Kurzarbeit: Verlängerung der 100% SV-Erstattung bis 30.09.2021
>> UPDATE vom 08.10.2021 <<
Im Jahreswechsel 2020/2021 wurde für die Abrechnung von Kurzarbeit die 100% Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form bis zum 30.06.2021 verlängert. Nun erfolgt eine weitere Verlängerung bis zum 30.09.2021.
In der Kabinettssitzung am 09. Juni 2021 hatte sich das Bundeskabinett mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ auf eine Verlängerung der Sonderregeln der Kurzarbeit verständigt. Die Verlängerung der 100% SV-Erstattung bis zum 30.09.2021 ist darin enthalten. Vom 01.10. bis 31.12.2021 werden dann noch 50% der SV-Beiträge erstattet, sofern die Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde.
Dies bedeutet zugleich, dass die eigentlich zum 01.07.2021 erstmal zur Anwendung kommende zusätzliche 50% SV-Erstattung bei Weiterbildung in Kurzarbeit erst ab dem 01.10.2021 zur Anwendung kommen kann.
Update vom 08.10.2021
Im Rahmen der vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde die vollständige SV-Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit erneut bis zum 31.12.2021 statt wie bisher zum 30.09.2021. Die zusätzliche 50% SV-Erstattung bei Weiterbildung in Kurzarbeit verschiebt sich dementsprechend auf den 01.01.2022.
Die anzupassenden Objekte für die Verlängerung der 100% SV-Erstattung finden Sie hier.
Umsetzung in SAP
Da die Funktionalität zur Berechnung der SV-Erstattung bereits im letzten Jahr ausgeliefert und im Jahreswechsel 2020/2021 erweitert wurde, ist für die aktuelle gesetzliche Änderung lediglich eine Anpassung der zugehörigen Teilapplikationen notwendig. Diese beschreibt SAP in Hinweis 3068768 „Verlängerung der SV-Erstattung in Höhe von 100 % ab 1.7.2021“.
Die Teilapplikationen KUSW „SV-Erstattung bei Kurzarbeitergeld 100 %“ und KUSX „SV-Erstattung bei Kurzarbeitergeld bedingte Verlängerung“ werden in ihrer Gültigkeit im View V_T596C wie folgt angepasst:
Sollten Sie im Juli 2021 noch Kurzarbeit abrechnen, müssen Sie diese Anpassung zwingend vor der Juli-Abrechnung vornehmen!
Sollten Sie bereits die zusätzliche 50% SV-Erstattung bei Weiterbildung in Kurzarbeit implementiert haben, so wird diese Anpassung durch Verlängerung der 100% SV-Erstattung – genau genommen durch Teilapplikation KUSW – zum 01.10.2021 „verschoben“. Im folgenden Beispiel erfolgt die Erstattung trotz Weiterbildung in Kurzarbeit (rosa gefärbt) wie bisher zu 100% pauschaliert (grün gefärbt) in den zugehörigen Zellen. Der Betrag ergibt sich aus 37,6 SV-Prozentpunkten von 80% des Unterschiedsbetrages des ungerundeten Soll- und Ist-Entgelts [(3.550,00 – 3.036,75) * 80% * 37,6% = 154,39]:
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