Änderungen im A1-Meldeverfahren zum Jahreswechsel
A1-Anträge sind ab 2020 mit den neuen Versionen 1.4.0 (Datensatz DXA1 für Entsendungen) bzw. 1.3.1 (Datensatz DXAV für Ausnahmevereinbarungen) der XML-Schemata zu übermitteln. Folgende Änderungen ergeben sich:
Änderungen für den Datensatz DXA1
Unterdrückung von A1-Anträgen aufgrund fehlender Rahmenbedingungen nicht mehr zulässig
Das Ankreuzfeld „Gesetzliche Voraussetzung der Antragsstellung sind erfüllt“ entfällt, da die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung eines A1-Antrags immer der zuständigen Stelle obliegt und von Seiten des Entgeltabrechnungsprogramms keine technisch fehlerfreien A1-Anträge unterdrückt werden dürfen.
Stattdessen werden nun sechs neue Ankreuzfelder eingeführt:
Neues Ankreuzfeld | Funktion |
Entgeltanspruch | Der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch des entsandten Mitarbeiters richtet sich während der Auslandstätigkeit weiterhin gegen den Arbeitgeber in Deutschland. |
Anwerbung | Ausschließlich der Arbeitgeber in Deutschland entscheidet während der Auslandstätigkeit über die Anwerbung des Arbeitnehmers. |
Entlassung | Ausschließlich der Arbeitgeber in Deutschland entscheidet während der Auslandstätigkeit über die Entlassung des Arbeitnehmers. |
Keine Überlassung | Der entsandte Mitarbeiter wird von dem Unternehmen, zu dem sie entsandt wird, nicht einem anderen Unternehmen überlassen. |
Arbeitsvertrag | Ausschließlich der Arbeitgeber in Deutschland entscheidet während der Auslandstätigkeit über den Arbeitsvertrag mit dem entsandten Mitarbeiter. |
Aufgaben | Ausschließlich der Arbeitgeber in Deutschland entscheidet während der Auslandstätigkeit über die wesentlichen Aufgaben des Arbeitnehmers im Einsatzland. |
Anschrift des Mitarbeiters wird verpflichtend
Da bei Drittstaatsangehörigen das Land des ständigen Wohnsitzes für die Bewilligung der A1-Bescheinigung maßgeblich ist, wird die Angabe der Heimatanschrift des Mitarbeiters nun verpflichtend, wohingegen die Anschrift im Aufenthaltsstaat weiterhin zusätzlich möglich ist.
Anzahl der Beschäftigungsstellen wird erhöht
Die maximale Anzahl der Beschäftigungsstellen bzw. Einsatzorte erhöht sich von bisher 3 auf 11. Falls keine oder mehr als 11 Beschäftigungsstellen vorliegen, ist keine Angabe der Beschäftigungsstellen notwendig.
Für die ersten drei Beschäftigungsstellen ist die direkte Eingabe sowie die Angabe von Anschriftenart und -schlüssel der Adressverwaltung (T536C) weiterhin in der Registerkarte Beschäftigungsstellen des Subtyps DXA1 von Infotyp 0700 möglich.
Die Beschäftigungsstellen 4 – 11 können in der neuen Registerkarte Weitere Beschäftigungsstellen gepflegt werden. Für diese Beschäftigungsstellen ist ausschließlich die Angabe von Anschriftenart und Anschriftenschlüssel der Adressverwaltung (T536C) möglich.
Keine Angaben mehr zur privaten Krankenversicherung
Die Angaben im Datenbaustein Zuständigkeit (DBZS) zur privaten Krankenversicherung entfallen. Ab 2020 wird für privat krankenversicherte Mitarbeiter nur die gesetzliche Krankenkasse, die als Einzugstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß § 28i SGB IV dient, angegeben.
Angaben zu Berufsständischen Versorgungswerken entfallen
Bis auf die Mitgliedsnummer beim Berufsständischen Versorgungswerk entfallen im Datenbaustein DBZS alle Angaben.
Felder werden verlängert
Die Felder „Name des Arbeitgebers“ und „Name der Beschäftigungsstelle“ erhöhen sich von bisher 30 auf 50 Zeichen.
„Beschäftigungsbeginn in Deutschland“ entfällt
Da das Feld „Beschäftigungsbeginn“ keinen Einfluss auf die Entscheidung zur Ausstellung einer A1-Bescheinigung hat, entfällt es.
Änderungen für den Datensatz DXAV
Ankreuzfeld „Gesetzliche Voraussetzungen der Antragsstellung sind erfüllt“ entfällt
Wie auch im Subtyp DXA1, entfällt auch im Subtyp DXAV das Ankreuzfeld „Gesetzliche Voraussetzungen der Antragsstellung sind erfüllt“. Im Datensatz DXAV sind keine weiteren Abfragen zu den Rahmenbedingungen enthalten.
Anschrift des Mitarbeiters wird verpflichtend
Analog Datensatz DXA1.
Anzahl der Beschäftigungsstellen wird erhöht
Analog Datensatz DXA1.
Felder werden verlängert
Analog Datensatz DXA1.
Neues Kennzeichen „Ablösung einer entsandten Person“
Bei einem Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist anzugeben, ob durch den aktuellen Antrag eine bereits entsandte Person abgelöst werden soll.
Bestätigung der Antragsstellung
Künftig kann für A1-Anträge ein Formular mit den wesentlichen Antragsdaten erzeugt werden, welches durch den GKV-Spitzenverband mit mehreren europäischen Ländern abgestimmt wird und als vorläufige A1-Bescheinigung gilt – vorausgesetzt der Antrag ist bei der zuständigen Stelle zu Reisebeginn noch in Bearbeitung.
Das Formular darf erst erzeugt werden, wenn der Antrag an die zuständige Stelle versendet wurde. Als Beleg dient die Quittierung des Empfangs der Meldedatei durch den Kommunikationsserver (GKV oder DSRV).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem SAP-Hinweis 2854424.
Verwendung externer Datenquellen
Durch das BAPI BAPI_HRPAYDE_A1_EXT_DATA ist es möglich, die A1-Antragsdaten aus einem externen System in den Infotyp 0700 zu übernehmen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem SAP-Hinweis 2830875.