Jahreswechsel 2017/2018: Teil 2/3 – Sozialversicherung
Der zweite Teil unserer dreiteiligen Blog-Reihe zum Thema Jahreswechsel 2017/2018 gibt einen Überblick über relevante Änderungen im Bereich Sozialversicherung.
Dieser Blogartikel umfasst Themen wie das SV-Meldeverfahren, Änderungen in EEL, ZMV und DEÜV sowie den Umgang mit freigestellten Arbeitnehmern in Bezug auf die Beitragsnachweise, Anpassungen der UV-Jahresmeldungen, das neue Verfahren von rvBEA, Hinweise zur öffentlichen Zertifikatsliste der Krankenkassen, die BV Beitragserhebung und die Betriebsdatenpflege.
SV-Meldeverfahren: Absendernummer
Ab 2018 wird in allen SV-Meldeverfahren das Feld „Betriebsnummer-Absender“ (BBNRAB) in „Absendernummer“ (ABSN) umbenannt. Damit soll klarer werden, dass in dieses Feld nicht nur die Betriebsnummer, sondern auch die gesonderte Absendernummer eingetragen werden kann.
In den beiden Sichten „Zuordnung von betrieblichen Merkmalen“ (V_T5D0P) und „Betriebnummer Knappschaft“ (V_5D0PF) kommt dementsprechend das Feld „Gesonderte Absendernummer“ bzw „Gesonderte Absendernummer Knappschaft“ hinzu.
Was ist die gesonderte Absendernummer?
Besitzt ein Unternehmen für eine meldende Stelle mehrere Abrechnungssysteme, ist eine korrekte Zuordnung der Rückmeldungen zu den einzelnen Abrechnungssystemen erforderlich. Die gesonderte Absendernummer ist ein achtstelliger Wert, beginnend mit A und gefolgt von sieben Zifffern und wird auf Antrag durch das Trustcenter der ITSG vergeben.
Bei der Verwendung ist zu beachten, dass in der Sicht „Dateinummern für die Meldeverfahren“ (V_T5D4U) für jedes Meldeverfahren und jede Kombination von Absender und Annahmestelle eine Dateinummer verwaltet wird. Die Festlegung des Absenders bezieht sich dabei jedoch auf den Personalbereich und -teilbereich. Demnach kann in den beiden oben genannten Sichten die gesonderte Absendernummer nur eingetragen werden, wenn zuvor für den Personalbereich und -teilbereich keine Meldedateien erstellt wurden.
Entgeltersatzleistungen (EEL)
Nebenversionsnummer entfällt
Die zur Datensatzversion 08 eingeführte Nebenversionsnummer entfällt in der Datensatzversion 09 wieder.
Neuer Meldegrund „99“
Mit dem neuen Meldegrund „99 – Wechsel der meldenden Stelle“ wird es dem Arbeitgeber 2018 möglich sein, den Sozialversicherungsträgern mitzuteilen, dass sich die Betriebsnummer des Absenders geändert hat und somit die Meldungen bestimmter Personalnummern unter einem neuen Zertifikat abgeholt werden.
Um Meldungen mit dem neuen Meldegrund 99 zu erstellen, wird es den neuen Report (RPCEEWD0_OUT) geben. Dieser Report selektiert alle Personalnummern, die zum Stichtag im Infotyp 2001 („Abwesenheiten“) eine relevante Abwesenheit außerhalb der Lohnfortzahlung haben. Daraufhin wird eine Ausgangsmeldung mit Meldegrund 99 erstellt.
Einschränkung bei Vorerkrankungsanfragen
Anfragen auf Vorerkrankungen dürfen von Arbeitgebern nur noch dann an die Krankenkassen versandt werden, wenn eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit und mindestens eine Vorerkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vorliegen. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeiten zusammen mit der aktuellen Arbeitsunfähigkeit müssen dabei mindestens 30 Tage umfassen. Durch diese Regelung sollen Vorerkrankungsanfragen erheblich reduziert werden.
Neue Kennzeichen für die Antworten auf Vorerkrankungen
Ab 2018 wird jede Vorerkrankung getrennt nach Vorliegen des Nachweises beurteilt. Liegt dem SV-Träger zu einer angefragten Arbeitsunfähigkeit kein Nachweis vor, prüft dieser selbstständig innerhalb von acht Wochen, ob ein solcher Nachweis vorliegt oder nicht. Entsprechend dem Ergebnis melden die SV-Träger mit dem neuen Kennzeichen „AU-Nachweis“ eine Antwort zurück, ob ein Nachweis
- 1- vollständig vorliegt,
- 2 – teilweise vorliegt oder
- 4 – nicht vorliegt.
Darüber hinaus wird es das neue Kennzeichen „Arbeitsunfähigkeit“ geben, womit der SV-Träger dem Arbeitgeber zeigt, ob die angefragte Vorerkrankungszeit auf die aktuelle Arbeitsunfähigkeit anrechenbar ist. Das Kennzeichen kann hierbei folgende Ausprägungen besitzen:
- 1 – anrechenbar,
- 2 -keine Anrechnung,
- 3 – Prüfung der AU oder
- 5 – teilweise Anrechnung.
