Neue Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2022 im SAP HCM
Zum 01. Juli 2022 erfolgt wieder eine Anhebung der Pfändungsfreigrenzen. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick zu den kommenden Anpassungen.
Aufgrund des § 850c Absatz 4 ZPO ändert sich die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen jeweils zum 01. Juli eines Jahres. Die Betragshöhe orientiert sich an der Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Nr. 1 EStG. Die neuen Werte wurden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Nr. 18 auf Seite 825 veröffentlicht.
In der folgenden Tabelle sind die bisherigen und ab dem 01.07.2022 gültigen Werte dargestellt:
§850C | inhalt | betrag bis 30.06.2022 (Monatlich) | betrag ab 01.07.2022 (Monatlich) |
---|---|---|---|
Absatz 1 | Unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.252,64 | 1.330,16 |
Absatz 2 Satz 1 | Erhöhung für 1. Unterhaltsberechtigte Person | 471,44 | 500,62 |
Absatz 2 Satz 2 | Erhöhung für 2. – 5. Unterhaltsberechtigte Person | 262,65 | 278,90 |
Absatz 3 Satz 3 | Pfändungsschutzgrenze | 3.840,08 | 4.077,72 |
Entsprechend der gesetzlichen Änderung werden im SAP HCM die sogenannten Abrechnungskonstanten (V_T511K) für die Pfändungsfreigrenzen mit Hinweis 3209902 „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022“ aktualisiert:
Haben Sie weitere Fragen zu Pfändungsfreigrenzen?
Sprechen Sie uns auch gerne an! Einen direkten Link zum Kontaktformular finden Sie hier.
Gibt es evtl. ein Thema, was Sie „brennend“ interessiert und worüber wir unbedingt schreiben sollten?
Dann schicken Sie uns Ihre Idee gerne per Mail über das folgende Kontaktformular! Vielen Dank im Voraus!