Inflationsausgleichsgesetz (in SAP HCM Payroll)
Um zusätzliche steuerliche Belastungen in Folge der Inflation auszugleichen, bringt das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Inflationsausgleichsgesetz auf den Weg. Inhalte und Auswirkungen auf die (SAP HCM) Payroll / Entgeltabrechnung, wollen wir kurz skizzieren.
Motivation zum Inflationsausgleichsgesetz
Der Staat dürfe sich nicht auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger an der Inflation bereichern, so das BMF. Daher sieht das auf den Weg gebrachte Inflationsausgleichsgesetz neben der gezielten steuerlichen Unterstützung für Familien vor, für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Die mit der sogenannten kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen sollen gedämpft werden. In seiner FAQ zur kalten Progression beschreibt das BMF den Effekt „in einfachen Worten“ anschaulich als…
“ […] eine Art schleichende Steuererhöhung, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Ergebnis: Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat man real weniger Geld in der Tasche.“
FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Kalten Progression
Inhalt des Inflationsausgleichsgesetzes
Das Inflationsausgleichsgesetz beinhaltet drei Maßnahmen:
nr | maßnahme | auswirkung auf die (SAP HCM) PAYROLL? |
---|---|---|
1 | Aktualisierung des Einkommenssteuertarifs | ja |
2 | Steuerliche Unterstützung von Familien | teilweise |
3 | Anpassung steuerlicher Abzug von Unterhaltsleistungen | nein |
Die Inhalte der drei Maßnahmen sollen im Folgenden kurz skizziert werden.
Aktualisierung des Einkommenssteuertarifs
Im Einkommenssteuertarif kommt es in 2023 und 2024 zu einer Anhebung des Grundfreibetrags.
Jahr | grundfreibetrag bisher (in EURO) | grundfreibetrag neu (in EURO) |
---|---|---|
2022 | 10.347 | keine Änderung |
2023 | 10.347 | 10.632 |
2024 | 10.632 | 10.932 |
Darüber hinaus wird in 2023 und 2024 eine „nach rechts-Verschiebung“ des Tarifs zum Ausgleich des Effektes der kalten Progression vorgenommen. Die sogenannte „Reichensteuer“ (Steuersatz 45 %) ist davon ausgenommen.
jahr | eingangs- steuersatz (EURO) | progressions- phase (EURO) | spitzen- steuersatz (42 %) ab (EURO) | reichen- steuersatz (45 %) ab (EURO) |
---|---|---|---|---|
2022 | 10.348 bis 14.926 | 14.927 bis 58.596 | 58.597 | 277.826 |
2023 | 10.633 bis 15.786 | 15.787 bis 61.971 | 61.972 | 277.826 |
2024 | 10.933 bis 16.179 | 16.180 bis 63.514 | 63.515 | 277.826 |
Steuerliche Unterstützung für Familien
Die Maßnahmen zur steuerlichen Unterstützung von Familien sehen u. a. eine schrittweise Erhöhung des Kinderfreibetrags vor. Diese erfolgt sowohl rückwirkend für 2022 als auch zukünftig für die Jahre 2023 und 2024.
jahr | kinderfreibetrag bisher (in EURO) | kinderfreibetrag NEU (in EURO) |
---|---|---|
2022 | 2.730 | 2.810 |
2023 | 2.810 | 2.880 |
2024 | 2.880 | 2.994 |
Zudem wird das Kindergeld in den Jahren 2023 bis 2024 schrittweise erhöht:
jahr | für 1. & 2. Kind monatlich (in EURO) | für 3. Kind monatlich (in EURO) | für jedes weitere Kind monatlich (in EURO) |
---|---|---|---|
2022 | 219 | 225 | 250 |
2023 | 227 | 227 | 250 |
2024 | 233 | 233 | 250 |
Anpassung steuerlicher Abzug von Unterhaltsleistungen
Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen – der sogenannte Unterhalthöchstbetrag – dessen Höhe an die des Grundfreibetrags angelehnt ist, wird durch die Einführung eines dynamischen Verweises bereits rückwirkend für 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro und zukünftig entsprechend des Grundfreibetrags angehoben. So sollen mehr anfallende Kosten, etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person, steuerlich geltend gemacht werden können.
Abbildung in der SAP HCM Payroll
Die Abbildung der Payroll-relevanten Änderungen im SAP HCM – Grundfreibetrag, Tarifanpassung und Kinderfreibeträge – wird voraussichtlich mit dem neuen Steuer-Programmablauf (PAP) für das Jahr 2023 erfolgen. Nachdem der Steuer-Programmablaufplan 2022 im Rahmen der beschlossenen zehn Entlastungsschritte aufgrund steigender Energiepreise bereits einmal rückwirkend aktualisiert wurde, gehen wir bzgl. der erneuten Änderungen für 2022 eher von einer Berücksichtigung in der Einkommenssteuererklärung 2022 aus.
Sofern das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und weitere Details bekannt sind, wird der Artikel entsprechend aktualisiert.
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