Das Kennzeichen KZAUNN mit den Ausprägungen 1-8 entfällt.
Mithilfe dieser beiden Kennzeichen sollen Nachfragen zur Beurteilung der Anrechenbarkeit überflüssig werden.
Automatische Meldungen zum Ende der Engeltersatzleistung
Das Ende der EEL (Meldegrund 62 – Rückmeldung Ende Entgeltersatzleistung) wird 2018 automatisch an den Arbeitgeber gemeldet, wenn der Leistungsbezug durch Erreichen der Höchstanspruchdauer endet.
Dabei wird die eingehende Meldung mit dem Meldegrund 62 einer Ausgangsmeldung mit bspw. Meldegrund 01 – Krankengeld oder (falls vorhanden) einer Ausgangsmeldung mit Meldegrund 42 zugeordnet.
Das trifft auch für Verlängerungen des Mutterschaftsgeldes auf zwölf Wochen zu, wofür es einen zusätzlichen Grund 06 „Ende Mutterschaftsgeld bei Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes“ geben wird.
Mehrfachmeldung möglich
Bisher konnten die Sozialversicherungsträger jeweils nur ein einziges mal auf einen Datensatz antworten. Mit dem neuen Datensatz 9 wird es möglich sein, dass Sozialversicherungsträger mehrfach auf einen vom Arbeitgeber gesendeten Datensatz antworten können.
Prognosefeld AE-VERGLEICH-NETTO entfällt
Das Kennzeichen „übersteigt Vergleichsnetto“ (AE-VERGLEICH-NETTO) entfällt. In diesem Feld schätzte der Arbeitgeber, ob das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auch während des EEL-Bezugs gezahlt wird. Zukünftig wird der entsprechende Wert bei Vorliegen der Beitragspflicth im Feld „WAEHREEL-BRUTTO“ erfasst.
Das Datum „Arbeitsentgelt bis zum“ wird ab 2018 über die Bausteine DBAE oder DBMU gemeldet.
Zahlstellenmeldeverfahren (ZMV)
Zum 01.01.2017 wurde zur künftigen Übermittlung von Bestandfehlern an die Zahlstelle der Datenbaustein „Bestandfehler“ (DBBF) und im Datensatz DSVZ das Feld „Datenbaustein DBBF vorhanden“ aufgenommen.
Jedoch wurde entschieden, von der Umsetzung des Korrekturverfahren im ZMV Abstand zu nehmen, weshalb diese Felder 2018 wieder entfallen.
DEÜV
Neues Kennzeichen für ausländische Saisonarbeitnehmer
Ab 2018 müssen Arbeitgeber Saisonarbeitnehmer, die
- einen ständigen Wohnsitz im Ausland haben,
- nur vorübergehend einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen und
- nach der Beschäftigung wieder in das Heimatland zurückkehren
im Datenbaustein DBME mit einem gesonderten Kennzeichen bei der DEÜV-Anmeldung melden.
Ist der Beschäftigte geringfügig beschäftigt oder ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, ist eine solche gesonderte Anmeldung nicht notwendig.
Neuer Datenbaustein Bestandsabweichung (DBBM)
Meldungen des Arbeitgebers, die nicht in den Meldungsbestand der Krankenkasse passen können nun nach Absprache direkt von den Krankenkasse geändert und an den Meldepflichtigen zurückgeschickt werden. Der neue Datenbaustein DBBM dokumentiert dabei Änderungen in den jeweiligen Feldern.
Aktualisierung der Berufbezeichnungen im IT0020 (DEÜV)
Die Tabelle der Berufsbezeichnungen (T5D4ATS_BRF) wird 2018 um zwei Felder erweitert, in denen angegeben werden kann, ob der Tätigkeitsschlüssel und die Berufsbezeichnung
- veraltet ist
- neu hinzugekommen ist oder
- durch einen anderen Schlüssel ersetzt wurde.
Wird das Feld der Berufsbezeichnung im IT0020 verwendet, erfolgt ab 2018 eine Warnmeldung, wenn es für die Kombination aus Tätigkeitsschlüssel und Berufsbezeichnung in der oben genannten Tabelle bereits ein Nachfolgeschlüssel gibt.
Beitragsnachweis: freigestellte Arbeitnehmer aufgrund von Insolvenz
Wird ein Mitarbeiter aufgrund von Insolvenz freigestellt, muss dieser mit einem organisatorischen Wechsel in einen Personal(teil-)bereich gesetzt werden, der extra für diese freigestellten Arbeitnehmer mit der Teilapplikation Insolvenzverfahren (SVIV) in der Sicht V_T596M gekennzeichnet wurde.
Für freigestellte Arbeitnehmer sind die Entgelte so zu erfassen, dass sie nicht auszahlungswirksam sind, aber sv-pflichtiges Entgelt darstellen. Dabei sind die Beiträge bis zum Vortrag der Insolvenz und die Beiträge ab dem Insolvenztag in zwei getrennten Beitragsnachweisen auszugeben. Nur die Beiträge bis zum Vortrag sind abzuführen.
