Jahreswechsel 15/16: Teil 3 – Steuer
Der dritte Teil unserer vierteiligen Blog-Reihe zum Jahreswechsel 2015/2016 umfasst Änderungen in der Steuer. Dies sind das Gesetz zur Anhebung des Grund-/Kinderfreibetrages sowie weitere Anpassungen im Programmablaufplan 2016, Änderungen bzgl. des ELStAM-Verfahrens, Änderungen in der Behördenkommunikation, das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Änderungen im Meldeverfahren für Lohnsteuerbescheinigungen, das Bürokratieentlastungsgesetz und Änderungen zu Betriebsveranstaltungen und Reisekosten durch entsprechende BMF-Schreiben.
Gesetz zur Anhebung des Grund-/Kinderfreibetrages
Am 10.07.2015 wurde vom Bundesrat die Erhöhung mehrerer Freibeträge sowie der Abbau der sogenannten kalten Progression beschlossen:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 600€ angehoben auf 1.908€. Der Freibetrag für jedes weitere Kind wird dabei um zusätzliche 240€ angehoben. Für ein Kind wird der Freibetrag bereits Programmablaufplan umgesetzt, für weitere Kinder sind die Freibeträge beim Finanzamt zu beantragen.
Der Grundfreibetrag von aktuell 8.354€ wird angehoben
- zum 01.01.2015 um 118€ auf 8.472€
- zum 01.01.2016 um weitere 180€ auf 8.652€
Der Kinderfreibetrag von aktuell 7.008€ wird angehoben
- zum 01.01.2015 um 144€ auf 7.152€
- zum 01.01.2016 um weitere 96€ auf 7.248€
Weitere Änderungen im Programmablaufplan 2016
Im Programmablaufplan 2016 werden zudem folgende Änderungen vorgenommen:
- Verschiebung der Tarifeckwerte um 1,4% sowie der zwei Steuerprogressionszonen zum Ausgleich der kalten Progression
- Anhebung des Spitzensteuersatzes (42%) von 52.882€ auf 53.666€ monatlich
- Anhebung des Reichensteuersatzes (45%) von 250.731€ auf 254.447€ monatlich
- Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
- Aufnahme neuer Ausgangsparameter für das am 1.8.2012 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei
Zu beachten ist: Die Anhebung der Freibeträge für 2015 wird ausschließlich im geänderten Programmablaufplan für Dezember 2015 umgesetzt!
Hinsichtlich des DBA Türkei wird eine neue Sonderregel „DBA Türkei“ für den Infotyp 0012 „Steuerdaten“ ausgeliefert. Versorgungsbezüge von Mitarbeitern mit Hauptwohnsitz in der Türkei unterliegen diesem Doppelbesteuerungsabkommen und sind in Deutschland steuerpflichtig, sofern sie den Freibetrag von 10.000€ überschreiten. Für Bezüge, die 10.000€ überschreiten, wird die Steuer auf 10% des Bruttobetrages begrenzt. Die Steuerberechnung erfolgt anhand eines separaten Programmablaufplans, welcher jedoch noch nicht vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht wurde. Er soll nicht vor Ende des Jahres 2015 bekannt gemacht werden, wobei eine Übergangsregelung für die erstmalige Anwendung geplant sei.
ELStAM
Ab dem 01.11.2015 werden die Daten zu eingetragenen Lebenspartnerschaften – soweit vollständig vorhanden – für das ELStAM-Verfahren genutzt. Mit Hilfe dieser Daten wird ab dem 01.11.2015 sukzessive automatisiert die zutreffende Lohnsteuerklassenkombination IV-IV für die betreffenden Lebenspartner gebildet und dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt. Die Ermittlung und Verarbeitung der Daten kann sich bis Ende März 2016 hinziehen. Die SteuerID-Nummern werden in ELStAM verknüpft, das Kennzeichen „LP“ für die eingetragenen Lebenspartnerschaften wird gesetzt und Eintragung erfolgt maximal rückwirkend bis zum 01.01.2015.
Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens nach §39a EStG ist es ab dem 01.10.2015 möglich, die Freibeträge für Zeiten ab dem 01.01.2016 für längstens 2 Kalenderjahre zu beantragen. Bei Lohnsteuerklasse VI konnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bisher lediglich mitteilen, welchen Frei- bzw. Hinzurechnungsbetrag er abrufen kann. Nun ist es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darüber hinaus möglich, dem Finanzamt mitzuteilen, welche Nebenarbeitgeber einen Freibetrag in welcher Höhe erhalten sollen. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass bereits eine entsprechende Anmeldung dieser Arbeitgeber vorliegt.
