Jahreswechsel 2018/2019: Steuer (3/4)
Gefühlt ist es noch gar nicht so lange her, als sich 2017 dem Ende zuneigte und wir Sie über die Änderungen und Neuerungen zum Jahreswechsel informierten. Doch nun neigt sich auch 2018 dem Ende zu und die Änderungen sowie Neuerungen für das Jahr 2019 stehen zum Großteil fest.
Wie auch in den letzten Jahren, werden wir Sie auch in diesem Jahr wieder über die wichtigsten Änderungen im SAP® HCM informieren.
Im vorletzten der vier Blogartikel gehen wir auf die Änderungen und Neuerungen in der Steuer ein.
Neuer Programmablaufplan (PAP)
Der PAP 2019 (Include RPCSDFDW) berücksichtigt:
- die Anpassungen des Einkommensteuertarifs einschließlich der Anhebung des Grundfreibetrags und der Stufen sowie die Freibeträge für Kinder
- die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
- die paritätische Teilung des Zusatzbeitragssatzes.
Weitere Informationen
Weitere Informationen enthalten Sie dem SAP-Hinweis 2705762 – Neuer Programmablaufplan für die Steuerberechnung 2019.
Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (Jahresausgleich)
Laut BMF-Schreiben vom 12. November 2014 „… ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn nach der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen (Jahresbetrachtung).“ Gemäß BMF-Schreiben vom 14. März 2017 zur Ermittlung von steuerfreiem und steuerpflichtigem Arbeitslohns bei DBA/ATE wurden hierzu mit Anwendung ab dem 01.01.2019 die folgenden Grundsätze veröffentlicht:
- Arbeitslohn ist zu unterscheiden in direkt zuordenbaren und nicht direkt zuordenbaren (verbleibenden) Arbeitslohn.
- Zum – einer Arbeitsleistung im In- oder Ausland – direkt zuordenbaren Arbeitslohn gehören bspw. Zahlungen für Inlands-/Auslandstätigkeit, Überstundenvergütungen und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Zum verbleibenden, nicht zuordenbaren Arbeitslohn gehören hingegen Laufende Vergütungen sowie Zusatzvergütungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.
- Der verbleibende, nicht direkt zuordenbare Arbeitslohn ist bei Austritt bzw. am Ende eines Kalenderjahres auf die tatsächlichen Arbeitstage im In- und Ausland des jeweiligen Kalenderjahres aufzuteilen
SAP liefert dazu eine entsprechende Verarbeitung in zwei Schritten aus. Für den laufenden Lohnsteuerabzug während des Kalenderjahres erfolgt im 1. Schritt die bisher bereits genutzte Verfahrensweise (via Infotyp 0012 & speziellen DBA-/ATE-Lohnarten). Denn gemäß Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 14. März 2017 können weiterhin die tatsächlichen Arbeitstage des einzelnen Lohnzahlungszeitraums für die Aufteilung des Arbeitslohns herangezogen werden. Am Ende des Kalenderjahres bzw. bei Austritt erfolgt im 2. Schrit für Abrechnungsperioden ab 2019 dann eine neue Verarbeitung: Die Prüfung auf Austritt bzw. Ende des Kalenderjahres sowie die DBA-/ATE-/Grenzgängereigenschaft findet dabei in der neuen Abrechnungsfunktion DST AT BZRM statt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt eine automatische Rückrechnung bis zum Beginn des jeweiligen Bescheinigungszeitraums mitsamt der Aufteilung des nicht zuordenbaren Arbeitslohns gemäß der tatsächlichen Arbeitstage des Kalenderjahres.
Die Erkennung von direkt zuordenbarem bzw. verbleibendem Arbeitslohn soll unterschiedlich stattfinden: Bei laufenden Bezügen über die Steuersplitzuordnung, bei sonstigen Bezügen über die Kumulationen der Steuer bzw. die teilweise Steuerfreiheit (Musterlohnarten M190/M191).
Die Aktivierung der Funktionalität erfolgt über die Teilapplikation STDM (V_T596A), welche als mit Gültigkeit ab 01.01.2019 ausgeliefert wird.
Weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis 2699917– Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen pro Bescheinigungszeitraum (Jahresbetrachtung).
LStA & LStB
Neue XML-Schemen
Sowohl für die Lohnsteueranmeldung als auch -bescheinigung werden neue Versionen der XML-Schema ausgeliefert. Beim XML-Schema – XML steht für Extended Markup Language – handelt es sich um ein standardisiertes Datensatzformat zur Übergabe elektronischer Daten. Sie können sich die Struktur bspw. anhand einer Lohnsteueranmeldungs-Datei im B2A-Manager anschauen (via Doppelklick auf die Dateizeile).
LSTA: Kindergeldauszahlung
Gemäß BMF-Schreiben Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2019 erfolgt eine Änderung an der Lohnsteueranmeldung. Diese betreffen prinzipiell jedoch nur Arbeitgeber, die gleichzeitig Familienkassen sind und Arbeitnehmern das Kindergeld auszahlen. Allerdings wird generell ein neues Formular für die LSTA 2019 ausgeliefert (HR_DE_ST_ANM (SapScript); HR_DE_ST_ANM (Adobe Druckformular)).
