Jahreswechsel 2021/2022: Änderungen in der SV (2/4)
Wie auch in den letzten Jahren, werden wir Sie auch in diesem Jahr wieder über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im SAP® HCM informieren.
Im zweiten der vierteiligen Blogartikel-Reihe gehen wir auf die Änderungen und Neuerungen in der Sozialversicherung ein.
Neue Sozialversicherungswerte 2022
Die Rechengrößen für 2022 finden Sie in einem separaten Artikel von uns – klicken Sie einfach hier.
Neue DSME-Datensatzversion bei der DEÜV
Im DEÜV-Verfahren ändert sich zum 01.01.2022 die Version des Datensatzes Meldung (DSME) von Version 06 auf 07. Folgende Änderungen sind inbegriffen:
Datenbaustein Steuerdaten (DBST)
Bei geringfügig Beschäftigten (Personengruppe 109) muss zukünftig über den neuen Datenbaustein Steuerdaten (DBST) die Art der Versteuerung gemeldet werden. Mithilfe des Bausteins soll die Minijobzentrale die Versteuerung prüfen können.
Neues Kennzeichen Art der Krankenversicherung
Für Meldezeiträume ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber die Art der Krankenversicherung bei kurzfristig Beschäftigten im System erfassen und in DEÜV-Anmeldungen (mit Grund 10) melden. Hierbei wird unterschieden in
- 1: gesetzlich krankenversichert
- 2: privat krankenversichert oder sonstige Absicherung
Die Pflege der Art der Krankenversicherung erfolgt im Infotyp Sozialversicherung D (0013). Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Blogartikel Neues Feld „Art der Krankenversicherung“ im Infotypen 0013.
Weitere (technische) Änderungen
- Bei Anmeldung ohne Versicherungsnummer ist im Baustein Geburtsangaben (DBGB) das Geburtsland zukünftig verpflichtend.
- Im Datenbaustein Knappschaftliche Sozialversicherung (DBKS) entfallen mit Version 07 die Felder Ausbildung (AUSBG) und Ende des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (ENDEVS).
- Der Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) entfällt und somit auch das Kennzeichen MMEU (Datenbaustein DBEU vorhanden).
- Das Kennzeichen MMST (Datenbaustein DBST vorhanden) wird aufgenommen.
Übergangsfrist
Ausgangsmeldungen können in einer Übergangsfrist bis zum 28.02.2022 noch in der alten Datensatzversion gemeldet werden. Fehlerrückmeldungen der Annahmestelle erfolgen hingegen ab dem 01.01.2022 bereits in der neuen Datensatzversion.
Hinweis zur Vorablösung
Die Auslieferung erfolgt ausschließlich per Support Package.
Mehr Informationen finden Sie im SAP Hinweis 3103182 – DEÜV: Neue Datensatzversion zum 01.01.2022.
Neue DSBD-Datensatzversion im Betriebsdatenmeldeverfahren
Im DEÜV-Verfahren zu der Betriebsdatenpflege ändert sich zum 01.01.2022 die Version des Datensatzes Betriebsdaten (DSBD) von Version 03 auf 04. Folgende Änderungen sind hiervon inbegriffen:
Einführung von gesonderten Abgabegründen
Im Datensatz DSBD wird das Feld Abgabegrund (GD) mit folgenden neuen Meldegründen eingeführt:
• 01 – Änderung der Betriebsdaten
• 05 – Meldung aktueller Stand Betriebsdaten
• 06 – Neuer Dienstleister/Neue Abrechnungssoftware
Die Pflege der Meldegründe 05 und 06 erfolgt manuell über die Tabelle V_T596M. Wenn eine Änderung mit Meldegrund 01 vorliegt, hat diese Vorrang.
Neue Felder Rechtsform (RECHTSFORM) und Rechtsform Ergänzung (RF_ERGAENZUNG)
Bisher erfolgte die Meldung der Rechtsform nur als Teil der Firmenbezeichnung, zukünftig ist die Rechtsform über die neuen Felder Rechtsform und Rechtsform Ergänzung zu melden. Die Rechtsform wird hierbei als dreistelliger Code in der Tabelle V_T596M (Teilapplikation BDBS) erfasst. Über einen zweistelligen Ergänzungscode kann die Rechtsform dann weiter differenziert werden. Im System werden beide Felder zusammengefasst als 5-stelliger Code abgebildet (bspw. hat GmbH den Code 350 01).
