Durchschnittlicher KV-Zusatzbeitragssatz (ab 2023) im SAP HCM
Zum 01.01.2023 wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Krankenversicherung erneut angepasst. Wie dieser Zusatzbeitrag in SAP HCM abgebildet ist, soll in diesem Artikel beschrieben werden.
Grundlegendes zum Durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatz
Zusatzbeitragssatz gesetzlicher Krankenkassen
Bereits zum 01.01.2015 wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung der kassenindividuelle Zusatzbeitrag eingeführt, welcher zunächst bis zum 31.12.2018 vom Arbeitnehmer allein zu tragen war. Ziel war es seinerzeit, durch Festschreibung des Arbeitgeberbeitrags auf 7,3 Prozent zu verhindern, dass Lohnnebenkosten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung weiter steigen, um Arbeitsplätze langfristig zu sichern und damit wiederum eine solide Grundlage für das solidarische Gesundheitssystem sicherzustellen.
Die Krankenkassen erhielten mit dem Gesetz mehr Möglichkeiten, ihre Beiträge selbst zu gestalten, wenn sie mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken konnten. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes einer Krankenkasse wird von ihrem Verwaltungsrat selbst festgelegt, sie hängt jedoch ebenfalls davon ab, wie wirtschaftlich sie arbeitet. Erhöht sie den Zusatzbeitrag, so haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, im Wettbewerb sowohl eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten als auch effizient zu wirtschaften, um so die Zusatzbeiträge möglichst gering zu halten.
Hinweis zur Informationspflicht der Krankenkassen bei Erhöhung ihres Zusatzbeitrages
Nach §175 SGB IV Absatz 4 Satz 7 sind Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder schriftlich auf eine Erhöhung des Zusatzbeitrags und dem damit verbundenen Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Diese Hinweispflicht der Krankenkassen wurde mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz für Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 wirksam werden, abgeändert. Die Krankenkassen haben ihre Mitglieder stattdessen „auf andere geeignete Weise“ hinzuweisen. Sollten Ihre Beschäftigten in diesen Zeiten ggf. einen Krankenkassenwechsel in Betracht ziehen, so könnten Sie sie auf diesen Umstand mit dem Hinweis aufmerksam machen, eine mögliche Erhöhung des Zusatzbeitrages ihrer Krankenkasse auf deren Internetseite zu prüfen.
Die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze werden regelmäßig mit der Beitragssatzdatei bereitgestellt, welche auf der ITSG-Downloadseite im Reiter „Beitragssatz“ heruntergeladen und im SAP HCM in den laufenden Einstellungen zur Sozialversicherung eingespielt werden kann:
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
Vom wörtlichen Sinn her würde man beim durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nun den Durchschnitt der kassenindividuellen Zusatzbeiträge vermuten. Stattdessen ist er aber eine statistische Größe, welche jedes Jahr bis zum 15.10. durch ein Expertengremium (GKV-Schätzerkreis) auf Basis der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und der Einnahmen des Gesundheitsfonds für das jeweils folgende Kalenderjahr geschätzt wird. Die Festlegung erfolgt dann vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) bis zum 01.11. des Jahres für das Folgejahr.
Die Entwicklung von durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz sowie Durchschnitt der kassenindividuellen Zusatzbeiträge können der folgenden Tabelle entnommen werden:
jahr | durchschnittlicher zusatzbeitrag (in %) | durchschnitt der kassenindividuellen zusatzbeiträgE (in %) |
---|---|---|
2015 | 0,9 | 0,83 |
2016 | 1,1 | 1,08 |
2017 | 1,1 | 1,11 |
2018 | 1,0 | 1,08 |
2019 | 0,9 | 0,99 |
2020 | 1,1 | 1,00 |
2021 | 1,3 | 1,28 |
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitrages für die in §242 Absatz 3 SGB V genannten Personengruppen relevant. Eine „sprechendere“ Übersicht kann bei der TK eingesehen werden.
In der Entgeltabrechnung sollten die bekanntesten Personengruppen die folgenden sein, für welche der durchschnittliche Zusatzbeitrag direkt oder indirekt anzuwenden ist bzw. Berücksichtigung findet:
- Geringverdiener (Auszubildende mit Arbeitsentgelt bis maximal 325 Euro),
- Beschäftigte im Übergangsbereich, für welche der durchschnittliche Zusatzbeitrag seit 2015 bei der Berechnung des sogenannten Faktors „F“ berücksichtigt wird sowie
- Privat Krankenversicherte, bei denen seit 2019 die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages bei der Ermittlung des maximalen steuer- und sv-freien Arbeitgeberzuschusses zur PKV Anwendung findet.
Durchschnittlicher KV-Zusatzbeitragssatz ab 01.01.2023
Am 28.10.2022 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Jahr 2023 veröffentlicht:
„Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2023 beträgt 1,6 Prozent.“
Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 vom BMG
Abbildung in SAP HCM
Im SAP HCM wird der durchschnittliche KV-Zusatzbeitragssatz – wie viele weitere Rechengrößen der Sozialversicherung – als sogenannte Abrechnungskonstante im View V_T511K hinterlegt. In diesem Fall handelt es sich um Konstante KVZBD „KV-Zusatzbeitragssatz durchschnittlich“. Über den Button „Aufreißen <-> Verbergen“ können Sie sich auch die Entwicklung des Zusatzbeitragssatzes ansehen. Die Erhöhung auf 1,6% ist im folgenden Bild bereits enthalten:
Zum Abschluss soll noch ein Beispiel für die Auswirkung der Änderung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags für Privat Krankenversicherte gegeben werden.
Abrechnungsbeispiel PKV
Für das Abrechnungsbeispiel werden die Werte der folgenden Tabelle angenommen. Dazu folgende Bemerkungen:
- Der maximal zuschussfähige Beitrag zur PKV ergibt sich aus Multiplikation der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze KV/PV mit der Summe aus allgemeinem KV-Beitragssatz Arbeitnehmer und dem halben durchschnittlichen KV-Zusatzbeitrag.
- Der gesamte Beitrag zur PKV ist bewusst so hoch gewählt, dass die Hälfte des Beitrags stets über dem maximal zuschussfähigen Betrag liegt. Denn würde sie darunter liegen – bspw. 350 Euro bei einem Gesamtbeitrag von 800 Euro – so dürften wir der PKV-versicherten Person auch lediglich den halben Beitrag steuer- und sv-frei bezuschussen. Diese Begrenzung sehen wir im Beispiel in der PV.
Abrechnungsgröße | 12/2022 | 01/2023 |
---|---|---|
Gehalt | 8.000,00 EUR | 8.000,00 EUR |
PKV-Beitrag gesamt | 1.000,00 EUR | 1.000,00 EUR |
PPV-Beitrag gesamt | 100,00 EUR | 100, EUR |
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV | 4.837,50 EUR | 4.987,50 EUR |
Beitragssatz KV allgemein Arbeitnehmer | 7,3 % | 7,3 % |
Halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag KV | 0,65 % | 0,8 % |
Maximal zuschussfähiger Beitrag PKV | 384,58 EUR | 403,99 EUR |
Maximal zuschussfähiger Beizrag PPV | 50,00 EUR | 50,00 EUR |
Im Abrechnungsbeispiel sind analog der Tabelle keinerlei Änderungen in den Stammdaten vorzunehmen, maßgeblich für die Änderung des maximal steuer- und sv-frei zuschussfähigen Beitrag zur PKV ist allein die Änderung der Abrechnungskonstante für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
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