IfSG: Erneute Gesetzesänderung zur Bestimmung des Verdienstausfalls
Im Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) vom 04.03.2021 wurde unter anderem die Bestimmung zum Verdienstausfall neu formuliert. Welche Änderungen sich hierbei gesetzlich sowie im SAP-System ergeben, lesen Sie in folgendem Artikel.
Gesetzesänderung
Der Deutsche Bundestag hat am 04.03.2021 das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) beschlossen, um “die Geltung der gegenwärtigen Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit über den 31. März 2021 hinaus zu verlängern und zugleich für künftige pandemische Lagen die rechtlichen Grundlagen zu erhalten” (die Quelle finden Sie hier). Der Bundesrat stimmte am 26. März 2021 zu.
Der Gesetzesbeschluss formuliert unter anderem die Regelungen zur Bestimmung des Verdienstausfalls im § 56 Abs. 3 IfSG neu.
Zusammengefasst soll das Arbeitsentgelt sowie der Verdienstausfall nun wie folgt berechnet werden:
- Das Arbeitsentgelt soll auf Basis der Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ermittelt werden.
- Der Verdienstausfall soll durch die Nettoentgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des SGB III gebildet werden (pauschalierte Nettoentgeltdifferenz für Kurzarbeitergeld).
Genau heißt es:
Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden.
§ 56 Abs. 3 IfSG
Darüber hinaus wird die Frist zur Antragsstellung in § 56 Abs. 11 IfSG von 1 Jahr auf 2 Jahre verlängert.
Genau heißt es:
Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.
§ 56 Abs. 11 IfSG
Den gesamten Gesetzesbeschluss können Sie hier nachlesen.
Änderungen im SAP System
Erst zum Jahreswechsel 2020/2021 wurde die maschinelle Berechnung der IfSG-Entschädigung von Pauschalierung auf individuelle Grundlage umgestellt (siehe auch SAP-Hinweise 2984304 und 2988419). Die Aktivierung erfolgte über die neue Teilapplikation IFS1 Umstellung von pauschaliertem auf individuelles Netto.
Entsprechend der Gesetzesänderung hat SAP das maschinelle Verfahren erneut von der individuellen Grundlage auf den pauschalierten KuG-Ansatz umgestellt. Details dazu haben wir in einem eigenen Artikel verfasst.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Quarantäne/Betreuung Kind gemäß dem IfSG in SAP können Sie dem Hinweis 2905775 Information zur Quarantäne/Betreuung Kind gemäß Infektionsschutzgesetz entnehmen.
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