Vorankündigung: SV-Änderungen zum Jahreswechsel 2019/2020
Auch in diesem Jahr werden wir Sie wieder über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im SAP® HCM informieren. Mit diesem Blogartikel geben wir Ihnen einen ersten groben Überblick über Änderungen in der Sozialversicherung.
In den nächsten Wochen werden wir weitere, ausführliche Blogartikel zu den genauen Änderungen im Jahreswechsel 2019/2020 sowie Auswirkungen auf das SAP-System veröffentlichen. Sie wollen keine Informationen mehr verpassen? Dann melden Sie sich doch kostenlos zu unserem monatlichen Newsletter an.
Einen Überblick über die Änderungen in der Steuer finden Sie hier.
Änderung in der Beitragssatzdatei
Ab 2020 wird es in der Beitragssatzdatei die neue Ausprägung mit Kennziffer 3 „Pauschaler Zuschlag begrenzt auf tatsächliche Beiträge“ geben (Kennzeichen „Erstattung von Arbeitgeberanteilen bei Beschäftigungsverbot“).
Grund für die Anpassung
Es ist möglich, die bei Beschäftigungsverboten anfallenden Beitragsanteile pauschal mit 20 % abzugelten. Hierbei ist die Höhe auf die tatsächlich zu entrichtenden Beitragsanteile begrenzt.
Was ändert sich genau?
Die Begrenzung des der Erstattung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ausgangsbetrag) bei der pauschalen Berechnung des Beitrags entfällt.
Darüber hinaus sind die tatsächlich zu entrichtenden Beiträge aus dem Ausgangsbetrag auf die jeweilige BBG begrenzt. Da Einmalzahlungen nicht erstattungsfähig sind, werden sie nicht berücksichtigt.
Maßgebend ist der niedrigere Wert.
Änderungen im EEL-Verfahren
Ab 2020 ist die Datensatzversion 10 zu verwenden. Diese enthält folgende Änderungen:
Übermittlung der anrechenbaren Vorerkrankungen in der Entgeltbescheinigung für Übergangsgeld (von der Rentenversicherung)
Das Vorhandensein anrechenbarer Vorerkrankungen wird ab 2020 nun automatisch durch den Baustein DBVO „Vorerkrankungszeiten“ der Vorerkrankungs-Rückmeldungen (Abgabegrund 61 „Rückmeldung Vorerkrankungsmitteilungen“) erkannt und in den Entgeltbescheinigungen für Übergangsgeld (Abgabegründe 11,12) automatisch im eigenen Baustein DBVO übermittelt.
Bisher hat der Datenbaustein DBLT „Zusatzdaten Übergangsgeldes bei Leistungen
zur Teilhabe“ maximal nur zwei anrechenbare Vorerkrankungen gemeldet, falls im Infotyp 0651 „Bescheinigungen an SV-Träger“, Subtyp 5 „Übergangsgeld f. Leistungen zur Teilhabe“ manuelle Vorgaben gemacht wurden.
Verlängerter Zeitraum für anzufragende Vorerkrankungen bei Abgabegrund 41 „Anforderung Vorerkrankungsmitteilungen“
Ab 2020 werden alle Vorerkrankungen berücksichtigt, die weniger als 6 Monate zur nachfolgenden Krankheit vorlagen, ganz gleich, wie weit die Krankheit zurückliegt.
Bisher wurden die zu berücksichtigenden Krankheiten für die Vorerkrankungsanfrage auf 1 Jahr begrenzt.
Entfall von Feldern im Datenbaustein DBLT „Zusatzdaten Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe“
Es entfallen Felder
- die seit Version 09 nicht mehr gefüllt werden
- die zur Übermittlung von anrechenbaren Vorerkrankungszeiten notwendig waren (da diese nun im eigenen Datenbaustein DBVO übermittelt werden)
Weitere Informationen über die im Datenbaustein DBVO und DBLT enthaltenen Felder finden Sie hier.
Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1
A1-Anträge sind ab 2020 mit den neuen Versionen 1.4.0 (Datensatz DXA1 für Entsendungen) bzw. 1.3.1 (Datensatz DXAV für Ausnahmevereinbarungen) der XML-Schemata zu übermitteln. Folgende Änderungen ergeben sich:
Anschrift des Mitarbeiters wird verpflichtend
Die Angabe der Heimatanschrift des Mitarbeiters wird nun verpflichtend, wohingegen die Anschrift im Aufenthaltsstaat weiterhin zusätzlich möglich ist.
Anzahl der Beschäftigungsstellen wird erhöht
Die maximale Anzahl der Beschäftigungsstellen bzw. Einsatzorte erhöht sich von bisher 3 auf 11.
Keine Angaben mehr zur privaten Krankenversicherung
Die Angaben zur privaten Krankenversicherung entfallen. Ab 2020 wird für privat krankenversicherte Mitarbeiter nur die gesetzliche Krankenkasse, die als Einzugstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß § 28i SGB IV dient, angegeben.
Angaben zu Berufsständischen Versorgungswerken entfallen
Bis auf die Mitgliedsnummer beim Berufsständischen Versorgungswerk entfallen alle Angaben.
Felder werden verlängert
Die Felder „Name des Arbeitgebers“ und „Name der Beschäftigungsstelle“ erhöhen sich von bisher 30 auf 50 Zeichen.
