Bedingte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise
>>> UPDATE am 09.06.2020 <<<
Zur weiteren Abmilderung der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise einigte sich der Koalitionsausschuss am 22. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KUG). Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine generelle, sondern eine von der Dauer der Kurzarbeit und der Höhe des Arbeitsausfalls abhängige Erhöhung, welche zudem bis zum 31.12.2020 begrenzt ist.
Beschlossene Änderungen zum Kurzarbeitergeld
Nachdem in der Corona-Krise bereits Zugangserleichterungen und Arbeitgeberentlastungen für die Kurzarbeit verabschiedet wurden, verständigte man sich nun auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, wie das Bundesfinanzministerium berichtete. Am 29.04.2020 beschloss das Bundeskabinett dazu den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II).
Für die bis zum 31.12.2020 befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bestehen folgende Abhängigkeiten bzw. Bedingungen
- der Dauer der Kurzarbeit: Erhöhungen erfolgen ab dem 4. sowie 7. Monat
- der Höhe des Arbeitsausfalls: dieser muss sich auf mindestens 50% belaufen!
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ergibt sich dann wie folgt
- Monate 1-3: 60% bzw. 67% des pauschalierten Netto-Lohnausfalls
- Monate 4-6: 70% bzw. 77% des pauschalierten Netto-Lohnausfalls
- ab Monat 7: 80% bzw. 87% des pauschalierten Netto-Lohnausfalls
Referenzmonat zur Bestimmung der Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der März 2020. Dieser wurde gewählt, da sich die starken Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den deutschen Arbeitsmarkt dort erstmals zeigten. Daraus folgt, dass die Erhöhung auf 70%/77% des Kurzarbeitergeldes (auch bei bereits andauernder Kurzarbeit) frühestens im Juni 2020, und auf 80%/87% frühestens im September 2020 erfolgen kann.
Sobald weitere Details veröffentlicht werden, aktualisieren wir diesen Artikel entsprechend. Fraglich ist aus unserer Sicht bspw. noch, welche Auswirkungen sich auf die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers ergeben (auch wenn diese aktuell in pauschalierter Form zu 100% erstattet werden).
Auswirkungen auf SAP HCM
Natürlich hat die beschlossene Erhöhung der Kurzarbeitergeldes Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung im SAP HCM. SAP liefert die entsprechende Funktionalität mit Hinweis 2924975 – „KuG: Sozialschutzpaket II – Erhöhtes Kurzarbeitergeld ab dem 4. und ab dem 7. Monat“ aus. Der Hinweis wird im HRSP 07.2020 enthalten sein, kann jedoch bereits vorab per Hinweiskorrektur eingebaut werden.
Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt im SAP HCM via Funktion DKUG mit Parameter KUGM im Schema DKU1 als Teil der Aliquotierung (Schema DAL0):
Die Berechnung wird um eine Schalter- bzw. Dokumentationslohnart /66C „KuG: Bezugsmonate LeiGru“ herum erweitert. Anhand der Abstellung der Bezugsmonate und des Leistungssatzes in der Lohnart erfolgt die gestaffelt erhöhte Berechnung der pauschalen Netti und des Kurzarbeitergeldes. Eine Erweiterung der Protokollierung der Funktion „DKUG KUGM“ erfolgt jedoch nicht:
Abrechnungsliste Kurzarbeit
Durch die nun neu vorhandenen Leistungssätze ist ebenfalls eine Änderung der KUG-Abrechnungsliste notwendig. Die KUG-Abrechnungsliste (KUG108) wurde von der Arbeitsagentur in Spalte 6 entsprechend um die Bezugsdauer erweitert:
Die KUG-Abrechnungsliste im SAP HCM – Formular HR_DE_KUG_LISTE – wurde von SAP analog angepasst:
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Sollten Sie einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen, entsteht ein Änderungsbedarf im System nur insofern Ihre tarifvertraglichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen dies fordern. Dies sollten Sie entsprechend prüfen.
Beispielhaft soll eine solche Prüfung für die drei von uns vorgestellten Abbildungsmöglichkeiten eines KUG-Zuschusses erfolgen. Diesen Artikel finden Sie hier.
Bei einem Brutto-Zuschuss auf 100% des Vergleichsnettos sollte keine Änderung der Verarbeitung notwendig sein. Lediglich der Wert des Zuschusses sollte sich verändern bzw. vermindern, sofern sich das Kurzarbeitergeld erhöht. Auch die Prüfung auf Sozialversicherungspflicht des KUG-Zuschusses sollte arbeiten wie bisher.
Bei einem Zuschuss auf 100% des Vergleichsnettos als Nettozusage ist ebenfalls keine notwendige Anpassung der Verarbeitung notwendig. Der ermittelte Zuschuss stimmt zum einen betragsmäßig mit dem Brutto-Zuschuss überein, zum anderen sollte die Nettohochrechnung mit Prüfung auf notwendige Sozialversicherungspflicht des Zuschusses ebenfalls arbeiten wie bisher.
Beim kundeneigenen implementierten 15%-Zuschuss auf das Kurzarbeitergeld ohne Begrenzung auf die BBG ergeben sich hingegen Änderungen. Diese betrifft in jedem Fall den Berechnungsbaustein des Kurzarbeitergeldes, welcher ja eine Kopie des SAP-Standard-Reports mit Deaktivierung der BBG-Prüfung ist. Eine weitere Anpassung der Verarbeitung ist insofern zu erwarten, als dass in der fachlichen Vorgabe explizit erwähnt wird, dass die 15% vorbehaltlich einer Änderung der Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt werden.
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