Jahreswechsel 15/16: Teil 2 – Sozialversicherung (2/2)
Der zweite Teil unserer vierteiligen Blog-Reihe zum Jahreswechsel 2015/2016 umfasst weitere Änderungen in der Sozialversicherung neben dem 5.SBG IV-Änderungsgesetzt. Dies sind die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung, die neue Version der Beitragssatzdatei der ITSG, Änderungen im Rahmen der Behördenkommunikation, das GKV-Stärkungsgesetz sowie das Pflegestärkungsgesetz.
Neue SV-Rechengrößen
SV-Rechengröße | Wert |
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KV-Beitragssatz: allgemeiner (in %) | 14,6 |
KV-Beitragssatz: ermäßigt (in %) | 14,0 |
KV-Zusatzbeitrag (in %) | individuell je Kasse |
Durchschnittlicher KV Zusatzbeitrag (in %) | 1,1 |
RV-Beitragssatz (in %) | 18,7 |
AV-Beitragssatz (in %) | 3,0 |
PV-Beitragssatz (in %) | 2,35 |
PV-Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren (in %) | 0,25 |
Insolvenzgeldumlage (in %) | 0,12 |
U1-Umlage (in %) | individuell je Kasse und je gewähltem Tarif |
U2-Umlage (in %) | individuell je Kasse |
KV-PV-Beitragsbemessungsgrenze (in €) | 50.850,00 |
RV-AV-Beitragsbemessungsgrenze Alte Bundesländer (in €) | 74.400,00 |
RV-AV-Beitragsbemessungsgrenze Neue Bundesländer (in €) | 64.800,00 |
Allgemein Jahresarbeitentgeltgrenze (in €) | 56.250,00 |
Besondere Jahresarbeitentgeltgrenze (PKV am 31.12.2002) (in €) | 50.850,00 |
Bezugsgröße KV/PV (in €) | 34.860,00 |
Bezugsgröße RV/AV Alte Bundesländer (in €) | 34.860,00 |
Bezugsgröße RV/AV Neue Bundesländer (in €) | 30.240,00 |
Höchstbetrag Beitragsfreiheit Versorgungsbezüge (in €) | 145,25 |
Gleitzonen-Faktor F | 0,7547 |
vereinfachte Formel für AN-Gleitzonen-Beitragsberechnung | Entgelt (in €) * 1,2760 – 234,57€ |
Geringverdienergrenze (in €) | 325 |
Mini-Job-Rechengröße | Wert |
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Einheitliche Pauschalsteuer (in €) | 2,0 |
Geringfügigkeitsgrenze (in €) | 450 |
Insolvenzgeldumlage (in %) | 0,12 |
Pauschaler KV-AG-Beitrag (in %) | 13,0 |
Pauschaler RV-AG-Beitrag (in %) | 15,0 |
Pauschaler RV-AN-Aufstockungsbetrag (in %) | 3,7 |
U1-Umlage (in %) | 1,0 |
U2-Umlage (in %) | 0,3 |
Neue Krankenkassen-Beitragsstzdatei-Version 5.1
Für die Beitragssatzdateien wird der Updatemechanismus mit der ab dem Jahr 2016 gültigen Version 5.1 geändert. Die bisher ausgelieferten Update-Dateien werden nicht mehr zur Verfügung gestellt, stattdessen wird eine neue tagesaktuelle Gesamtdatei bei Änderungen im Datenbestand erzeugt.
Die Reports zum Einspielen der Annahmestellen der Krankenkassen (RPUSVDD1), der Beitragssatzdatei (RPUSVED1) und der Anzeige der Daten der maschinellen Beitragssatzdatei (RPDSVCD0) werden entsprechend angepasst. Im Feld „Pfad der Updatedatei“ darf auf dem Selektionsbild zukünftig keine Eingabe mehr vorgenommen werden! Da die Beitragssatzdateien zukünftig nicht mehr auf dem SAP Service Marketplace zur Verfügung gestellt werden, sind sie von der ITSG unter https://beitragssatz.itsg.de zu beziehen.
