Neue Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2021 im SAP HCM
Zum 01. Juli 2021 erfolgt wieder eine Anhebung der Pfändungsfreigrenzen. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick zu den kommenden Anpassungen.
Aufgrund des § 850c Absatz 4 ZPO ändert sich die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen jeweils zum 01. Juli eines Jahres. Die Betragshöhe orientiert sich an der Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Nr. 1 EStG. Die neuen Werte wurden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 24 auf Seite 1099 veröffentlicht.
In der folgenden Tabelle sind die bisherigen und ab dem 01.07.2021 gültigen Werte dargestellt:
§850C | inhalt | betrag bis 30.06.2021 (Monatlich) | betrag ab 01.07.2021 (Monatlich) |
---|---|---|---|
Absatz 1 | Unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.178,59 | 1.252,64 |
Absatz 2 Satz 1 | Erhöhung für 1. Unterhaltsberechtigte Person | 443,57 | 471,44 |
Absatz 2 Satz 2 | Erhöhung für 2. – 5. Unterhaltsberechtigte Person | 247,12 | 262,65 |
Absatz 3 Satz 3 | Pfändungsschutzgrenze | 3.613,08 | 3.840,08 |
Entsprechend der gesetzlichen Änderung werden im SAP HCM die sogenannten Abrechnungskonstanten (V_T511K) für die Pfändungsfreigrenzen mit Hinweis 3060087 „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021“ aktualisiert:
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