Jahreswechsel 2021/2022: Änderungen in der Steuer (3/4)
Wie auch in den letzten Jahren, werden wir Sie auch in diesem Jahr wieder über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im SAP® HCM informieren.
Im dritten der vierteiligen Blogartikel-Reihe gehen wir auf die Änderungen und Neuerungen in der Steuer ein.
Neuer Programmablaufplan (PAP) Der PAP für 2022 (Include RPCSDFDX) berechnet die Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2022. Bei der Steuerberechnung werden folgende Werte berücksichtigt: Eine Vorablösung finden Sie im SAP-Hinweis 3105800 – Programmablaufplan für die Lohnsteuerberechnung: PAP 2022.
Vorablösung
Lohnsteueranmeldung (LStA) & Lohnsteuerbescheinigung (LStB) Lohnsteueranmeldung Für die LStA 2022 ergeben sich keine funktionalen Änderungen. Lohnsteuerbescheinigung Auch für die LStB 2022 ergeben sich keine funktionalen Änderungen. Es wird ausschließlich ein neues Formular bereitgestellt, in dem u.a. Verbesserungen bei der Formatierung (Adressfeld) vorgenommen wurden. Die Version der Stornierung wird auf die Version 2 hochgesetzt. Die Version 1 ist in einem Übergangszeitraum bis Ende 2022 noch zulässig. Die Korrektur wird mit HR Support Package ausgeliefert. Eine Vorablösung sowie weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis 3101659 – LStA/LStB: Auslieferung der Anpassungen für 2022.
Vorablösung
Freigrenze für Sachbezüge Zum 01.01.2022 wird die Freigrenze für die Gewährung von steuerfreien Sachbezügen von 44 auf 50 EUR erhöht. Die Anpassung erfolgt über die Konstante FRGSB – Freigrenze Sachbezüge §8 Abs.2: Die Anpassungen sind manuell oder per HRSP vorzunehmen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Blogartikel Sachbezugsfreigrenze zum 01.01.2022 im SAP HCM oder im SAP-Hinweis 3112854 – Anpassungen von steuerlich relevanten Konstanten.
Vorablösung
Arbeitskammerbeiträge
Ab dem 01.01.2022 sinkt der Höchstbetrag des von 10,65 Euro auf 10,57. Die Anpassung erfolgt über die Konstante AKSMB – AK Saarld: maximaler Beitrag. Der Arbeitskammerbeitrag für Bremen ändert sich nicht.
Arbeitskammerbeitrag Saarland
Arbeitskammerbeitrag Bremen
Digitale Lohnschnittstelle (DLS) Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlichte eine neue Version der Digitalen Lohnschnittstelle (DLS): DLS-Paket 2022.1. Innerhalb der Arbeitnehmerstammdaten werden die Felder AN_BLZ (Bankleitzahl) sowie AN_Kto_Nr (Kontonummer) nicht mehr gefüllt. Innerhalb der Lohnkontendaten kommen die beiden Felder VermBet_stfr (nicht zu besteuernder Vorteil gem. § 19a Abs.1 Satz 4 EStG) und VermBet_stpfl (zu besteuernder Vorteil gem. § 19a Abs. 4 Satz 3 EStG) hinzu. Beide Felder wurden für die Kapitalbeteiligung bei ‚Startups‘ eingeführt und werden im SAP-Standard nicht gefüllt (s. SAP-Hinweis 3065505). Darüber hinaus haben sich die Erläuterungen in der Schnittstellenbeschreibung für die folgenden Felder geändert – dies hat keine Auswirkungen auf die Bereitstellung der Daten im Vergleich zur Vorjahresversion:
Folgende Änderungen ergeben sich:
Automatische Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr [Es handelt sich hierbei um keine gesetzliche Änderung, sondern lediglich um eine funktionale Änderung.] Ändern sich steuerfreie Arbeitsgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind (Zeile 17) und die Großbuchstaben F (steuerfreie Sammelbeförderung), M (Mahlzeiten), U (Unterbrechungszeiträume), so wird momentan keine korrigierte LStB für das Vorjahr erstellt. Die rückwirkend aufgegebenen Zahlungen (für Zeile 17) fließen in das aktuelle Jahr und werden in diesem bescheinigt. Hingegen werden die rückwirkend aufgegeben Großbuchstaben (z.B. Lohnarten) nicht automatisch bescheinigt. Eine Korrektur im Vorjahr für Zeile 17 und Großbuchstaben ist bisher nur über die Eingeschränkte Öffnung des Steuerjahres (Eintrag in Tabelle T5D2M) und einer Rückrechnung möglich. Durch den Hinweis erkennt der Report Lohnsteuerdaten erstellen (RPCTXVD1) für das Vorjahr rückwirkend aufgegebene steuerfreie Arbeitgeberleistungen (Zeile 17) sowie Großbuchstaben F, M, U und erstellt eine korrigierte LStB für das Vorjahr. So können LStB erstmalig für das Jahr 2022 automatisch korrigiert werden. Mehr Informationen erhalten Sie im SAP-Hinweis 3065210 – LStB: Korrektur des Vorjahres für Zeile 17 (§ 3 Nr. 15 EStG) und der Großbuchstaben F, M, U.
Anpassungen am Report RPCTXVD1
Vorablösung
Rückwirkende Änderung der Pauschalversteuerung im Infotyp Steuerdaten (0012) [Es handelt sich hierbei um keine gesetzliche Änderung, sondern lediglich um eine funktionale Änderung.] Bei eingeschränkt geöffnetem Steuerjahr bzw. bei bereits geschlossenem Steuerjahr ist eine rückwirkende Feldänderung des IT0012 (Steuerdaten D) über die Stammdatenpflege (Transaktion PA30) nur in bestimmten Feldern möglich. Folgende zwei Fallkonstellationen werden als Ausnahme zur Prüfung von Feldänderungen hinzugefügt, sodass hier das eigentliche Systemverhalten abweicht:
1. Rückwirkende Änderung des Pauschalsteuerträgers bei einem pauschalsteuerpflichtigen Arbeitnehmer.
2. Rückwirkende Aufhebung der Pauschalsteuerpflicht eines Arbeitnehmers:
Weitere Artikel zum Jahreswechsel 2021/2022
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