Covid-19-Arbeitszeitverordnung: Verlängerung der Höchstarbeitszeit
Durch die aktuelle COVID-19-Pandemie hat das BMAS am 07. April 2020 entschieden, die Arbeitszeithöchstgrenze befristet bis zum 30. Juni 2020 auf 12 Stunden zu erweitern (COVID-19-ArbZV). Wer genau davon betroffen ist, welche Ausnahmen es gibt und welche Auswirkungen dies auf Ihr SAP HCM System haben kann, können Sie in diesem Blogartikel nachlesen.
Verlängerung der Höchstarbeitszeit
Vom 10. April 2020 an darf die werktägliche Arbeitszeit befristet bis zum 30. Juni 2020 für bestimmte Personengruppen bzw. Tätigkeiten auf bis zu 12 Stunden verlängert werden. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur in Ausnahmefällen 60 Stunden überschreiten.
Grund hierfür ist, dass die Verlängerung der Höchstarbeitszeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist.
Betroffene Tätigkeiten (§1)
Für welche Tätigkeiten die Verlängerung laut §1 Absatz COVID-19-ArbZV gilt, wird in §1 Absatz 2 der Verordnung beschrieben. Konkret heißt es:
COVID-19-Arbeitszeitverordnung §1 Absatz 2
-
Absatz 1 gilt für Tätigkeiten
- beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von a) Waren des täglichen Bedarfs, b) Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln, c) Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden, d) Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a bis c genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind,
- bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
- bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz,
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,
- in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
- in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
- zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
- zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
- in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.
Verkürzung der Ruhezeiten (§2)
Aufgrund der Arbeitszeitverlängerung darf die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden. Dabei darf die Mindestruhezeit von neun Stunden jedoch nicht unterschritten werden. Wird die Ruhezeit verkürzt, so muss diese binnen vier Wochen durch freie Tage oder durch Verlängerung folgender Ruhezeiten auf 13 Stunden ausgeglichen werden.
Eine Verkürzung ist nur dann zulässig, wenn sie auch hier für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern dient.
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung erlaubt (§3)
Tätigkeiten dürfen auch an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden, sofern nicht anders möglich und sofern das Gesetz über den Ladenschluß sowie die Ladenschluss- oder Ladenöffnungsgesetze dem nicht entgegenstehen. Sollte aufgrund der Sonderregelung ein Arbeitnehmer an einem Sonntag arbeiten, so muss innerhalb von 8 Wochen, spätestens aber bis zum 31. Juli 2020 ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Umsetzung im SAP HCM
Umsetzung der Höchstarbeitszeit
Zeitwirtschaft
Die Höchstarbeitszeit wird im SAP HCM an zwei Stellen hinterlegt.
Zum einen als Konstante TGMAX (ägliche Maximal-Arbeitszeit) in der Tabelle T511K. Die Konstante trägt in der Zeitauswertung dazu bei, dass täglich höchstens die Arbeitszeit (Stunden) eines Mitarbeiters angerechnet wird, die in der Konstante hinterlegt ist.
Zum anderen kann die Höchstarbeitszeit jedoch auch individuell, je nach Tagesarbeitszeitplan (V_T550A) hinterlegt werden. Dabei werden An- und Abwesenheitszeiten nur bis zur dieser maximal täglichen Arbeitszeit angerechnet.
In der Zeitwirtschaft wird zur Festlegung von Sollarbeitszeitpaaren (Funktion DEFTP) sowie bei der Bildung von Mehrarbeitspaaren (z.B. Regel TO20 bzw. Regel TO21) zunächst die Konstante TGMAX herangezogen. Danach erfolgt eine Prüfung, ob die Höchstarbeitszeit ggf. individuell im Tagesarbeitszeitplan des Mitarbeiters hinterlegt wurde. Falls schon, wird daraufhin die im Tagesarbeitszeitplan hinterlegte Höchstarbeitszeit berücksichtigt – die Konstante TGMAX wird quasi übersteuert bzw. ignoriert.
Beispiel: Der Mitarbeiter in unserem Beispiel hat von 08:00 – 18:00 Uhr gearbeitet (die Pause wurde zwischen 15:00 – 15:30 Uhr gestempelt). Nach der Konstante TGMAX (10 Std) liegt die Arbeitszeit (9,5 Std) des Mitarbeiters noch im Rahmen der Höchstarbeitszeit. Sein Tagesarbeitszeitplan hat jedoch eine individuelle Höchst-Arbeitszeit von 8 Stunden täglich, wodurch folglich 1,5 Stunden als Überzeit gekennzeichnet, wie auch im unteren Teil des Screenshots in unserer „sprechenden“ Tabelle TIP gut ablesbar.
Personaleinsatzplanung
In der Personaleinsatzplanung (Transaktion PP61) hingegen wird für die Maximal-Arbeitszeit die Konstante OKK02 „Maximale Arbeitszeit pro Tag“ herangezogen.
Umsetzung der Ruhezeiten
Zeitwirtschaft
Zur Umsetzung der Ruhezeiten gibt es für die Zeitwirtschaft keine Standard-Lösung. Oftmals werden Ruhezeiten kundenindividuell via „Limits für Zeitsalden“ (V_T559P) abgebildet.
Personaleinsatzplanung
In der Personaleinsatzplanung (Transaktion PP61) hingegen wird die Ruhezeit in der Konstante OKK01 „Ruhezeit zwischen Schichten“ bzw. für Jugendliche in der Konstante OKK08 „Min. Ruhez. zw. Diensten (Jug)“ hinterlegt. Wird die Ruhezeit nicht eingehalten, erfolgt ein entsprechender Fehler.
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