzugskostenvergütung darf sie mit diesen Beiträgen aufrechnen (§ 28l SGB IV).
Noch offen: Zu Beitragsgruppen und zum Meldeverfahren für die neue Beitragspflicht enthält der Entwurf keine Angaben. Hier bleibt abzuwarten, was die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festlegen.
Zuschlag für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner (ab 01.01.2028)
Mitglieder, die einen Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei mitversichert haben, zahlen einen Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten auf ihre beitragspflichtigen Einnahmen. Der Zuschlag entfällt bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands, zum Beispiel wenn:
- im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt oder ein Kind, das wegen einer Behinderung nicht für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann;
- der mitversicherte Partner nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt (mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage) oder Pflegezeit in Anspruch nimmt;
- der mitversicherte Partner die Regelaltersgrenze erreicht hat, selbst mindestens Pflegegrad 3 hat oder eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht.
Verfahren: Erhoben wird der Zuschlag von den Pflegekassen. Weil das Gesetz auf § 242b SGB V verweist, ist davon auszugehen, dass das Verfahren wie in der Krankenversicherung abläuft: Die Krankenkasse teilt der beitragsabführenden Stelle elektronisch mit, ob der Zuschlag anfällt, und der Arbeitgeber berücksichtigt ihn in der Abrechnung. Die Details sind noch offen.
Ausblick
Mit Blick auf den laufenden Gesetzgebungsprozess sowie den anstehenden Jahreswechsel 2026/2027 werden wir diesen Blog-Artikel in den kommenden Wochen und Monaten aktualisieren und ggf. auf die einzelnen Maßnahmen sowie deren konkrete Auswirkungen auf SAP HCM im Detail eingehen.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Pflegeneuordnungsgesetz sowie ein FAQ zu den einzelnen Maßnahmen finden Sie auf der Website des BMG.
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