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Entgeltabrechnung, Gesetzesänderungen, SAP HCM, Sozialversicherung

Drittes Entlastungspaket mit Auswirkung auf SAP HCM Payroll

— Update am 04.11.2022 —

Die Bundesregierung hat aufgrund der Energie-Krise ein drittes Entlastungspaket auf den Weg gebracht, um Bürgerinnen und Bürger (weiter) zu entlasten. Die Auswirkungen auf die SAP HCM Payroll wollen wir hier skizzieren.

Das dritte Entlastungspaket weise einen größeren Umfang auf, als die ersten beiden zusammen, so die Bundesregierung. Enthalten sind u.a. Entlastungen bei Strompreisen, eine Verschiebung der Anhebung der CO2-Steuer sowie eine Energiepreispauschale für Rentner und Studenten. Einen Gesamtüberblick über die Beschlüsse können Sie bspw. auf den Seiten der Bundesregierung oder der SPD entnehmen.

In diesem Artikel beschränken wir uns auf die Maßnahmen mit Auswirkung auf die SAP HCM Payroll.

Erhöhung der Midijob-Grenze

Die Midijob- bzw. Übergangsbereichsgrenze (ehemals Gleitzone) wurde im Rahmen der Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze bereits zum 01.10.2022 von 1.300 auf 1.600 Euro erhöht (wir berichteten). Im Zuge des dritten Entlastungspakets soll die Obergrenze nun zum 01.01.2023 auf 2.000 Euro angehoben werden. Die Entwicklung gestaltet sich dann wie folgt:

zeitraummidijob-grenze
bis 30.09.20221.300 Euro
01.10.2022 bis 31.12.20221.600 Euro
ab 01.01.20232.000 Euro

Sowohl fachlich als auch im SAP HCM bedarf es dazu einer entsprechenden Anpassung der Formeln für die gesamten beitragspflichtigen Einnahmen sowie den Anteil des Arbeitnehmers. Durch die Ausweitung wird dann zum 01.01.2023 zu prüfen sein, welche Personalnummern (weiterhin) ein regelmäßiges sv-pflichtiges Entgelt von 1.600,01 bis 2.000 Euro erhalten. Denn diese Personalnummern fallen dann neu in den Midijob-Bereich und sind ab dem 01.01.2023 somit im Infotyp 0013 „Sozialversicherung DE“ mit SV-Sekundärattribut 30 „Midijob“ zu versehen.

Eine entsprechende Umsetzung seitens SAP ist nach Verabschiedung der Maßnahme zum Jahreswechsel 2022/2023 zu erwarten.

Inflationsausgleichsprämie

Im Zusammenhang mit den gestiegenen Preisen diskutiert die Bundesregierung gemeinsam mit den Sozialpartnern, wie mit den einhergehenden realen Einkommensverlusten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgegangen werden kann. Die Sozialpartner sollen dazu praxisnahe Lösungen entwickeln. Der Bund sei bereit, zusätzliche Zahlungen von Unternehmen an ihre Beschäftigten bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu stellen.

Zu dieser Inflationsausgleichsprämie hat die Bundesregierung inzwischen weitere Informationen veröffentlicht:

  • Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Um Arbeitgebern mehr Flexibilität zu geben, wurde der Begünstigungszeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes, dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 beschlossen.
  • Die „Ausschöpfung“ der steuer- und sv-freien 3.000 Euro kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
  • Die Zahlung(en) müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden
  • Gemäß der gesetzlichen Grundlage, der neuen Nummer 11c des §3 EStG (s.u.), sind neben Zuschüssen auch Sachbezüge gewährbar

Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 07.10.2022. Als rechtliche Grundlage wird der §3 EStG um die Nummer 11c erweitert:

„11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro“

§3 Nr. 11c EStG

Die Abbildung im SAP HCM war analog der Lohnart M445 „Sonderzahlung Corona“ zu erwarten. Denn das Prozedere ist gleich: es gibt laufende und/oder einmalige Zahlungen und/oder Sachbezüge, welche bis zum 31.12.2024 via Lohnartenaufteilung (V_T512C) durch Prüfung gegen einen Freibetrag und dessen bisherige Ausschöpfung in einen steuer-/sv-freien und -pflichtigen Teil aufgeteilt werden:

Zusammenhänge Lohnartenaufteilung nach V_T512C für Inflationsausgleichsprämie am Beispiel "Sonderzahlung Corona" im SAP HCM
Zusammenhänge Lohnartenaufteilung nach V_T512C für Inflationsausgleichsprämie am Beispiel „Sonderzahlung Corona“ im SAP HCM

Die Auslieferung der Inflationsausgleichsprämie erfolgte seitens SAP am 04.11.2022.

Kurzarbeitergeld (KuG): Verlängerung der Zugangserleichterungen

Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld (KuG) sollen über den 30.09.2022 hinaus verlängert werden, um Sicherheit für Unternehmen und Beschäftigte zu schaffen.

Bezogen auf die SAP HCM Payroll sind jedoch keine Anpassungen zu erwarten, da die Sonderregelungen

  • zum erhöhten Kurzarbeitergeld bereits zum 30.06.2022,
  • zur pauschalen Erstattung der SV-Arbeitgeberaufwände bereits zum 31.03.2022 und
  • zur Anrechnungsfreiheit von Minijobs bereits zum 30.06.2022

ausgelaufen waren.


Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung neuer gesetzlicher Regelungen?

Sprechen Sie uns auch gerne an! Einen direkten Link zum Kontaktformular finden Sie hier. Oder schauen Sie sich unseren SAP HCM Support Package Service L365 an.

Gibt es evtl. ein Thema, was Sie „brennend“ interessiert und worüber wir unbedingt schreiben sollten?

Dann schicken Sie uns Ihre Idee gerne per Mail über das folgende Kontaktformular! Vielen Dank im Voraus!

3. Oktober 2022/von Patrick Marahrens
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