„Beschäftigungsbeginn in Deutschland“ entfällt
Da das Feld „Beschäftigungsbeginn“ keinen Einfluss auf die Entscheidung zur Ausstellung einer A1-Bescheinigung hat, entfällt es.
Antragsbestätigung als PDF-Format erstellen
Zu jedem übermittelten A1-Antrag kann ab 2020 eine Antragsbestätigung in PDF-Format erstellt werden. Das PDF-Formular soll als vorläufige A1-Bescheinigung im Falle einer kurzfristigen Auslandsreise dienen.
Zahlstellenmeldeverfahren (ZMV)
Ab 2020 sind laufende Versorgungsbezüge einschließlich Einmalzahlungen nur bis zur monatlichen KV-BBG zu melden. Die darüber liegenden Beiträge bleiben unberücksichtigt, da diese für die Ermittlung des maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezug nicht erforderlich sind und somit der Krankenkasse nicht gemeldet werden müssen.
Die Neuregelung gilt für Meldezeiträume ab Januar 2020.
Es erfolgt keine Begrenzung des Zahlbetrags auf die BBG bei Meldungen zur Bewilligung bzw. zum Beginn einer Kapitalleitung oder Kapitalisierung eines laufenden Versorgungsbezugs.
Auswirkungen der Änderung
- Mit der ersten Änderungsmeldung muss der Zahlbetrag auf die BBG reduziert werden
- Jeweils im Januar muss bei Änderung der BBG eine Änderungsmeldung abgegeben werden
- Bei Gewährung von Einmalzahlungen müssen keine Änderungsmeldungen mehr abgegeben werden
- Veränderungen des Zahlbetrags oberhalb der BBG wirken sich nun nicht mehr auf das Zahlstellen-Meldeverfahren aus.
Drittes Geschlecht
Seit 2019 kann im Geburtenregister neben den Geschlechtern „männlich“ und „weiblich“ nun auch „divers“ oder „unbekannt“ angegeben werden.
Ab 2020 werden auch die Meldeverfahren erweitert, so dass diese Erweiterung der Geschlechter berücksichtigt wird.
Auslieferung
Die internationalen Voraussetzungen werden bereits mit dem Synch HR-SP ausgeliefert. Mit dem JW HR-SP erfolgen daraufhin die Erweiterungen in den Stammdaten sowie Meldeverfahren für Deutschland.
Neue Schlüssellänge 4096
Ab 2020 können ausschließlich Zertifikate mit der neuen Schlüssellänge 4096 erzeugt werden.
Bereits vorhandene Zertifikate können bis zu ihrem Gültigkeitsende verwendet werden.
Falls neue Zertifikate beantragt werden, kann im Report RPUSVKD0 („Verwaltung Verschlüsselung PKCS#7 für Krankenkassen“) ab 2020 nur noch die neue Schlüssellänge gewählt werden.
Achtung: Überprüfen Sie, ob die Systemvoraussetzungen gegeben sind.
Komponente | Release | Mindest-voraussetzung | Bemerkung |
---|---|---|---|
CommonCryptoLib (CCL)/SAPCryptolib | alle | Version 8.5.23 | Zur Überprüfung der Versionen können folgende Programme verwendet werdenRPUSVHD0 „Testreport zum Auflisten der Einstellungen Kommunikation GKV“SSF02 „SSF Testprogramm“, Funktion „Version ermitteln“Bitte beachten Sie folgende SAP-Hinweise:18489992677088 |
Kernel-Release | 7.21 Patch-Level 1016 7.22 Patch-Level 610 7.45 und nachfolgende Releases: Patch-Level 0 | Nicht unterstütztKernel 7.20Kernel 7.40Kernel 7.41Kernel 7.42 Für Kernel 7.21 + 7.22 s. SAP-Hinweis 2615324Für Kernel-Release > 7.22 sind keine zusätzlichen Patches notwendigFür SAP_BASIS 7.40 ist mind. Kernel-Release 7.45 einzusetzen (SAP-Hinweise: 2251972, 1969546, 2083594) | |
SAP_BASIS | 700-731 | 700 SP 36 701 SP 21 702 SP 21 710 SP 24 711 SP 18 730 SP 19 731 SP 23 | Für SP kleiner der Mindestvoraussetzung enthält der SAP-Hinweis 2615514 die entsprechende Korrekturanleitung. |
SAP_BASIS | 740 | 740 SP 20 | Für SP kleiner der Mindestvoraussetzung sind folgende SAP-Hinweise einzuspielen: 2540469 2581733 2583732 |
Weitere Informationen
Weitere Informationen entnehmen Sie dem SAP-Hinweis 2706566 – SV: Schlüssellänge 4096 und geänderte Algorithmen.
Neue Personengruppe 117 (DEÜV)
Um eine eindeutige Differenzierung zwischen „Nicht berufsmäßige unständige Beschäftigte“ und „Berufsmäßige unständige Beschäftigte“ zu ermöglichen, soll ab dem 01.01.2020 die neue Personengruppe 117 für „Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte“ eingeführt werden.
Sofortmeldung im Wach- und Sicherheitsgewerbe (DEÜV)
Auch die Branchen Wach- und Sicherheitsgewerbe müssen bei Beschäftigungsbeginn eines neuen Arbeitnehmers, Sofortmeldungen mit dem Meldegrund 20 an die Rentenversicherung abgegeben.
Noch Fragen?
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