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Gesetzesänderungen, HR

Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit!

Ein Überblick zum Entgelttransparenzgesetzt: Das müssen Sie wissen.

Frauen und Männer müssen für die gleiche oder gleichwertige Arbeit dasselbe Entgelt erhalten. So schreibt es das neuen Entgelttransparenzgesetz vor. Um der mangelnden Transparenz entgegenzuwirken führt das Gesetzt individuelle Auskunftspflichten, Überprüfungen der Unternehmensentgeltstruktur und Berichtspflichten zum Stand der Gleichstellung und Entgeltgleichheit ein. Hieraus ergeben sich für Mitarbeiter und Unternehmen seit dem 06.07. neue Rechte und Pflichten.

Individueller Auskunftsanspruch für Beschäftigte

Was verdienen Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit im Unternehmen?

Nach welchen Kriterien und Verfahren wird mein Gehalt und das Gehalt gleichwertiger Tätigkeiten im Unternehmen ermittelt?

Diese 2 Fragen können Mitarbeiter Ihrem Arbeitgeber ab dem 06. Januar 2018 stellen, sofern das Unternehmen mindestens 200 Beschäftigte hat. Arbeitgeber müssen diese Fragen innerhalb von drei Monaten in Textform beantworten. Hierbei werden aber nicht die Gehälter der Kollegen offengelegt, sondern ein Durchschnittswert von mindestens 6 Beschäftigten mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit.

Prüfverfahren zur Einhaltung der Entgeltgleichheit

Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert Ihre Entgeltregelungen regelmäßig zu überprüfen. Hierfür soll ein betriebliches Prüfverfahren aufgesetzt werden, welches aus folgenden Phasen bestehen muss:

  • Bestandsaufnahme
  • Analyse
  • Ereignisbericht

Die hierfür verwendeten Analyseverfahren und Bewertungsmethoden können Unternehmen selbst definieren. Das Entgelttransparenzgesetz gibt nur vor, dass valide statistische Methoden zu verwenden sind.

Einführung Berichtspflicht

Noch einen Schritt weiter geht die Einführung der Berichtspflicht für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die nach §§ 264 und 289 HGB (Handelsgesetzbuch) einen Lagebericht abgeben müssen. Dieser Lagebericht wird zukünftig um einen Bericht zu Gleichstellung und Entgeltgleichheit erweitert, in dem folgenden Fragen beantwortet werden müssen:

  1. Welche Maßnahmen wurden ergriffen?
  2. Wie haben sich diese Maßnahmen ausgewirkt?

Hat ein Unternehmen keine Maßnahmen definiert, muss es dies begründen.Darüber hinaus muss der Bericht für das letzte Jahr im Berichtszeitraum folgende Zahlen liefern:

  • Durchschnittliche Mitarbeiteranzahl je Geschlecht
  • Durchschnittliche Anzahl an Teilzeitkräften je Geschlecht

Als Teil des Lageberichts ist auch dieser neue Bericht öffentlich einsehbar.

19. Juli 2017/von Jens Richter
https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2017/07/gesetze_2017.png 300 740 Jens Richter https://l3consulting.de/wp-content/uploads/2015/10/L3_block_schwarz.png Jens Richter2017-07-19 13:20:182018-05-23 06:44:18Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit!

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