Der Report RPISTJD0 zum Abgrenzen der Steuerdaten zum Jahreswechsel (Infotyp 0012) wurde so erweitert, dass Freibeträge lediglich für diejenigen Mitarbeiter gelöscht werden können, die zum Stichtag nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen.
Behördenkommunikation in der Steuer
Es erfolgt eine Änderung der für Signatur und Verschlüsselung der Steuerverfahren – Lohnsteueranmeldung, Lohnsteuerbescheinigung und ELStAM – verwendeten Algorithmen.
- Umstellung des Signatur-Algorithmus von PKCS#1v1.5 auf PKCS#1v2.1 bis spätestens Mai 2016
- Umstellung des Verschlüsselungs-Algorithmus von PKCS#7 auf CMS und Änderung der asymmetrischen Verschlüsselung von PKCS#1v1.5 auf PKCS#1v2.1.
Darüber hinaus ist das öffentliche Zertifikat der Clearingstelle bis spätestens Mai 2016 auszutauschen.
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Der entsprechende Referentenentwurf stammt vom 27.08.2015, ein In-Kraft-Treten ist für den 01.01.2017 geplant.
Für die ELStAM-Problematik bei verschiedenen Lohnarten wurde die Kulanzregelung für 2016 verlängert. Ein Arbeitnehmer, welcher neben seinem monatlichen Entgelt bspw. noch eine Witwenrente bezieht, ist normalerweise aufgrund des einheitlichen Dienstverhältnisses über eine Personalnummer abzuwickeln. Die Kulanzregelung besagt nun, dass die Sachverhalte während des Jahres auf zwei Personalnummern aufgeteilt werden dürfen: das monatliche Entgelt ist via ELStAM-Abruf abzuwickeln, die Witwenrente manuell via Steuerklasse VI. Am Jahresende oder bei Austritt ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, die verschiedenartigen Bezüge zusammenzufassen, die Jahreslohnsteuer nach den abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu erheben, diese mit der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer zu vergleichen und die Differenz der Abzüge entsprechend zu erstatten bzw. zusätzlich einzubehalten. Die (stillschweigende) Zustimmung des Arbeitnehmers ist hierfür erforderlich.
Lohnsteuerbescheinigungen ab 2016
Durch das BMF-Schreiben vom 30.07.2015 wird das bisherige Korrekturverfahren mit Dublettenprüfung und Nullmeldung durch ein Korrektur- und Stornierungsverfahren für Lohnsteuerbescheinigungen mit Meldezeitraum ab dem 01.01.2016 abgelöst. Eine Stornierung von bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
- ein falsches Kalenderjahr angegeben wurde
- kennzeichnende Daten zu einer Person wie IdNr., eTIN, Name, Vorname und Geburtsdatum falsch übermittelt wurden
- mehrere Einzelbescheinigungen zu einem Arbeitsverhältnis durch eine zusammenfassende Bescheinigung ersetzt werden (müssen)
- eine Meldung fälschlicherweise erstellt wurde und nicht hätte erstellt werden dürfen
- eine Meldung für den falschen Arbeitgeber erstellt wurde
Eine Stornierungsmitteilung storniert über die eindeutige verfahrensweite Kennzeichnung – die sogenannte KmId (KONSENS-Mitteilungsidentifikation) – genau eine Lohnsteuerbescheinigung. Diese ID besteht aus dem Meldejahr, der Art der BescheinigungIdNr oder der eTIN, dem Bescheinigungszeitraum, der Arbeitgebersteuernummer, dem Ordnungsmerkmal des Arbeitgebers, dem Erstelldatum der Meldung sowie einem optionalen Freitext bzw. einer laufenden Nummer. Ein Beispiel wäre: 2016-LST-55120963845-01013112-2744067600555-87654321-20170131-001.
Eine Korrektur wird hingegen u.a. bei Änderung der Besteuerungsgrundlage, der Steuerabzugsmerkmale, kundeneigener Zusatzdaten oder des Bescheinigungszeitraums durchgeführt.
Damit Stornierungen und Neumeldungen in der richtigen Reihenfolge bei der Finanzverwaltung ankommen, ist auf Seiten der Arbeitgeber ein entsprechender Mechanismus notwendig, der ggf. bestimmte Meldungen zunächst zurückhält, um die korrekte Reihenfolge sicherzustellen. Im SAP wird dieser Mechanismus als Quarantänehandling bezeichnet. Diese Quarantänebehandlung wird im mit dem Xmas-HR-SP neu ausgelieferten Report RPCTXSD1 für das Zusammenfassung der Meldungen in der Meldedatei – welcher den bisherigen Report RPCTXSD0 – ersetzt, umgesetzt. Zum bisherigen Prozess ergibt sich damit eine Änderung: Sollten einzelne erstellte Meldungen unter Quarantäne gestellt werden (einsehbar im Protokoll der Zusammenfassung der Meldungen), so muss der Report RPCTXSD1 zum Zusammenfassen der Meldungen und Erstellen der Meldedatei nach erfolgreichem Abholen der Rückantwort der Clearingstelle für die ohne Quarantäne-Meldungen versandten Meldedateien erneut gestartet werden. In diesem zweiten Lauf der Zusammenfassung und Erstellung der Meldedatei werden dann die unter Quarantäne stehenden Meldungen für den Versand zusammengefasst.
