Verlängerung der KUG-Sonderregelungen im SAP HCM
Auch im letzten Quartal des Jahres 2020 kommt es noch einmal zu einigen Beschlüssen, welche das Kurzarbeitergeld betreffen. Angesichts der aktuellen Lage wird es nach Einschätzung der Bundesregierung „noch bis in das Jahr 2022 andauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird.“ (10.09.2020, Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie) Daher werden die Sonderregelungen für Kurzarbeit auf 2021 ausgeweitet. Die genauen Änderungen finden Sie im folgenden Blogartikel.
Gesetze
Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
Die Regelungen zum gestaffelt erhöhten Kurzarbeitergeld werden bis Ende 2021 verlängert. Es gibt allerdings die Einschränkung, dass das erhöhte Kurzarbeitergeld nur für Personen gezahlt wird, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
Falls Sie sich genauer zu der bedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes informieren wollen, lesen Sie gerne hier weiter.
Umsetzung in SAP
Für diese Anpassung wird die bestehende Teilapplikation KUS2 KuG: gestaffelte Erhöhung KuG durch Sozialschutzpaket II im Jahr 2020 bis zum 31.12.2021 verlängert. Um die Einschränkung entsprechend darstellen zu können, wird eine weitere Teilapplikation KUS1 KuG: gestaffelte Erhöhung KuG bedingte Verlängerung ausgeliefert.
Jahressteuergesetz 2020 (KUG relevante Regelungen)
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde beschlossen, dass die begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld, die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt wurde, bis zum 31.12.2021 verlängert wird.
Umsetzung in SAP
Im System wird diese Regelung insofern umgesetzt, als dass die bestehende Teilapplikation KUZS KuG: Zuschuss steuerfrei/steuerpflichtig bis Ende 2021 verlängert wird.
Verordnungen
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Die Regelungen der Kurzarbeitergeldverordnung werden mit Einschränkungen bis Ende 2021 verlängert. Genau heißt es:
Mit dieser Verordnung werden folgende Sonderregelungen verlängert:
– Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
– Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
– Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis Juni 2021 begonnen wurde.
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 10.09.2020
Den entsprechenden Entwurf vom 10.09.2020 für diese Verordnung kann hier eingesehen werden.
Insbesondere wie sich die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Entgeltabrechnung (im SAP HCM) auswirkt, können Sie in unserem Blogartikel Änderungen in der Kurzarbeit zum 01.03.2020 im SAP HCM genauer nachlesen.
Umsetzung in SAP
Im Rahmen dieser Verordnung wird die bestehende Teilapplikation KUSV SV-Erstattung bei Kurzarbeitergeld 50 % auf 31.12.2021 verlängert. Zusätzlich werden die Teilapplikationen KUSW SV-Erstattung bei Kurzarbeitergeld 100 % und KUSX – SV-Erstattung bei Kurzarbeitergeld bedingte Verlängerung ausgeliefert. Während KUSW in 2021 nur in der ersten Jahreshälfte gültig ist, ist KUSX nur vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 gültig.
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Die zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung verlängert die höchstmögliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben auf bis zu 24 Monate, aber längstens bis zum 31.12.2021.
Dies ist zwar eine fachliche Veränderung, im SAP HCM ist aber keine Anpassung erforderlich.
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