Quarantäne & Kinderbetreuung nach IfSG im SAP HCM – Teil 2
Mit Hinweis 2907742 „Quarantäne und Betreuung Kind gemäß IfSG: Maschinelle Bestimmung der Verdienstausfallentschädigung“ hat SAP nun den zweiten Teil der Lösung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgeliefert.
Im Teil 1 der Lösung musste die Abrechnung von Quarantäne und Kinderbetreuung in drei Schritten und mittels Vorgabe von Erhöhung des SV-Brutto sowie Entschädigung manuell erfolgen.
In diesem zweiten Teil müssen nun lediglich noch die Abwesenheiten erfasst werden. Die Berechnung von SV-Bruttoerhöhung und Entschädigung ermittelt die Abrechnung automatisch durch die Nutzung von Fiktivläufen.
Folgende Fiktivläufe werden ausgeliefert:
Fiktivlauf | Bezeichnung | Verwendung | Durchlaufen bei… |
---|---|---|---|
ISG0 | IfSG Simulation Echtlauf | Fiktive „Echtabrechnung“, deren Ergebnisse benötigt werden, da die für die IfSG-Hauptroutine benötigen Lohnarten in der Echtabrechnung selbst zu spät gebildet werden | jeder Konstellation |
ISG1 | IfSG mit bezahlter Abw. Quarantäne | Fiktive Abrechnung, in der die Abwesenheit Quarantäne als bezahlt angesehen wird | Quarantäne |
ISG2 | IfSG mit bezahlter Abw. Betreuung Kind | Fiktive Abrechnung, in der die Abwesenheiten der Kinderbetreuung als bezahlt angesehen wird | Kinderbetreuung |
ISG3 | IfSG mit bez. Abw. Quar. und Betr. Kind | Fiktive Abrechnung, in der in einem Monat zusammentreffende Abwesenheiten Quarantäne und Kinderbetreuung als bezahlt angesehen werden | Quarantäne und Kinderbetreuung |
Liegen also in einem Monat Abwesenheiten zu sowohl Quarantäne als auch Kinderbetreuung vor, so werden alle vier Fiktivläufe durchlaufen.
Beispielfall: (Nur) Quarantäne
Wir wollen die Verarbeitung mit Hilfe der Fiktivläufe an einem Beispielfall veranschaulichen. Hierzu verwenden wir den Beispielfall „Quarantäne“ aus unserem Artikel zum Teil 1 der SAP-Lösung.
Dieser Fall war bisher mittels der Vorgabelohnarten abgerechnet. Rechnen wir ihn nochmals ab, so ändert sich am Ergebnis nichts, da die Vorgabelohnarten die maschinelle Berechnung von SV-Bruttoerhöhung und Entschädigung deaktivieren:
Damit die maschinelle Verarbeitung mittels Fiktivläufen genutzt wird, sperren wir entsprechend die Vorgabelohnarten MHC0 und MHC1 im Infotyp 0015.
Die Verarbeitung in der Abrechnung kann in diesem Fall – also bei Vorliegen von „nur Quarantäne“ – in drei Schritte gegliedert werden.
Schritt 1: Fiktivlauf ISG0 – „fiktive Echtabrechnung“ mit gekürztem Entgelt
Die „fiktive Echtabrechnung“ übernimmt Fiktivlauf ISG0:
Ermittelt werden die folgenden drei Größen, von denen jedoch nur zwei relevant sind:
- Das lfd. SV-Brutto aus Lohnart /102
- Das (alte) Nettoentgelt (ohne geldwerte Vorteile etc.) aus Lohnart /550
- Ein pauschales Netto
- unter Zuhilfenahme der Kurzarbeits-Verarbeitung (KuG) bei Ansetzung eines pauschalen SV-Gesamtprozentsatzes von 20%.
- gemäß der Vorgabe der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit Beteiligung von 11 der 16 Bundesländer (siehe www.ifsg-online.de). Hier sollten Sie prüfen, ob Ihr Bundesland eines der 11 beteiligten ist die für Sie zuständige Behörde diesem Ansatz folgt! Sollte dies nicht der Fall sein, ist entweder die manuelle Lösung aus Teil 1 zu verwenden oder eine Modifikation der Differenzbildung in der Hauptroutine vorzunehmen, so dass das tatsächliche Netto statt des pauschalen Nettos herangezogen wird.
Schritt 2: Fiktivlauf ISG1 – „fiktive“ Abrechnung mit „bezahlter“ Quarantäne
In diesem Schritt wird ein „fiktives Entgelt“ ermittelt, welches vorgelegen hätte, wenn keine unbezahlte Abwesenheit „Quarantäne“ vorliegen würde:
Ermittelt werden wie in Schritt 1 die drei Größen Laufendes SV-Brutto, Nettoentgelt sowie pauschales Netto:
Schritt 3: Berechnung von Erhöhung SV-Brutto und Entschädigung (Hauptroutine)
Mithilfe der in den Fiktivläufen ermittelten Werte kann nun die Hauptroutine im Bruttoteil ausgeführt werden. Diese berechnet dann die notwendige Erhöhung des SV-Bruttos und die Entschädigung für die Beschäftigten.
Sollten Sie die manuellen Vorgabelohnarten anstelle der Fiktivläufe nutzen, so erfolgt in der Hauptroutine auch dazu eine Vollständigkeitsprüfung. Denn die Vorgabelohnarten dürfen nur entweder gar nicht oder korrekt paarweise aufgegeben werden (MHC0 + MHC1 oder MHC2 + MHC3). Schlägt die Prüfung fehl, so erhalten Sie folgende Meldung:
Die von der zuständigen Behörde zu erstattenden SV-Arbeitgeberanteile werden natürlich weiterhin erst in der Beitragsberechnung im Nettoteil durchgeführt. Hier ergibt sich keinerlei Änderung zur manuellen Lösung aus Teil 1.
Hinweis: Im Falle der Kinderbetreuung führt die Hauptroutine – sofern notwendig – ebenfalls die Kappung auf den monatlichen Maximalbetrag von 2.016 Euro durch. Eine anteilige Kappung bei untermonatiger Kinderbetreuung wird hingegen nicht durchgeführt, da hier keine einheitliche Regelung besteht. Sollten Sie eine entsprechende Anforderung von Ihrer zuständigen Behörde mitgeteilt bekommen haben, bleibt Ihnen lediglich die Verwendung der manuellen Lösung über die Vorgabelohnarten (MHC*). Sollte noch eine allgemeinverbindliche Regelung getroffen werden, ist mit einer entsprechenden Anpassung der maschinellen Verarbeitung seitens SAP zu rechnen.
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