Jahreswechsel 2021/2022: Änderungen in der Steuer (3/4)
Wie auch in den letzten Jahren, werden wir Sie auch in diesem Jahr wieder über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im SAP® HCM informieren.
Im dritten der vierteiligen Blogartikel-Reihe gehen wir auf die Änderungen und Neuerungen in der Steuer ein.
Neuer Programmablaufplan (PAP)
Der PAP für 2022 (Include RPCSDFDX) berechnet die Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2022.
Bei der Steuerberechnung werden folgende Werte berücksichtigt:
- Aufnahme des Entlastungsbetrags von 4.008 Euro für Alleinerziehende (Bisher über ELStAM-Verfahren)
- Erhöhung des Grundfreibetrags auf 9.984 Euro
- Ermäßigter Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,0 %
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,3 %
- Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 3,05 %
- Anhebung des Zuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung auf 0,35 %
- Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung West auf 84.600 Euro
- Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung Ost auf 81.000 Euro
- Anhebung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung auf 88 %
Vorablösung
Eine Vorablösung finden Sie im SAP-Hinweis 3105800 – Programmablaufplan für die Lohnsteuerberechnung: PAP 2022.
Lohnsteueranmeldung (LStA) & Lohnsteuerbescheinigung (LStB)
Lohnsteueranmeldung
Für die LStA 2022 ergeben sich keine funktionalen Änderungen.
Lohnsteuerbescheinigung
Auch für die LStB 2022 ergeben sich keine funktionalen Änderungen. Es wird ausschließlich ein neues Formular bereitgestellt, in dem u.a. Verbesserungen bei der Formatierung (Adressfeld) vorgenommen wurden.
Die Version der Stornierung wird auf die Version 2 hochgesetzt. Die Version 1 ist in einem Übergangszeitraum bis Ende 2022 noch zulässig.
Vorablösung
Die Korrektur wird mit HR Support Package ausgeliefert.
Eine Vorablösung sowie weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis 3101659 – LStA/LStB: Auslieferung der Anpassungen für 2022.
Freigrenze für Sachbezüge
Zum 01.01.2022 wird die Freigrenze für die Gewährung von steuerfreien Sachbezügen von 44 auf 50 EUR erhöht.
Die Anpassung erfolgt über die Konstante FRGSB – Freigrenze Sachbezüge §8 Abs.2:
Vorablösung
Die Anpassungen sind manuell oder per HRSP vorzunehmen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Blogartikel Sachbezugsfreigrenze zum 01.01.2022 im SAP HCM oder im SAP-Hinweis 3112854 – Anpassungen von steuerlich relevanten Konstanten.
Arbeitskammerbeiträge
Arbeitskammerbeitrag Saarland
Ab dem 01.01.2022 sinkt der Höchstbetrag des von 10,65 Euro auf 10,57. Die Anpassung erfolgt über die Konstante AKSMB – AK Saarld: maximaler Beitrag.
Arbeitskammerbeitrag Bremen
Der Arbeitskammerbeitrag für Bremen ändert sich nicht.
Digitale Lohnschnittstelle (DLS)
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlichte eine neue Version der Digitalen Lohnschnittstelle (DLS): DLS-Paket 2022.1.
Folgende Änderungen ergeben sich:
Innerhalb der Arbeitnehmerstammdaten werden die Felder AN_BLZ (Bankleitzahl) sowie AN_Kto_Nr (Kontonummer) nicht mehr gefüllt.
Innerhalb der Lohnkontendaten kommen die beiden Felder VermBet_stfr (nicht zu besteuernder Vorteil gem. § 19a Abs.1 Satz 4 EStG) und VermBet_stpfl (zu besteuernder Vorteil gem. § 19a Abs. 4 Satz 3 EStG) hinzu. Beide Felder wurden für die Kapitalbeteiligung bei ‚Startups‘ eingeführt und werden im SAP-Standard nicht gefüllt (s. SAP-Hinweis 3065505).
