Jahreswechsel 2022/2023 SAP HCM (3/4): Steuer
Wie auch in den letzten Jahren, werden wir Sie auch in diesem Jahr wieder über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im SAP® HCM informieren.
Im dritten der vierteiligen Blog-Reihe gehen wir auf die Änderungen und Neuerungen in der Steuer ein.
Der Artikel wird, wenn notwendig oder sinnvoll, laufend aktualisiert (Version vom 04.11.2022).
Neuer Programmablaufplan (PAP)
Der PAP für 2023 berechnet die Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.01.2023.
Bei der Steuerberechnung werden folgende Werte berücksichtigt:
- Erhöhung von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sowie „Nach rechts-Verschiebung“ des Einkommenssteuertarifs zum Ausgleich des Effektes der kalten Progression (siehe Inflationsausgleichsgesetz)
- Aufnahme der veränderten Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023
Lohnsteueranmeldung (LStA) & Lohnsteuerbescheinigung (LStB)
Lohnsteueranmeldung
Die für August 2022 neu aufgenommene Kennzahl 35 zur Energiepreispauschale entfällt. Dadurch wird ein neues XML-Schema für 2023 zur Verfügung gestellt, eine Anpassung an den Formularen zur LStA ist jedoch nicht notwendig.
Lohnsteuerbescheinigung
Da ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben und eine Verwendung der eTIN nicht mehr zulässig ist, werden für 2023 ein neues Formular und ein neues XML-Schema bereitgestellt.
Weitere Informationen
Weitere Informationen entnehmen Sie unserem separaten Blogartikel.
Kommunikation Finanzverwaltung
ERiC Version 37
Für die Übertragung zur Finanzverwaltung wird für 2023 eine neue Version des zugrunde liegenden ELSTER Rich Clients (ERiC) bereitgestellt. Diese ist zwingende Voraussetzung für die Übertragung der LStA für 2023, d.h. erstmalig für den Anmeldezeitraum Januar 2023.
Nach Bereitstellung durch die Behörde wird SAP wie gewohnt die entsprechenden Pakete für die Middleware SAP Business Connector (BC), SAP Cloud Integration (CI), SAP Process Integration/Orchestration (PI/PO) bereitstellen. Das entsprechende Update des BC bzw. der PI/PO muss wie gewohnt auf Kundenseite erfolgen. Sofern Sie die CI nutzen, wird das Update wie gewohnt rechtzeitig und automatisch erfolgen, ein Termin dazu steht noch aus.
Inflationsausgleichsprämie
Im Rahmen des dritten Entlastungspakets im Zusammenhang mit den gestiegenen Preisen hat die Bundesregierung beschlossen, dass zusätzliche Zahlungen von Unternehmen an ihre Beschäftigten bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden können. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 07.10.2022, als rechtliche Grundlage wird der §3 EStG um die Nummer 11c erweitert.
Diese sogenannte Inflationsausgleichsprämie ist wie folgt ausgestaltet:
- Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
- Um Arbeitgebern mehr Flexibilität zu geben, wurde der Begünstigungszeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes, dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 beschlossen.
- Die „Ausschöpfung“ der steuer- und sv-freien 3.000 Euro kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
- Die Zahlung(en) müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden
- Gemäß der gesetzlichen Grundlage, der neuen Nummer 11c des §3 EStG, sind neben Zuschüssen auch Sachbezüge gewährbar
Weitere Artikel zum Jahreswechsel 2022/2023
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