Änderungen im Datenbaustein Abweichende Postanschrift (DBPA)
Der Datenbaustein muss fortan bei jeder DSBD-Meldung mitgeliefert werden. Zukünftig enthält der Baustein das neue Feld Abweichende Postanschrift mit folgenden Ausprägungen:
- 1 – Hausanschrift
- 2 – Postfachanschrift
- 3 – Großempfängeranschrift
- 4 – Auslandsanschrift
Plausibilisierungsprüfung von Meldungen
Über eine maschinelle Plausibilitätsprüfung wird der Inhalt einer Meldung hinsichtlich der Plausibilität eingeschätzt. Wird die Meldung als „unplausibel“ eingestuft, muss über die Sachbearbeiterliste geprüft und entweder der Sachverhalt bestätigt oder die entsprechenden Angaben geändert werden.
Übergangsfrist
Ausgangsmeldungen können in einer Übergangsfrist bis zum 28.02.2022 noch in der alten Datensatzversion gemeldet werden. Fehlerrückmeldungen der Annahmestelle erfolgen hingegen ab dem 01.01.2022 bereits in der neuen Datensatzversion 04.
Hinweis zur Vorablösung
Die Auslieferung erfolgt ausschließlich per Support Package.
Mehr Informationen finden Sie im SAP Hinweis 3097055 – BDDEÜV: Neue DSBD-Datensatzversion im Betriebsdatenmeldeverfahren zum 01.01.2022.
Neue DSVV-Datensatzversion zum 01.01.2022 im Versicherungsnummernabfrageverfahren (VAV)
Der Datenbaustein DBGB – welcher auch bei der Versicherungsnummernabfrage verwendet wird – wurde um das neue Pflichtfeld Geburtsland erweitert. In diesem Rahmen ist eine neue Datensatzversion 02 für die VAV notwendig. Lesen Sie hierzu auch unseren Blogartikel Versicherungsnummernabfrage im SAP HCM zum 01.01.2022.
Übergangsfrist
Bis zum 28.02.2022 können im Übergangszeitraum weiterhin VAV-Meldungen in der bisherigen Datensatzversion 01 übertragen werden.
Hinweis zur Vorablösung
Die Auslieferung erfolgt ausschließlich per Support Package.
Mehr Informationen finden Sie im SAP Hinweis 3090629 – Versicherungsnummernabfrage (VAV): Neue DSVV-Datensatzversion zum 01.01.2022.
Neue Datensatzversion im AAG-Verfahren
Im AAG-Verfahren ändert sich zum 01.01.2022 die Datensatzversion für Ausgangsmeldungen von Version 05 auf 06. Folgende Änderungen sind hiervon inbegriffen:
- Das Feld Art der Abrechnung (ARTAB) wurde aus den Datenbausteinen DBAU, DBBT und DBZU gestrichen.
- Im Datensatz DSER wurde das neue Feld Datensatz-ID der Ursprungsmeldung (DSIDUR) hinzugefügt, in das bei Stornierungen die Datensatz-ID der stornierten Meldung eingetragen wird.
- Über das Feld Mutmaßliches Entbindungsdatum (MUTEN) wird nun das tatsächliche Entbindungsdatum gemeldet, sobald dieses feststeht und in den Stammdaten im Infotyp Mutterschutz/Elternzeit (0080) eingetragen ist.
- In Erstattungsanträgen für geringfügig Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, ist nun die Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen Krankenkasse anzugeben.
Übergangsfrist
Ausgangsmeldungen können in einer Übergangsfrist bis zum 28.02.2022 noch in der alten Datensatzversion 05 gemeldet werden. Rückmeldungen der Kassen erfolgen weiterhin in der Datensatzversion 02 des DSRA.
Hinweis zur Vorablösung
Die Auslieferung erfolgt ausschließlich per Support Package.