Darüber hinaus haben sich die Erläuterungen in der Schnittstellenbeschreibung für die folgenden Felder geändert – dies hat keine Auswirkungen auf die Bereitstellung der Daten im Vergleich zur Vorjahresversion:
- Lohnkontendaten und Lohnartenabrechnungsdaten
- Zahl_Datum (Tag der Lohnzahlung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStDV, hilfsweise der Tag der Überweisung)
- Lohnkontendaten
- LSt_nach_JA (insgesamt einbehaltene Lohnsteuer ohne Pauschalsteuer unter Berücksichtigung eines evtl. durchgeführten Lohnsteuerjahresausgleichs gem. § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG lt. Nr. 4 der Lohnsteuerbescheinigung)
Automatische Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr
[Es handelt sich hierbei um keine gesetzliche Änderung, sondern lediglich um eine funktionale Änderung.]
Ändern sich steuerfreie Arbeitsgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind (Zeile 17) und die Großbuchstaben F (steuerfreie Sammelbeförderung), M (Mahlzeiten), U (Unterbrechungszeiträume), so wird momentan keine korrigierte LStB für das Vorjahr erstellt. Die rückwirkend aufgegebenen Zahlungen (für Zeile 17) fließen in das aktuelle Jahr und werden in diesem bescheinigt. Hingegen werden die rückwirkend aufgegeben Großbuchstaben (z.B. Lohnarten) nicht automatisch bescheinigt.
Eine Korrektur im Vorjahr für Zeile 17 und Großbuchstaben ist bisher nur über die Eingeschränkte Öffnung des Steuerjahres (Eintrag in Tabelle T5D2M) und einer Rückrechnung möglich.
Anpassungen am Report RPCTXVD1
Durch den Hinweis erkennt der Report Lohnsteuerdaten erstellen (RPCTXVD1) für das Vorjahr rückwirkend aufgegebene steuerfreie Arbeitgeberleistungen (Zeile 17) sowie Großbuchstaben F, M, U und erstellt eine korrigierte LStB für das Vorjahr. So können LStB erstmalig für das Jahr 2022 automatisch korrigiert werden.
Vorablösung
Mehr Informationen erhalten Sie im SAP-Hinweis 3065210 – LStB: Korrektur des Vorjahres für Zeile 17 (§ 3 Nr. 15 EStG) und der Großbuchstaben F, M, U.
Rückwirkende Änderung der Pauschalversteuerung im Infotyp Steuerdaten (0012)
[Es handelt sich hierbei um keine gesetzliche Änderung, sondern lediglich um eine funktionale Änderung.]
Bei eingeschränkt geöffnetem Steuerjahr bzw. bei bereits geschlossenem Steuerjahr ist eine rückwirkende Feldänderung des IT0012 (Steuerdaten D) über die Stammdatenpflege (Transaktion PA30) nur in bestimmten Feldern möglich. Folgende zwei Fallkonstellationen werden als Ausnahme zur Prüfung von Feldänderungen hinzugefügt, sodass hier das eigentliche Systemverhalten abweicht:
1. Rückwirkende Änderung des Pauschalsteuerträgers bei einem pauschalsteuerpflichtigen Arbeitnehmer.
- Der Pauschalsteuerträger kann über die Sonderregel „Abwälzung auf AN“ (A) vorgegeben werden.
- Die rückwirkende Änderung ist in beide Richtungen möglich, also von Arbeitnehmer trägt Pauschalsteuer (Sonderregel „Abwälzung auf AN„) zu Arbeitgeber trägt Pauschalsteuer (keine Sonderregel) und andersherum.
2. Rückwirkende Aufhebung der Pauschalsteuerpflicht eines Arbeitnehmers:
- Der Arbeitnehmer ist fälschlicherweise als pauschalsteuerpflichtig gepflegt.
- Die rückwirkende Änderung des Arbeitnehmers von pauschalsteuerpflichtig zu individualsteuerpflichtig wird ermöglicht.
- Eine Änderung von individualsteuerpflichtig zu pauschalsteuerpflichtig ist allerdings nicht möglich.
Weitere Artikel zum Jahreswechsel 2021/2022
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