Arbeitgeber, die gleichzeitig Familienkassen sind, welche ihren Arbeitnehmer/innen direkt Kindergeld ausbezahlen und dies in der LStA über die Kennzahl 43 melden, müssen ab Januar 2019 zusätzlich den Familienkassenschlüssel melden Bei der Erstellung der Lohnsteueranmeldung liest der LStA-Report „RPCTAVD0“ ab Januar 2019 den Familienkassenschlüssel und speichert ihn für die spätere Übernahme in das XML. Er prüft daher zuvor, ob bei Vorliegen der Kennzahl 43 dem Personalteilbereich Berichtswesen ein elfstelliger Familienkassenschlüssel gepflegt ist.
Neuregelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge
Da die Listenpreise von Elektrofahrzeugen durch die hohen Kosten sehr weit nach oben getrieben werden, sollen nun für die kommende Jahre Erleichterungen geschaffen werden. Für neu angeschaffte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge zwischen dem 01.01.2019 – 31.12.2021 wird bei der Berechnung des geldwerten Vorteil nur noch die Hälfte der Bemessungsgrundlage angesetzt. Diese Regelung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Rechtliche Grundlage
Koalitionsvertrag der Union und SPD (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG)
LStB: Großbuchstabe M Die Übergangsregelung bzgl. des Kennzeichens „M“ auf der Lohnsteuerbescheinigung endet zum 31.12.2018. Das bedeutet, dass es ab 2019 nun keine Ausnahmen mehr gibt, so dass der Großbuchstabe „M“ zwingend auf der Lohnsteuerbescheinigung ab 2019 einzutragen ist. Ab 2019 ist es nun notwendig, dass die technische Lohnart /417 „LStB: „M“ erzeugen“ in die Abrechnungsergebnisse der Personalnummern abgestellt wird (Tabelle SCRT). Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis 1888252 – Reform des Reisekostenrechts zum 01.01.2014, Punkt Lohnsteuerbescheinigung: Kennzeichen „M“.
Auswirkung auf SAP HCM
Weitere Informationen
Datenaustausch in der Steuer (ELSTER): ERiC Die Schnittstelle zur ELSTER-Kommunikation (LStA, LStB, ELStAM) zwischen der Finanzverwaltung und SAP wurde zum 30.06.2019 gekündigt. Stattdessen wird SAP die offene Schnittstelle ERiC – ELSTER Rich Client – bis zum 30.06.2019 für Verwendung über den 30.06.2019 hinaus bereitstellen. Sie sollten daher von Ihrer SAP-Basis prüfen lassen, ob ERiC auf ihren Betriebssysten – auf dem das SAP-System läuft – einsatzfähig ist und eine entsprechende Einrichtung und Anbindung des SAP HCM vornehmen lassen. Weitere Informationen zu ERiC erhalten Sie in unserem Blogartikel oder im SAP-Hinweis 2558316 – ELSTER: Information zur Umstellung der Kommunikation (ERiC).
Weitere Informationen
Jobticket wieder steuerfrei ab 01.01.2019 Bisher gab es folgende Regelungen bzgl. Jobtickets und Fahrtkostenzuschüsse Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und 1.Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei in vollem Umfang. Darüberhinaus sind auch unentgeltliche oder die verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (sog. Jobtickets) sowie Zuschüsse für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschüsse und Jobtickets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Im Rahmen einer Entgeltumwandlung ist Voraussetzung der Steuerfreiheit nicht erfüllt. Die Musterlohnart M941 „Sachbezug Jobticket“ wird wie folgt zum 01.01.2019 angepasst: Kundeninfo: Sofern Sie die Lohnart in den Kundennamensraum kopiert haben, sind die Ausprägungen Ihrer Kundenlohnart entsprechend anzupassen. Ob Sie eine solche Kundenlohnart im Einsatz haben, können Sie bspw. über den View V_T52DZ prüfen. Hierin filtern Sie die Auswahl (-> Auswahl nach Inhalten) nach der „Originallohnart“ M941. Sofern Sie nun eine oder mehrere Lohnarten angezeigt bekommen, sind dies die Kundenlohnarten, welche aus Musterlohnart M941 kopiert wurden.
Regelung ab 2019
Änderungen im SAP
Arbeitskammer Saarland Ab dem 01.01.2019 beträgt der maximale Arbeitskammerbeitrag (View V_T511K, Konstante AKSMB) 10,05 Euro.
Finanzamts- und Gemeindedaten: Formatänderung GemFA 2.0 Informationen für die Finanzämter (T5D2A), Gemeindeschlüssel (T5D2B) und die Zuordnung Postleitzahl zu AGS (P01T_AGS) werden ab 2019 in einer einzigen XML-Datei bereitgestellt. Die entsprechende Datei kann hier heruntergeladen werden. Die vorhandenen Reports „Einlesen Gemeinde- und Finanzamtsdaten“ (RPUSTGD0) sowie „Einlesen Postleitzahlen und Gemeindedaten für Elster“ (RPUTX2D0) können durch die Formatänderung der Dateien diese nicht mehr einlesen und werden daher durch den neuen Report „Aktualisierung Finanzamts- und Gemeindedaten“ (RPUSTGD1) ersetzt.
Neuer Report
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Stand: 19.12.2018