Ebenfalls neu ist Hilfsmittel-Report RPCTXWD1 „Fehlerhafte Datensätze ermitteln / zur Verarbeitung kennzeichnen“, welcher den bisherigen Report RPCTXWD0 ersetzt. Beide Reports sollten in die Benutzermenüs und Berechtigungen aufgenommen werden.
Entsprechend angepasst wurde auch das Formular für die Lohnsteuerbescheinigung 2016:
- Aufnahme der Angabe, ob eine Korrektur- oder Storno-Meldung vorliegt.
- Aufnahme der Angabe der Steuerabzugsmerkmale, die am Ende des Bescheinigungszeitraums gültig sind. Gemeldet werden stets alle Zeiträume, angedruckt jedoch nur der letzte.
- Aufnahme der Zeile 34 für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Türkei
- Anpassung der kundeneigenen Zeilen für freiwillig bescheinigte Daten von sechs (2015) auf fünf (2016)
Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.07.2015
Im 2010 eingeführten Faktorverfahren der Steuerklasse IV ist der errechnete Faktor bisher jeweils ein Jahr gültig. Dies wird zukünftig – voraussichtlich ab 2017 – auf 2 Jahre geändert, zudem soll die mehrfache Veränderung des Faktors während eines Jahres möglich sein.
Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer haben Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Arbeitslohn durchschnittlich 62€ je Arbeitstag nicht übersteigt. Durch die Einführung des Mindestlohns wird diese Verdienstgrenze rückwirkend ab dem 01.01.2015 auf 68€ (8,50€ * 8 Arbeitsstunden) erhöht.
Betriebsveranstaltungen: BMF-Schreiben vom 14.10.2015
Durch das BMF-Schreiben zählen nun alle Aufwendungen inkl. denen für Angehörige sowie Geschenke jeglichen Wertes zu den maßgeblichen Gesamtkosten. Es gilt jedoch nun ein Freibetrag anstelle einer Freigrenze von 110€ je Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer für zwei Veranstaltungen pro Jahr. Somit ist nur der den Freibetrag jeweils übersteigende Betrag steuer- und sv-pflichtig bzw. pauschal zu versteuern.
Reisekosten liegen bei Betriebsveranstaltungen nach Klarstellung ausnahmsweise dann vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer obliegt. Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber sind nach den Grundsätzen des §3 Nr. 13 oder 16 EStG zulässig.
Die frühere Regelung einer dritten, im Rahmen der 100€-Freigrenze steuerfreien Betriebsveranstaltung anlässlich einer runden Jubiläumsfeier für mehrere Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer gilt nicht mehr. Für Aufwendungen im Rahmen einer Jubiläums- oder Geburtstagsfeier für eine einzelne Arbeitnehmerin oder einen einzelnen Arbeitnehmer gilt hingegen weiterhin die Freigrenze von 110€ ohne die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung von 25% und sich anschließender Beitragsfreiheit.
Reisekosten: BMF-Schreiben vom 09.09.2015
Folgende Rechtsansichten wurden durch das Schreiben bestätigt:
- Die Sammelbeförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist weiterhin steuerfrei möglich
- Innerhalb der Beförderung inbegriffene, angebotene Snacks in Flugzeugen, Zügen oder auf Schiffen zu üblichen Mahlzeiten führen nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale.
- Für die Kürzung der Verpflegungspauschale ist allein das Angebot der Mahlzeit entscheidend, nicht die tatsächliche Einnahme
- Wird im Rahmen einer Auswärtstätigkeit jedoch nachweislich eine andere als die gestellte Mahlzeit eingenommen, so führt dies zu einer ‚Kürzung der Kürzung‘ der Verpflegungspauschale
- Sofern eine Aufzeichnungserleichterung beantragt wurde, so ist der Großbuchstabe ‚M‘ auf der Lohnsteuerbescheinigung erst ab 2018 zu bescheinigen
Für den fachlichen Input zu den steuerrechtlichen Themen danken wir der Lohnakad GmbH (www.lohnakad.de)!
Sollten Sie Unterstützung im Jahreswechsel oder bspw. einen internen Workshop zu den fachlichen und/oder SAP®-HCM-technischen Änderungen benötigen, so sprechen Sie uns gerne an!