Jahreswechsel 15/16: Teil 4 – Arbeitsrecht
Der vierte und letzte Teil unserer Blog-Reihe zum Jahreswechsel 2015/2016 behandelt das Thema „Arbeitsrecht“ mit Bezug zur Entgeltabrechnung. Da er lediglich eine Änderung aus dem Bereich der Elternzeit enthält, fällt er gegenüber den ersten drei Teilen zu Sozialversicherung und Steuer relativ kurz aus.
Elternzeit: Flexibilisierungen ab 01.07.2015
Mit der Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sollen Eltern mehr Flexibilität für der Gestaltung der Elternzeit erhalten. Die folgenden neuen Regelungen greifen jedoch lediglich für Geburten ab dem 01.07.2015:
- Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
- Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
- Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen, für die Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
- Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen abllehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.
- Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden.
Wer Elternzeit beanspruchen möchte, muss sie für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlicgh vom Arbeitgeber verlangen. Der Arbeitgeber hat dem beschäftigten Elternteil die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine entsprechende Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch den beschäftigten Elternteil vorzulegen.
Für den fachlichen Input zu den arbeitsrechtlichen Themen mit Bezug zur Entgeltabrechnung danken wir der Lohnakad GmbH (www.lohnakad.de)!
Sollten Sie Unterstützung im Jahreswechsel oder bspw. einen internen Workshop zu den fachlichen und/oder SAP®-HCM-technischen Änderungen benötigen, so sprechen Sie uns gerne an!