Mehr Informationen finden Sie im SAP Hinweis 3067082 – AAG: Neue Datensatzversion zum 01.01.2022.
rvBEA FORMS Das rvBEA Verfahren bekommt neben dem Teilverfahren GML57 nun ein neues Teilverfahren FORMS. Mit diesem Teilverfahren sollen unterschiedliche Bescheinigungen digitalisiert werden. Zunächst werden die folgenden Bescheinigungen in FORMS umgesetzt: Die Auslieferung erfolgt ausschließlich per Support Package. Weitere Informationen erhalten Sie nächste Woche in einem unserer Blogartikel oder im SAP Hinweis 3049321 – rvBEA – Forms: Neues Meldeverfahren zum 01.01.2022. eAU - elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) wird digital, auch in SAP HCM: Bereits zum 01.01.2022 beginnt die Pilot-Phase für den Abruf der eAU durch teilnehmende Arbeitgeber. Zum 01.07.2022 ist dann der offizieller Start des Verfahrens, indes die Teilnahme aller Arbeitgeber obligatorisch wird. Aus diesem Grund sollten Sie frühzeitig mit den internen Vorbereitungen für diesen neuen digitalen Prozess beginnen. Mehr Informationen finden Sie in unserer Blogartikel-Reihe zu der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und im SAP-Hinweis 3056842 – Ankündigung: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU). Im nachfolgenden Punkt Infotyp 0013: Neues Feld Art der Krankenversicherung finden Sie außerdem weitere Informationen bezüglich der Infotyperweiterung zur Sozialversicherung D (0013), welche bereits über SAP-Hinweis 3070713 erfolgte. Infotyp 0013: Neues Feld Art der Krankenversicherung Ab 2022 benötigen die SV-Meldeverfahren eAU, DEÜV und EEL die tatsächliche gesetzliche Krankenkasse eines Mitarbeiters. Da bisher für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse die hinterlegte Krankenkasse im IT0013 nicht zwingend der tatsächlichen gesetzlichen Krankenkasse des Mitarbeiters entspricht, wird der Infotyp 0013 um ein neues Feld erweitert. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Blogartikel Neues Feld „Art der Krankenversicherung“ im Infotypen 0013. Die Auslieferung erfolgt mit SAP-Hinweis 3070713 – Infotyp 0013: Neues Feld „Art der Krankenversicherung“. Korrekturen im A1-Verfahren Zum Jahreswechsel kommt es zu einigen Korrekturen im A1-Verfahren: Die Auslieferung erfolgt ausschließlich per Support Package. Mehr Informationen finden Sie im SAP Hinweis 3080467 – A1-Verfahren: Verschiedene Korrekturen mit dem Jahreswechsel 2021/22. AV-Beitragsgruppe bei weiterbeschäftigten Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze Zum 31.12.2021 läuft die Aussetzung des AV-Arbeitgeberanteils im Rahmen des Flexirentengesetzes aus. Die Beitragsabführung ist daher ab dem Sollmonat Januar 2022 wieder aufzunehmen. SAP-Hinweis 3118105 – Weiterbeschäftigte Rentner: AV-Beitragsgruppe nach Erreichen der Rege deaktiviert daher für Abrechnungsperioden nach 12/2021 die vorher aktive Umsetzung des AV-Kennzeichen im Schema DSVI. Die Abgrenzung der Prüfung im Infotyp 0013 kann bereits mit SAP-Hinweis 3118105 – Weiterbeschäftigte Rentner: AV-Beitragsgruppe nach Erreichen der Regelaltersgrenze umgesetzt werden. Weitere Änderungen erfolgen ausschließlich per Support Package. Neue Berechnungsvorschrift für die Zuschussberechnung bei privat Krankenversicherten während Kurzarbeit Ab dem 01.01.2022 ist eine neue AG-Zuschuss-Berechnung bei Privatversicherten während Kurzarbeit anzuwenden. Die geänderte Zuschussberechnung ist für Abrechnungsperioden ab 01/2022 durchzuführen. Im Rahmen der neuen Berechnung kommt es zu einer Kürzung des Zuschusses auf die Hälfte der Differenz zwischen der PKV-Prämie und dem Zuschuss auf das KuG-Fiktivbrutto. Durch die neue Berechnungsvorschrift fällt der verpflichtende AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in vielen Fällen geringer aus. Ein höherer verpflichtender AG-Zuschuss kann nicht entstehen. Die Auslieferung erfolgt ausschließlich per Support Package. Mehr Informationen finden Sie im SAP Hinweis 3106643 – Änderung bei der Zuschussberechung für Privatversicherte während Kurzarbeit.
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Hinweis zur Vorablösung
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Weitere Artikel zum Jahreswechsel 2021/2022
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