Behördenkommunikation in der Sozialversicherung
Ab dem 15.02.2016 ist der eXTra-Standard 1.4 verpflichtend. Dieser einheitliche XML-basierte Transportverfahrensstandard (eXTra-Standard) legt einen technischen Rahmen für standardisierte XML-Pakete fest. Er kommt u.a. beim Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenkassen, der Online-Schnittstelle des ITSG Trust Centers und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Einsatz. Zusätzlich werden ab dem 01.03.2016 der Verschlüsselungsalgorithmus AES und ab dem 01.07.2016 das https-Protokoll für den GKV-Kommunikationsserver verpflichtend.
Ab dem 01.01.2016 ist die Übertragung der Meldedaten in der Sozialversicherung nur noch über den sogenannten Kommunikationsserver möglich, nicht mehr via E-Mail! Der Kommunikationsserver der ITSG wird als „stabile Drehscheibe für den elektronischen Dialog zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen“ gesehen, der einen entsprechenden schnellen und sichereren Datenaustausch sowohl auf dem Melde- als auch auf dem Rückmeldeweg gewährleistet.
Die Umstellung des Kommunikationswegs in den einzelnen SV-Meldeverfahren sollte im SAP®-HCM entsprechend geprüft – und wenn noch offen – vor dem 01.01.2016 umgesetzt werden! Die Einspielung des Jahreswechsel- und Xmas-Support Packages aus Dezember ist dafür nicht notwendig.
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist am 23. Juli 2015 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Es zielt darauf ab, auch in Zukunft eine gut erreichbare medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten auf hohem Niveau sicherzustellen. Für die Entgeltabrechnung sind folgende zwei Punkte zur Kenntnis zu nehmen bzw. bei der Stammdatenpflege im SAP®-HCM zu berücksichtigen:
Neudefinition einer hauptberuflich selbständigen Beschäftigung
Hauptberuflich selbständige Erwerbstätige sind bei einer gleichzeitig ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit nicht krankenversicherungspflichtig. Hierbei gilt die neue Vermutungsregelung: beschäftigt der oder die Betroffene regelmäßig mehr als einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, so ist eine hauptberuflich selbständige Beschäftigung anzunehmen. Widerlegt werden kann diese Vermutung durch den Nachweis, dass die nicht-selbständige Tätigkeit dennoch vom zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand überwiegt. Die Vermutung ist zudem als widerlegt anzusehen, wenn der Betroffene bzw. die Betroffene mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist/wird und das monatliche Arbeitsentgelt die Hälfte der Bezugsgröße der Krankenversicherung (2016: 1452,50€) übersteigt. Dabei wird angenommen, dass für eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit nicht mehr genügend Raum bleibt.
Änderung hinsichtlich des Krankengeldbezugs
Bisher bestand ein Anspruch auf Krankengeld jeweils ab dem Folgetag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Mit Inkrafttreten des Gesetzes besteht der Anspruch nun bereits vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Bei Folgebescheinigungen besteht der Anspruch aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jeweils weiter, wenn die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Samstage gelten insoweit nicht als Werktage!
Pflegestärkungsgesetz II
Mit den Leistungsverbesserungen des Pflegestärkungsgesetzes – PSG II vom 13.11.2015 – soll auf die demografische Entwicklung der deutschen Gesellschaft reagiert werden. Für die derzeit 2,7 Millionen (Stand: 12/2014) in Deutschland auf Pflege angewiesenen Menschen, deren Angehörige sowie die Pflegekräfte sollen die Rahmenbedingungen deutlich verbessert werden.
Relevant für die Entgeltabrechnung ist dabei die Finanzierung der Leistungsverbesserungen:
- Bereits 2015 stieg der PV-Beitrag um 0,3% auf 2,35% bzw. 2,6% für Kinderlose
- Für 2017 ist eine weitere Steigerung um 0,2% auf dann 2,55% bzw. 2,8% für Kinderlose geplant
Für den fachlichen Input zu den sv-rechlichen Themen danken wir der Lohnakad GmbH (www.lohnakad.de)!
Sollten Sie Unterstützung im Jahreswechsel oder bspw. einen internen Workshop zu den fachlichen und/oder SAP®-HCM-technischen Änderungen benötigen, so sprechen Sie uns gerne an!