Im Beitragsnachweis erhalten freigestellte Arbeitnehmer im neuen Feld KEINSBN „Kennzeichen ab Eintritt des Insolvenzereignisses“ den Wert 1.
Weitere Informationen über das Vorgehen bei Insolvenz finden Sie in der Dokumenation der Sicht V_T596A, Teilapplikation SVIV.
UV-Jahresmeldungen
In den UV-Jahresmeldungen (DEÜV-Meldungen mit Abgabegrund 92) dürfen von nun an nur noch „gültige“ Gefahrtarifstellen gemeldet werden. Das bedeutet, dass die Gefahrtarifstellen in der Stammdatenrückmeldung vom UV-Stammdatendienst (Datensatz DSSD) für das entsprechende Meldejahr enthalten sein müssen.
Bisher wurden den Unternehmen die für sie gültigen Gefahrtarifstellen nur für das UV-Meldeverfahren zur Verfügung gestellt. Ab 2018 wird es ebenfalls möglich sein, die gültigen Gefahrtarifstellen auch für die UV-Jahresmeldungen abzufragen.
Prüfung und mögliche Fehlernachrichten
Zur Prüfung, ob es sich um gültige Gefahrtarifstellen handelt, wird der Report RPCUVVD0_OUT („UV-Jahresmeldungen erstellen“) um eine entsprechende Fehlerprüfung erweitert. Bei Unternehmen, die am UV-Meldeverfahren teilnehmen, wird eine Stammdatenrückmeldung ermittelt, die folgende Fehlernachrichten auslösen kann:
- HRPAYDESVUV071 – „Gültigkeitsprüfung der Gefahrtarifstellen nicht möglich: DSSD fehlt.“, falls keine Stammdatenrückmeldung gefunden wird
- HRPAYDESVUV049 – „Die Gefahrtarifstelle XX des UV-Trägers YY ist nicht gültig“, falls die Stammdatenrückmeldung gefunden wird, allerdings keine UV-Jahresmeldung enthalten ist
Wird einer der beiden Fehlernachrichten ausgegeben, bekommt die UV-Jahresmeldung den Status fehlerhaft.
UV-Jahresmeldungen im Testsystem
Um in Testsystemen die UV-Jahresmeldungen fehlerfrei und ohne Stammdatenrückmeldungen aus dem Produktivmandanten zu übernehmen, zu erstellen, wird eine Testmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Der Report zum Erstellen der UV-Jahresmeldungen kann mit dem dunklen Parameter PA_GTVAL = ‚X‘ gestartet werden. Die Prüfung auf gültige Gefahrtarifstellen erfolgt anhand der Tabelle T5D32_GT_VALID.
rvBEA (Elektronische Anforderung einer Gesonderten Meldung)
Rentenversicherungsträger brauchen von Arbeitgebern einige Daten über ihre Arbeitnehmer. Fehlen den Versicherungsträgern Daten, so müssen sie diese mühevoll nachfordern.
Ab 2018 ist es den Rentenversicherungsträgern möglich, fehlende Daten in elektronischer Form vom Arbeitgeber anzufordern. Das Verfahren ist 2018 für Arbeitgeber noch optional, wird allerdings 2019 für alle verpflichtend. Um an dem Verfahren teilzunehmen ist eine vorherige Registrierung notwendig.
Ziel von rvBEA ist es, hohe Bürokratiekosten bei der Kommunikation zwischen Sozialversicherungsträgern und Arbeitgebern zu verhindern.
Weitere Informationen zum rvBEA finden Sie hier.
SAP: Neuer Servertyp RVBEA
Um die verschiedenen Kommunikationsserver unterscheiden zu können, ordnet der B2A-Manager die verschiedenen Verfahren einem Servertypen zu. Diese Zuordnung entscheidet dann über die verwendete Klasse für die XML-Erzeugung. Für das neue Verfahren wird es den neuen Servertypen „RVBEA“ geben.
Öffentliche Zertifikatsliste der Krankenkassen
Zum 31.12.2017 verlieren die öffentlichen Zertifikatslisten für die SV-Kommunikation mit den Krankenkassen ihre Gültigkeit, weshalb diese zwingend vor 2018 neu eingespielt werden sollten.
Sie können die aktuelle Datei mit dem Namen „annahme-sha256.agv“ beim ITSG Trustcenter herunterladen.
BV Beitragserhebung
Die Versionierung soll zukünftig nur im Feld „Versionsnummer“ erfolgen, wodurch das Feld „Nebenversionsnummer“ 2018 zu einem Reservefeld wird.
Betriebsdatenpflege (DSBD)
In der neuen Datensatzversion 02 soll zukünftig die Prod-/Mod-ID im Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) angegeben werden. Durch diese Information sollen programmseitige Defizite aufgedeckt werden.
Weitere Informationen zum Jahreswechsel 2017/18
Relevante Änderungen im Bereich Steuer finden Sie in unserem ersten Blogartikel.
Einen schnellen Überblick über die neuen Rechengrößen befindet sich in unserem letzten Blogartikel dieser Blogreihe mit dem Thema „Jahreswechsel 2017/2018“.
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