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Gesetzesänderungen, Kurzarbeit, SAP HCM

Weitere Änderungen zur Kurzarbeit in 2022 (im SAP HCM)

Entgeltabrechnung

>> UPDATE vom 30.03.2022 <<

Auch nach dem Jahreswechsel 2021/2022 kommt es in der Kurzarbeit in 2022 zu weiteren Änderungen, natürlich auch mit Auswirkung auf SAP HCM.

>> UPDATE vom 30.03.2022 <<

Die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kuzarbeit wurden bis zum 30.06.2022 verlängert und nun von der SAP ausgeliefert. Für die Umsetzung im SAP HCM lesen Sie hier mehr.

Änderungen zur Kurzarbeit

Zum einen ergeben sich Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung aus dem am 16.02.2022 vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) beschlossenen Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz):

  • Die Steuerfreiheit der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis zum 31.03.2022 verlängert.

Zum anderen ergeben sich Änderungen aus der vom Bundeskabinett am 09.02.2022 beschlossenen Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen:

  • Die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 30.06.2022 verlängert.
  • Die (im Jahreswechsel bereits bis zum 31.03.2022 verlängerten) erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit werden bis zum 30.06.2022 verlängert.

Umsetzung im SAP HCM

Bei den anstehenden Änderungen zum steuerfreien KUG-Zuschuss sowie den erhöhten Leistungssätzen handelt es sich um Verlängerungen bereits bestehender gesetzlicher Regelungen. Die Umsetzung seitens der SAP steht aufgrund der Aktualität noch aus. Sobald die Auslieferung erfolgt, wird dieser Blogartikel aktualisiert. Im Folgenden gehen wir darauf ein, wie die Anpassungen voraussichtlich umgesetzt werden:

Steuerfreiheit der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

In der Vergangenheit war der KUG-Zuschuss steuerfrei, sofern dieser zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das sogenannte Fiktiventgelt nicht übersteigt. Innerhalb SAP wurde die Steuerfreiheit automatisch überprüft während der Gültigkeit von Teilappliaktion KUZS – KuG: Zuschuss steuerfrei/steuerpflichtig. Nach Ende der gesetzlichen Regelung auf mögliche Steuerfreiheit endete auch die Gültigkeit der Teilapplikation. Da der Kug-Zuschuss bis zum 31.03.2022 wieder steuerfrei gezahlt werden kann – weiterhin unter der Voaussetzung, dass KuG-Zuschuss und das Kurzarbeitergeld zusammen nicht 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt übersteigen – wird die Teilapplikation KUZS vermutlich einfach verlängert.

Mehr Informationen zu der Funktionalität des steuerfreien KUG-Zuschusses im SAP HCM finden Sie auch hier.

Gültigkeit der Teilapplikation KUZS vor den weiteren Änderungen zur Kurzarbeit in 202
Gültigkeit der Teilapplikation KUZS vor den weiteren Änderungen zur Kurzarbeit in 2022

Erhöhte Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit

>> UPDATE vom 30.03.2022 <<

Die gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wurde bzw. wird innerhalb der SAP-Abrechnung ebenfalls über Teilapplikationen gesteuert:

  • KUS1 – KuG: gestaffelte Erhöhung KuG bedingte Verlängerung
  • KUS2 – KuG: Gestaffelte Erhöhung KuG durch Sozialschutzpaket II im Jahr 2020

Falls Sie sich genauer zu der bedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes informieren wollen, lesen Sie gerne hier weiter.

Die erneute Verlängerung der erhöhten Leistungssätze bis zum 30.06.2022 erfolgt über den SAP Hinweis 3154584 – Verlängerung der erhöhten Leistungssätze für Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2022. Der Hinweis kann mit dem April Support Package (2022) oder als Vorabkorrektur eingespielt werden. Im Rahmen des Hinweises wird die Gültigkeit der Teilapplikation KUS2 (gestaffelte Erhöhung KuG durch Sozialschutzpaket II im Jahr 2020) bis zum 30.06.2022 verlängert.

Die Teilapplikation KUS1 musste nicht verlängert werden und endete zum 31.12.2021. Durch die geänderte Voraussetzung für erhöhte Leistungssätze ab 01.04.2021 ist eine erneute Verlängerung voraussichtlich nicht notwendig.

Gültigkeit der Teilapplikationen KUS1 und KUS2 im Jahr 2022 im SAP HCM
Gültigkeit der Teilapplikationen KUS1 und KUS2 im Jahr 2022 im SAP HCM

Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld

Entsprechend der Formulierungshilfe besteht für Beschäftigte in Kurzarbeit weiterhin die Möglichkeit einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung zu erzielen.

Für mehr Details zur Anrechnungsfreiheit von Minijobs lesen Sie auch unseren Blogartikel Sozialschutzpaket II: Nebentätigkeit bei Kurzarbeit im SAP HCM.

Haben Sie weitere Fragen?

Sprechen Sie uns auch gerne an! Einen direkten Link zum Kontaktformular finden Sie hier.

17. Februar 2022/von Alina Vahldieck
Schlagworte: Kurzarbeit, SAP
https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2018/01/Entgeltabrechnung2.jpg 369 740 Alina Vahldieck https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2015/10/L3_block_schwarz.png Alina Vahldieck2022-02-17 08:00:002022-03-30 09:09:18Weitere Änderungen zur Kurzarbeit in 2022 (im SAP HCM)
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