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Entgeltabrechnung, Gesetzesänderungen, HR, Newsticker, SAP HCM

Gesonderter Programmablaufplan für Dezember 2024

— UPDATE am 10.12.2024 —

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit dem Schreiben vom 18.10.2024 einen geänderten Programmablaufplan (PAP) für Dezember 2024 veröffentlicht. Grundlage ist das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, das eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.784 Euro sowie des Kinderfreibetrags auf 6.612 Euro vorsieht.

Geänderter Programmablaufplan (PAP)

Um diese Anpassungen bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen, wurde ein geänderter Programmablaufplan (PAP) veröffentlicht. Dieser angepasste PAP wird ausschließlich im Dezember 2024 angewendet. Eine Korrektur der Abrechnungsperioden von Januar bis November (Rückrechnung) ist mit dem neuen PAP nicht vorgesehen. Sollten Rückrechnungen der Vormonate notwendig sein, ist der am 23. Februar 2024 veröffentlichte Programmablaufplan anzuwenden.

Die Entlastung für Arbeitnehmer erfolgt über den Lohnsteuerjahresausgleich im Abrechnungslauf für Dezember. Ein neu eingeführter Berechnungsschritt stellt sicher, dass die monatliche Ersparnis (hierfür wird der laufende Arbeitslohn im Dezember verwendet), die sich aus der Anhebung der Freibeträge für Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag ergibt, in die Dezember-Abrechnung einfließt und die Werte der Vormonate berücksichtigt werden.

Diese Änderungen sollen sicherstellen, dass die steuerliche Freistellung des Existenzminimums auch im Jahr 2024 in vollem Umfang gewährleistet ist.

Bisherige Umsetzung in SAP HCM

Die Routine MLST1224 im PAP sorgt dafür, dass etwaige Differenzen bei der Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag sowie der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer für die Monate bis einschließlich Dezember ausgeglichen werden. Die Ermittlung erfolgt wie folgt:

  • Jahreswert LSt unter Berücksichtigung des neuen PAP
  • abzgl. 11 [Januar – November] * (Jahreswert LSt vor dem neuen PAP abzgl. Jahreswert LSt unter Berücksichtigung des neuen PAP)

Eine Rückrechnung aufgrund des neuen PAP ist daher nicht vorgesehen. Für Rückrechnungen, die durch andere Änderungen erforderlich sind, bleibt weiterhin der bisher gültige PAP (RPCTXFD5) maßgeblich, wie im SAP-Hinweis 3429180 „Geänderter Programmablaufplan (PAP) für 2024 – Anwendung ab 1. April 2024“ beschrieben.

Diese Anpassungen stellen sicher, dass die steuerliche Freistellung des Existenzminimums auch bei der Abrechnung im Dezember korrekt berücksichtigt wird, ohne dass Arbeitgeber für die Monate Januar bis November zusätzliche Korrekturen durchführen müssen.

Weitere Informationen

Nach der endgültigen Veröffentlichung durch das BMF wird der geänderte Programmablaufplan voraussichtlich über einen SAP-Hinweis bereitgestellt.

Die Änderungen werden mit dem SAP-Hinweis 3508651 – Geänderter Programmablaufplan (PAP) für 2024 – Anwendung für Dezember 2024 ausgeliefert. Derzeit stehen bereits manuelle Vorarbeiten zur Verfügung.

Weitere dazugehörige SAP-Hinweise

  • SAP-Hinweis 3513666 – Ankündigung – Gesonderter Programmablaufplan für Dezember 2024
12. September 2024/von Ayleen Marahrens
Schlagworte: Gesetzesänderungen, PAP, Programmablaufplan, SAP HCM, steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2023/11/Newsticker-scaled.jpg 1027 2560 Ayleen Marahrens https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2015/10/L3_block_schwarz.png Ayleen Marahrens2024-09-12 07:00:002024-12-10 15:00:25Gesonderter Programmablaufplan für Dezember 2024
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