Jahreswechsel 2022/2023 SAP HCM (4/4): Statistik
Wie auch in den letzten Jahren, werden wir Sie auch in diesem Jahr wieder über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im SAP® HCM informieren.
Im letzten der vierteiligen Blog-Reihe gehen wir auf die Änderungen und Neuerungen in der Statistik ein.
Der Artikel wird, wenn notwendig oder sinnvoll, laufend aktualisiert (Version vom 23.12.2022).
Schwerbehindertenanzeige
Im Rahmen der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Statistik über die mit Schwerbehinderten besetzten Arbeitsplätze zu erstellen. Gemäß § 163 Abs. 2 SGB IX ist die Anzeige einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr vorzunehmen. Für das Anzeigejahr 2022 ergeben sich folgende Änderungen:
- Bisher waren Personen in Ausübung einer Teilzeitberufsausbildung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden, bei der Anzeige ausgeschlossen. Entsprechend der Erläuterungen zum Anzeigeverfahren 2021 erfolgt eine Anrechnung. Dies geschieht gemäß § 158 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.
- Für Personen, die weniger als 18 Stunden in der Woche arbeiten, aber in genehmigter Teilzeitberufsausbildung sind, ist im Infotyp Statistik (0033) die neue Ausnahme Berufsausbildung in Teilzeit (0021) zu hinterlegen. Dadurch erfolgt die Anrechnung dieser Personen zu den Pflichtplätzen.
- Wird ein schwerbehinderter Mensch im Folgejahr nach der Ausbildung übernommen, erfolgt die Anrechnung auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze gemäß § 158 Abs. 2 Satz 3 SGB IX – auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 18 Stunden beträgt und die verkürzte Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung bedingt ist.
- Für Personen, die weniger als 18 Stunden in der Woche arbeiten, diese aber aufgrund Art und Schwere der Behinderung bedingt ist, ist im Infotyp Statistik (0033) die Ausnahme TZ < 18 Std wg. SB (0003) zu hinterlegen. Dadurch erfolgt die Anrechnung dieser Personen zu den Pflichtplätzen.
Verdiensterhebung
Für die monatliche Verdiensterhebung gab es eine Klarstellung der zu meldenden Personen:
- Personen mit unbezahlten Zeiträumen im Berichtsmonat sind auszuschließen:
- Untermonatige Ein- und Austritte
- Unbezahlte Fehlzeiten wie beispielsweise unbezahlter Urlaub, Erziehungsurlaub, abgelaufener Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Elternzeit, Mutterschutz oder Quarantäne
- Ausnahme: Streik oder Kurzarbeit
- Für Gehaltsempfänger sind als Arbeitsstunden, die vertraglich vereinbarte, bezahlte Arbeitszeit zu melden.
- Im Fall von (Saison-)Kurzarbeit oder Streik ist eine Verhältnisrechnung zu machen.
- Bei beispielsweise rückwirkenden Korrektur sind in Betrags- und Stundenfeldern nun auch negative Werte erlaubt
- Negative Werte dürfen in folgenden Feldern geliefert werden: Arbeitsstundenbezahlt, Ueberstundenbezahlt, MverdienstGesamt, MverdienstDavonSonstBez, MverdienstDavonUeberstd, MverdienstDavonZuschlaege, MverdienstDavonEntgeltumwandlung
Weitere Infos
Weitere Infos zur Verdiensterhebung können Sie unseren vorigen Artikeln entnehmen:
Weitere Artikel zum Jahreswechsel 2022/2023
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